BESCHLUSS 6 . Dezember Strafsache Totschlags hier : Revision Nebenklägerin ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 6 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 29 . April wird unzulässig verworfen . 2 . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Revision Nebenklägerin Verletzung formellen materiellen Rechts begründet . Rechtsmittel erweist unzulässig Abs. § Abs. . § Abs. ist Nebenkläger befugt Urteil Ziel anzufechten andere Rechtsfolge Tat verhängt Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenkläger berechtigt . Ist Angeklagte hier nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden dann bedarf Revision Nebenklägers genauen Antrages Begründung deutlich macht Änderung Schuldspruchs Nebenklagedelikts verfolgt . . ; vgl. nur Senat Beschluss 2 . August NStZ-RR . Voraussetzungen hat Nebenklägerin hier erfüllt . Vielmehr weist Nebenklägervertreter ausdrücklich Tat eindeutig Totschlag qualifizieren sei . Begründung Rechtsmittels ergibt allein Anwendung § StGB gerügt wird . Revision Nebenklägerin betrifft ausschließlich Strafrahmenwahl also Rechtsfolge Tat . wird zulässiges Revisionsziel Nebenklage angestrebt so Revision unzulässig verwerfen ist vgl. auch Senat Beschluss 21 . April Kusch NStZ-RR Nr. . Nebenklägerin waren Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen ; Angeklagte hat Rechtsmittel zurückgenommen auch dort hatte Entscheidung § Abs. Satz StPO unterbleiben vgl. Beschluss 14 . Januar Abs. Satz Auslagenerstattung ; Gieg 7 . Aufl . . . Krehl