NAMEN Urteil 29 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 29 . April teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Amtsgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerinnen Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : . . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Mai wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Verfahrensrügen Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts missbrauchte Angeklagte 11 . August geborene Enkelin Nebenklägerin . Zeitraum 11 . August Oktober Fall Brust streichelte Fall Urteilsgründe Schwimmbad Scheide streichelte Finger einführte Fall Couch Arbeitszimmer Scheide fasste Finger einführte veranlasste Penis anzufassen Fall legenheiten Bett Scheide griff Finger einführte Kinderzimmer Scheide berührte Finger einführte Fall Zungenkuss gab Fall . 5 . Mai geborene Nebenklägerin weitere Enkelin Angeklagten missbrauchte Zeitraum 5 . Mai Oktober nackte Brust fasste Fall II.2.h Gelegenheiten Zimmer Scheide berührte Finger einführte Fälle II.2.j Fälle versuchte Zungenkuss geben Fall . 2 . familieninternen Aufdeckung Jahre räumte Angeklagte Taten entschuldigte bot Mutter Geschädigten selbst Polizei anzuzeigen . lehnte Mutter . anonymen Strafanzeige Jahre waren Geschädigten zunächst bereit Angeklagten auszusagen Ermittlungsverfahren eingestellt wurde . Angeklagte übernahm Kosten Therapie psychisch stark beeinträchtigten Geschädigten . . ließ langen Eltern Geschädigten therapeutisch behandeln " geheilt " ansah Zukunft schauen wollte . Familie Geschädigten war lange Zeit erfolglos befasst Geschehen aufzuarbeiten . Nebenklägervertreterin gerichtetes Angebot " Wiedergutmachung " finanzieller Leistungen lehnten Nebenklägerinnen kategorisch . 3 . Landgericht hat Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fälle jeweils minder schwere Fälle Sinne § Abs. StGB angenommen Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Fälle II.2.b ist ausgegangen minder schweren Fälle Sinne § Abs. aF vorliegen . Auch Milderungsgrund gemäß § StGB greife Wiedergutmachung Nebenklägerinnen abgelehnt worden sei kommunikativer stattgefunden habe . Verantwortungsübernahme Angeklagten Angebot Schadenersatz seien Rahmen Strafbemessung engeren Sinne berücksichtigen . II . gemäß § Amts berücksichtigendes Verfahrenshindernis liegt . 1 . Revision beanstandet sachliche Zuständigkeit Landgerichts § Abs. . liegt folgendes Prozessgeschehen Grunde : Verteidigung hatte Staatsanwaltschaft 18 . Dezember 20 . Dezember eingegangene Erklärung Angeklagten Sache übersandt Bezug angeregt Anklage Amtsgericht erheben . Staatsanwaltschaft beantragte Anklageschrift 20 . Dezember Hauptverfahren Landgericht eröffnen allerdings vorausgesetzten Grund Zuständigkeit nennen . Landgericht eröffnete Beschluss 21 . Februar Hauptverfahren Strafkammer Frage Zuständigkeit äußern . 2 . Rüge ist unbegründet . Strafkammer hat sachliche Zuständigkeit willkürlich angenommen . hat Art . Abs. Satz GG verstoßen alleine Perpetuierung Zuständigkeit Gerichts höherer Ordnung § durchbrochen werden könnte . Richterspruch ist nur willkürlich denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist so Schluss aufdrängt sachfremden Erwägungen beruht . gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf Auslegung Anwendung Zuständigkeitsnormen so weit Grundsatz gesetzlichen Richters entfernen mehr rechtfertigen ist Beschluss 7 . März BGHSt . Objektive Willkür Sinne schließt Senat hier . Jedenfalls war Annahme Straferwartung Strafbann Amtsgerichts überschreiten würde gerechtfertigt . war Zuständigkeit Landgerichts gemäß § Abs. Satz Nr. begründet . Angeklagten ist Serie Taten sexuellen Missbrauchs Kindern Last gelegt worden . Mehrzahl handelte qualifizierte Fälle Sinne § Abs. StGB . Sachlage wäre Tatgericht Strafzumessung Urteil eröffneten Spielraum gesetzlichen Strafrahmens auch Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Betracht gekommen . ist unbeschadet Prozessergebnisses ersichtlich Straferwartung Eröffnungsentscheidung bestehende weite Spielraum überschritten wurde . Anklagevorwurf Taten sexuellen Missbrauchs schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fall Urteilsgründe wurde Verfahren gemäß § Abs. Hauptverhandlung eingestellt ist Grund Zuständigkeitsannahme auch Weiteres erkennbar . ausdrücklichen Begründung Eröffnungsentscheidung bedurfte insoweit auch Verteidigung Anklageerhebung Amtsgericht angeregt hatte nahe gelegen hätte . Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich besonderen Schutzbedürftigkeit Verletzten besonderen Umfangs besonderen Bedeutung Falles Anklage Landgericht erhoben § Abs. Satz Nr. Nr. Abs. Satz . ebenfalls sachlichen Zuständigkeit Landgerichts führen konnte kann offen bleiben . . Auch Übrigen bleibt Revision Erfolg . 1 . Verfahrensrügen sind Generalbundesanwalt Antragsschrift genannten Gründen unzulässig . 2 . Sachrüge ist unbegründet . Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei . Einwände Strafzumessung greifen . Landgericht hat Fällen § Abs. StGB jeweils minder schwere Fälle angenommen . gemäß § Abs. Nr. StGB qualifizierten Fällen hat Einordnung minder schwere Fälle Sinne Qualifikationstatbestands § Abs. StGB abgelehnt . ist rechtlich einzuwenden . Annahme Strafkammer Fälle § Abs. Nr. StGB Eindringens Körper Geschädigten umgekehrt Körper Täters Unterschwelle Qualifikationstatbestands hinausreiche gibt hier Anlass Beanstandung . Landgericht hat Handlungen konkreten Tatbild bewertet berücksichtigt Serie gleichgelagerter Taten vorliegt . bestehen rechtlichen Bedenken mögen Taten auch " unteren Bereich bestandsverwirklichungen " bewegt haben . Berücksichtigung gleichartiger Taten langen Zeitraum ist unbedenklich Tatbegehung hier Beeinträchtigung Opfer nachhaltig vergrößert . Übrigen ist Hinweis Strafkammer Rahmen konkreten Strafzumessung Geschädigten hätten Tatserie sexuellen Erfahrungen verfügt seien jedenfalls Beginn Übergriffe noch präpubertär gewesen rechtsfehlerhaft . geringe Alter Geschädigten Schutzaltersgrenze Jahren jeweiligen Beginn Tatserie dann noch fortgeschrittene Entwicklungsstand konnten Verstoß § Abs. StGB Strafzumessung berücksichtigt werden . Ablehnung Ermessen Tatgerichts stehenden Strafrahmenmilderung § Verbindung § Abs. StGB ist beanstanden . § Nr. StGB kann zwar schon ernsthafte Bemühen Täters Wiedergutmachung gerichtet ist Ausgleich Verletzten erreichen genügen . Vorschrift setzt aber gesetzgeberischen Intention kommunikativen Prozess Täter Opfer BT-Drucks . S. umfassenden friedensstiftenden Ausgleich Straftat verursachten Folgen angelegt muss . einseitige Wiedergutmachungsbestreben Angeklagten Einbeziehung Opfer genügt . auch Wiedergutmachungserfolg zwingende Voraussetzung Strafrahmenmilderung § Nr. StGB ist so muss doch Opfer freiwillig Ausgleich bereitfinden einlassen . erfolgreicher TäterOpfer-Ausgleich Sinne § Nr. StGB setzt grundsätzlich Opfer erbrachten Leistungen Bemühungen Täters friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert . ergibt Zweck -9- Entstehungsgeschichte Vorschrift vgl. Urteil 5 November StGB Nr. Ausgleich . Maßstab hat Strafkammer Ermessensgebrauch rechtsfehlerhaft entschieden . hat Bereitschaft Angeklagten Verantwortung übernehmen Bemühungen Enkelinnen auszusöhnen übersehen . Zugleich hat Versagung Strafrahmenmilderung nachvollziehbar gestützt Nebenklägerinnen Wiedergutmachung Angeklagten nachdrücklich abgelehnt haben Angeklagten kommunikativer stattgefunden hat . Krehl