BESCHLUSS 9 . April Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Ziffer . Antrag Anhörung Beschwerdeführers 9 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Juni Schuldspruch geändert Angeklagte besonders schweren räuberischen Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist Strafausspruch ergänzt Angeklagte Auflösung Wegfall Gesamtgeldstrafe Strafbefehl Amtsgerichts 10 . Februar Js Einbeziehung Einzelstrafen Strafbefehl Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt ist zugehörigen Feststellungen aufgehoben Landgericht Strafaussetzung Bewährung abgesehen hat . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung " Einbeziehung Strafe Strafbefehl Amtsgerichts Az : Js 58/14 " Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel führt Änderung Klarstellung Ausspruchs Gesamtfreiheitsstrafe Aufhebung Urteils Strafaussetzung Bewährung abgelehnt wurde . Feststellungen Landgerichts überfiel Angeklagte 2 . Dezember Gaststättenbesuch Zeugen Euro Geldspielautomaten gewonnen hatte Nachhauseweg befand . Angeklagte bedrohte Geschädigten Spielzeugpistole ließ Geld aushändigen . schlug Angeklagte Geschädigten Pistolenknauf Kopf Platzwunde erlitt . Landgericht hat Tat schwere räuberische Erpressung Sinne § § Abs. Nr. Tateinheit gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB gewertet . II . 1 . Senat ändert Schuldspruch so Entscheidungsformel ersichtlich ist . Einsatz gefährlichen Werkzeugs § Abs. Nr. StGB stellt hier auch Verwendung Sinne § Abs. Nr. StGB . Sinne Vorschrift verwendet ist gefährliche Werkzeug auch noch Vollendung Tat hier jedenfalls noch beendet ist vgl. Fischer StGB 62 . Aufl . . . Abs. steht Änderung Schuldspruchs Senat Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . 2 . Revision ist unbegründet Sinne § Abs. Strafzumessung richtet . Gesamtstrafenbildung ist nur Klarstellung geboten Einzelgeldstrafen Strafbefehl Amtsgerichts 10 . Februar Auflösung Wegfall dort gebildeten Gesamtgeldstrafe Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind . 3 . Versagung Strafaussetzung Bewährung hat Bestand . Abs. Verbindung Abs. StGB ermöglicht Gericht Vorliegen günstigen Sozialprognose besonderer Tat Persönlichkeit Angeklagten liegender Umstände auch Vollstreckung Freiheitsstrafe bis zu Jahren Bewährung auszusetzen . sind Voraussetzungen § Abs. stets vorrangig prüfen . gilt schon § Abs. berücksichtigenden Faktoren auch gehören schon Prognose Abs. Belang sind vgl. Beschluss 10 Juli . Senat kann ausschließen Versagung Strafaussetzung Rechtsfehler beruht . Krehl