BESCHLUSS 25 . Oktober Strafsache wissentlicher schwerer Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Oktober beschlossen : Antrag Nebenkläger V. Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe Hinzuziehung Rechtsanwalts bewilligen wird abgelehnt . Gründe : anwaltliche Vertretung Hinblick nur Angeklagten eingelegte § Abs. unbegründete Revision ist erforderlich vgl. . 29 . Juni m.w . . Übrigen fehlt auch erforderlichen Darlegung wirtschaftlichen Voraussetzungen Bewilligung vgl. Senatsbeschluss 10 Juli . Rothfuß Otten