BESCHLUSS 9 . April Strafsache versuchten Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 9 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Erstmals Nachmittag Tattages 10 . Dezember suchte später Geschädigte Angeklagten Arbeitsplatz beleidigte lautstark Zuhälter " ficken " werde . Abend Uhr erschien erneut setzte Beleidigungen . entwickelte verbale Auseinandersetzung Rahmen nunmehr auch Angeklagte beleidigend äußerte . Streit wurde Erscheinen Arbeitgebers Angeklagten unterbrochen Geschädigten Gehen aufforderte . gelang jedoch noch erheblich aufgebrachten Angeklagten klärenden Gespräch Dienstende Nähe gelegenen Schützenplatz verabreden . Uhr begab immer noch sehr verärgerte Angeklagte Arbeitsplatz ergriffenen Döner-Messer Jacke verabredeten Platz . traf dort Geschädigten sogleich Beschimpfungen fortsetzte schließlich versuchte Fäusten Angeklagten einzuschlagen . Angeklagten gelang auszuweichen . zog sogleich mitgebrachte Messer Geschädigten Oberschenkel unmittelbar Flucht ansetzte . Angeklagte verfolgte versetzte Tod billigend Kauf nehmend weitere Stiche zwar Oberschenkel Beckenkamm Rücken . Geschädigte zwischendurch Boden gegangen war rannte schließlich Fahrbahn straße Gebäude Finanzamts . Angeklagte verfolgte weiter stach letztes Mal Oberschenkel . Geschädigte lehnte Überquerung straße Erreichen nur Meter entfernten Gebäudes Finanzamts Mauer . zog Hose hielt Hände Wunden stark blutete . atmete nur noch röchelnd war Begriff Bewusstsein verlieren . versuchte Angeklagte straße parkendes Taxi öffnen aber gelang Taxifahrer Tür innen verriegelte . Moment lief schreiend Busfahrer . Taxifahrer eilten schenzeitlich bewusstlosen Geschädigten . Angeklagte entfernte Fuß . 2 . Landgericht hat angenommen Versuch Angeklagten Geschädigten töten sei fehlgeschlagen strafbefreiender Rücktritt Sinne § Abs. StGB Betracht komme . Spätestens Geschädigte Gebäude Finanzamts erreicht habe heraneilende Personen geholfen hätten sei Angeklagten mehr möglich gewesen weiter ungehindert Geschädigten einzuwirken . Überdies habe Angeklagte beendeten Versuch erforderlichen Rettungsbemühungen unternommen . sei bereits Geschädigten zugefügten Stiche stark blutenden Wunden bereits röchelnden Atmen Tatsache gerade Begriff war Bewusstsein verlieren deutlich erkennbar gewesen Erforderliche getan habe tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen . Rücktritt scheide schließlich auch Vorliegens autonomer Motive Angeklagte habe Tatort letztlich unfreiwillig verlassen . II . Feststellungen Landgerichts tragen zwar Annahme versuchten Totschlags Angeklagten aber Ausschluss strafbefreienden Rücktritts Versuch . 1 . Schon Annahme Fehlschlags Versuchs hat Bestand . Zwar ist Landgericht rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen fehlgeschlagener Versuch dann vorliegt Tat Misslingen zunächst vorgestellten Tatablaufs bereits eingesetzten anderen naheliegenden Mitteln objektiv mehr vollendet werden kann Täter erkennt subjektiv Vollendung mehr möglich hält vgl. Beschluss 7 . Mai NStZ-RR . Auffassung Strafkammer kam hierbei aber Zeitpunkt Geschädigte bereits Finanzamt erreicht hatte dort heraneilende Personen halfen . Beurteilung möglichen Fehlschlags ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichthofs vielmehr Vorstellungsbild Täters Abschluss letzten Ausführungshandlung abzustellen sogenannter Rücktrittshorizont ; vgl. Beschluss 26 . Februar NStZ-RR ; 2 Juli NStZ . Nur Täter Zeitpunkt erkennt subjektive Vorstellung hat Herbeiführung Erfolgs erneuten Aussetzens bedürfte etwa Folge zeitlichen Zäsur Unterbrechung unmittelbaren liegt Fehlschlag vgl. Urteil 25 . Oktober ; NStZ f. . Letzte Ausführungshandlung war vorliegend fünfte Messerstich Angeklagte Flucht Geschädigten Oberschenkel setzte . Urteilsgründen ist entnehmen Angeklagte Geschädigten anschließend weiter verfolgte noch einmal stechen . Geschädigte letzten Stich Meter weiter Richtung Finanzamt lief versuchte Angeklagte schon Tür Taxis öffnen Tatort entfernen . hatte mithin Tatausführung bereits abgebrochen Geschädigte Finanzamt erreichte heraneilende Personen Hilfe kamen Landgericht Umstände abstellen durfte . Angeklagte Tötungsversuch endgültig gescheitert ansah letzten Stich Flucht ansetzte verhält Urteil . 2 . Auch Annahme beendeten Versuchs beruht Anwendung unzutreffenden rechtlichen Maßstabs wird letztlich Feststellungen getragen . Strafkammer hat bereits übersehen ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs strafbefreiender Rücktritt vornherein ausgeschlossen ist Kammer ausgegangen ist Versuch fehlgeschlagen ist . Liegt Fehlschlag scheidet Rücktritt Versuch Varianten § Abs. Abs. StGB ; umgekehrt kommt nur dann Fehlschlag gegeben ist Unterscheidung unbeendetem beendetem Versuch vgl. Senatsbeschluss 2 November NStZ ; Senatsurteil 19 . Mai NStZ . Annahme beendeten Versuchs ist aber auch genommen rechtlich tragfähig . Landgericht hat Prüfung Vorliegens beendeten Versuchs Zeitpunkt abgestellt Geschädigte bereits Finanzamt erreicht hatte dort röchelnd atmete stark blutete Begriff war Bewusstsein verlieren . war rechtsfehlerhaft auch Beurteilung Tatversuch beendet ist ist allein Vorstellungsbild Täters Abschluss letzten Ausführungshandlung maßgeblich vgl. Senatsurteil 3 . Dezember BGHSt ; Beschluss 21 . Oktober NStZ-RR . Versuch ist mithin nur dann beendet Täter letzten rungshandlung tatsächlichen Umstände Erfolgseintritt nahelegen erkennt Erfolgseintritt Verkennung tatsächlichen Ungeeignetheit Handlung möglich hält . Vorstellungsbild Angeklagten Zeitpunkt letzten Stich Angriff Geschädigten einstellte lässt Urteilsgründen entnehmen . Generalbundesanwalt meint schon objektiven Tatumständen namentlich Massivität Gefährlichkeit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Messerstiche konkret lebensgefährlich waren ergebe Angeklagte Versuch beendet Erfolgseintritt also zumindest möglich gehalten hätte lässt Grundlage bisherigen Feststellungen hinreichender Sicherheit annehmen . Zwar wird Fällen offenkundig besonders gefährlicher Tathandlungen Erfolgseignung Täter erkennt Vorstellung Möglichkeit Erfolgseintritts oft schon objektiven Umständen Tat erschließen lassen vgl. Urteil 26 . Januar StR . dynamischen Geschehen versteht aber selbst insbesondere Geschädigte hier noch dritten Stich Boden liegend Umklammerung Angeklagten lösen konnte auch vierten Stich noch gelang Boden erheben Fahrbahn straße laufen schließlich auch fünften Stich noch weiter Gebäude Finanzamts lief . Sachlage wäre erforderlich gewesen weitere Feststellungen insbesondere Zustandsbild Geschädigten Erkennbarkeit Verletzungsfolgen Angeklagten Zeitpunkt Ablassens Opfer treffen . ist geschehen . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung vgl. Urteil 19 . März . Aufhebung erfasst auch genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung gefährlicher Körperverletzung . 3 . Ergänzend weist Senat Folgendes : Sollte neue Tatgericht wiederum Tat vorausgehende erhebliche Provokation Geschädigten anhaltende starke Erregung Angeklagten feststellen so wäre Strafrahmenwahl zunächst erste Alternative § StGB Blick nehmen Strafmilderung Vorschrift unabhängig ansonsten vorzunehmenden Gesamtwürdigung zwingend geboten ist Voraussetzungen vorliegen . Krehl