BESCHLUSS 28 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . April wird Kosten Angeklagten unzulässig verworfen . Gründe : Angeklagten eingelegte Revision ist Gründen Zuschrift Generalbundesanwalts 11 . September gemäß § Abs. unzulässig Formerfordernissen § Abs. genügt . Übrigen wäre Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . Roggenbuck