BESCHLUSS 24 . Februar Strafsache erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Urteilsgründe müssen so abgefasst werden erkennen lassen festgestellten Tatsachen objektiven subjektiven Tatbestandsmerkmalen abgeurteilten Taten zuzuordnen sind ausfüllen können vgl. Urteile 29 . Aufl . . . . Hier ist Gründen rechtlichen Würdigung Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend entnehmen Handlungen Straftaten Angeklagten abgeurteilt sind .