BESCHLUSS 22 . Dezember Strafsache 1 . 2 . Betrugs 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 22 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Dezember zugehörigen Feststellungen aufgehoben Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs tateinheitlich begangenen Fällen schuldig gesprochen Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revisionen Angeklagten haben Verfahrensrüge Erfolg . Recht beanstanden Beschwerdeführer Kammer Urteil Verstoß § Feststellungen zugrunde gelegt hat fehlerhafter Durchführung Selbstleseverfahrens § Abs. Gegenstand Hauptverhandlung geworden sind . 1 . Rahmen Beweisaufnahme hat Strafkammervorsitzende Hauptverhandlungstermin 19 November zahlreiche Anlagen Protokolls aufgeführte Urkunden Durchführung leseverfahrens § Abs. angeordnet . Anlagen aufgeführten Urkunden betreffen II . Urteilsgründe festgestellte Einzeltaten Anklagepunkte . nächsten Hauptverhandlungstag 26 November hat Vorsitzende festgestellt Richter Schöffen Wortlaut Urkunden Anlage Protokolls 19 . November aufgeführten Urkunden Kenntnis genommen haben übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten . entsprechende Feststellung Anlage Protokolls 19 November aufgeführten Urkunden enthält Hauptverhandlungsprotokoll . Eingang Revisionsbegründung fehlerhafte Durchführung Selbstleseverfahrens Hinblick fehlende Protokollierung Feststellung gerügt wurde hat stellvertretende Vorsitzende Anregung Generalbundesanwalts Protokollberichtigungsverfahren eingeleitet . Schreiben 12 . August hat Beschwerdeführern Absicht Berichtigung Protokolls 26 November Ergänzung fehlenden Feststellung Beifügung dienstlichen Erklärung Vorsitzenden 11 . August dienstlichen Erklärung Protokollführerin 9 . August mitgeteilt . dienstlichen Erklärungen enthalten lediglich Hinweis Protokoll 26 November sei unvollständig zusätzlich Versicherung Selbstleseverfahren sei auch bezüglich Anlage aufgeführten Schriftstücke durchgeführt worden . Beschwerdeführer haben beabsichtigten Protokollberichtigung widersprochen . Angeklagte hat Hinweis scheidung Senats 8 Juli ergänzend ausgeführt Unvollständigkeit Protokolls dienstlichen klärungen gerade ergäbe Urkundspersonen behaupte Vorsitzende habe protokollierenden Verfahrensvorgang Feststellung tatsächlich vorgenommen . 25 . August haben Vorsitzende Protokollführerin Protokoll Hauptverhandlung 26 November dahingehend berichtigt auch Anlagen Protokolls 19 November aufgeführten Schriftstücke Feststellung Kenntnisnahme Wortlauts Richter Schöffen Gelegenheit Kenntnisnahme übrigen Beteiligten erfolgt sei . Begründung wird Verweis dienstlichen Erklärungen Vorsitzenden Protokollführerin ausgeführt entsprechende Feststellung sei Vorsitzende getroffen worden . 2 . Sachlage bleibt unberichtigt gebliebene Protokoll Entscheidung Senats maßgeblich . § Abs. Satz ist Feststellung Kenntnisnahme Wortlaut Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden Gelegenheit Protokoll aufzunehmen . handelt wesentliche Förmlichkeit Sinne § NStZ ; NStZ ; 27 28 ; . Nachweis kann nur Protokoll geführt werden Satz . Wurde Feststellung protokolliert ist negativen Beweiskraft Protokolls auszugehen Beweismittel Kenntnis gelangt Gelegenheit eingeräumt worden ist BGHSt ; 27 . Revisionsgericht ist verwehrt freibeweisliche Ermittlungen anzustellen . Etwaige Protokollmängel sind Entscheidung Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs 27 . April BGHSt erster Linie nachträgliche Berichtigung Protokolls beseitigen Beachtung vorgegebenen Verfahrens erfolgen hat vgl. auch . kann auch bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge Nachteil Revisionsführers Tatsachengrundlage entzogen werden BGHSt 298 ; BVerfG . Gründe Berichtigungsentscheidung unterliegen Überprüfung Revisionsgericht Freibeweisverfahren . Zweifel gilt insoweit Protokoll berichtigten Fassung BGHSt f. ; . vorliegend Vorsitzende Protokollführerin erfolgte Berichtigung Protokolls hält rechtlicher Überprüfung stand Berichtigungsentscheidung wird Bezug genommenen dienstlichen Erklärungen Urkundspersonen getragen . Grundlage Protokollberichtigung ist sichere Erinnerung Urkundspersonen . Fehlt kann Protokoll mehr berichtigt werden BGHSt . vorliegenden dienstlichen Erklärungen Urkundspersonen enthalten Hinweis Anlagen aufgeführten Urkunden § Abs. Satz StPO Vorsitzende Hauptverhandlung Feststellung Kenntnisnahme getroffen Protokollführerin lediglich protokolliert wurde . dienstlichen Erklärungen enthaltene Behauptung Selbstleseverfahren sei durchgeführt worden ist unbeachtlich . Rücksendung Akten Zwecke Wiederholung Berichtigungsverfahrens verbietet Recht Angeklagten faires Verfahren vgl. 575 ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . . . Akten waren Kammer bereits Generalbundesanwalt Hinweis Rüge fehlerhaft durchgeführten Selbstleseverfahrens Anregung zurückgesandt worden Berichtigungsverfahren durchzuführen insoweit lediglich Protokollierungsmangel vorliege . Urkundspersonen haben Kenntnis lediglich behauptet Selbstleseverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden Protokoll fehlenden Feststellung verhalten . haben dienstlichen Erklärungen auch erfolgten Widerspruch Beschwerdeführer ergänzt Angabe Erinnerung stützenden tatsächlichen Umstände erneuert übrigen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gebracht . ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt freibeweisliche Aufklärung tatgerichtlichen Verfahrensablaufs geringeren Anforderungen Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren erhobener Verfahrensrüge Nachteil Angeklagten Betracht BGHSt f. ; vgl. NStZ ; ; Beweiskraft jeweils . Fällen krasser Widersprüchlichkeit offenkundiger Fehleroder Lückenhaftigkeit Ausnahmen machen sind vgl. kann offen bleiben . Fall liegt hier ergibt auch Anordnung Selbstleseverfahrens aber § Abs. Satz StPO notwendige Feststellung erfolgreiche Durchführung vermerkt ist . Anordnung Selbstleseverfahrens lässt Schluss weitere Beachtung Verfahrens § Abs. 27 . 3 . Senat kann ausschließen Verurteilung Angeklagten Verfahrensverstoß beruht § Abs. . Anlagen aufgeführten Urkunden sind tragende Elemente Beweisführung Landgerichts selbst ausgeführt hat Feststellungen Einzeltaten beruhten maßgeblich Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden namentlich Darlehensverträgen Korrespondenz AG Kreditinstituten taren S. . Kammer selbst maßgeblich Inhalt Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden stützt gerade andere Beweismittel entsprechenden Vorhalt Erklärung Zeugen Angeklagten ist auszuschließen Strafkammer Verwertung Urkundeninhalts Hinblick Anklagepunkte betreffenden Einzeltaten anderen Feststellungen gekommen wäre . So hat insbesondere Darlehnsnehmer Anklagepunkte betreffenden Fällen Zeuge Ausführungen Kammer nur wenig überzeugende zögerliche Angaben gemacht . Senat vermag auch auszuschließen Urkunden Wege Vorhalts Erklärung vernommenen Personen eingeführt worden sein können . handelt Vielzahl Schriftstücken insbesondere maßgeblichen Darlehnsund Grundstückskaufverträge Seiten lang sind Kammer Schriftstücken zahlreiche konkrete entscheidungserhebliche Daten Beispiel vereinbarten Kaufpreise ausgezahlten Darlehensbeträge Höhe Grundschuldeintragungen entnommen hat . 4 . rechtlichen Bedenken unterliegenden Annahme Kammer handele so genanntes uneigentliches Organisationsdelikt so Angeklagten jeweils begangenen Einzelfälle Betrugs tateinheitlich miteinander verbunden seien war Urteil insgesamt aufzuheben .