BESCHLUSS 10 . Dezember Strafsache besonders schweren Raubs 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . Mai Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubs Einbeziehung Einzelstrafen Urteil Schöffengerichts 16 . Oktober Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt aufrecht erhalten . Hiergegen richtet Verfahrensrügen Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts überfiel Angeklagte 16 . Dezember . Bedienung . bestellte Schnitzel folgte Zeugin Schnitzel Kühlschrank holen wollte hielt plötzlich Messer Wohnung Freundes mitgenommen hatte Hals Aufforderung Kohle . Zeugin antwortete schlug Küchenzange Angeklagten . folgte Rangelei Zeugin Boden fiel . Angeklagte nahm Scheine Kasse floh . ließ Messer Tatort . Messer fanden Spuren Hauptspurenlegers Beimengungen Klinge Spuren mindestens Hauptspurenlegern Griff Spurenleger Mitverursacher Betracht kam Übrigen Direktabgleich tatverdächtigen Personen geeignet waren . wurde Zeuge erkannt Täter Raubüberfalls ausschied Tag zuvor anderen Delikts festgenommen worden war . Hauptspurenanteil wurde DNA-Analyse biostatistischen Wahrscheinlichkeit Milliarden Angeklagten zugeordnet . Zeugin hatte geklagten jedoch Ermittlungsverfahren Hauptverhandlung Täter wiedererkannt Wahllichtbildvorlage sogar 90%igen Sicherheit andere Person Täter bezeichnet . Möglichkeit andere Person nachweisbare DNA-Spur Messer hinterlassen hatte Täter war hat Landgericht gleichwohl ausgeschlossen . Ausschlaggebend war insofern Versuch Angeklagten Einlassung Herkunft zuzuordnenden Spur anderweitig erklären Überzeugung Kammer gelogen war . Angeklagte hatte behauptet Messer sei Wohnung Zeugen Zerkleinern Drogenportionen benutzt worden Zeuge weitere Bekannte Drogenszene dort Drogen konsumiert hätten . Messer habe häufig Tisch gelegen ; habe zwar angefasst genommen . Einlassung Verwendung Messers hat Landgericht widerlegt angesehen Zeuge Zeugen noch bestätigt haben Messer Zerkleinern Drogenportionen verwendet wurde . hat ausgeführt Angeklagte versucht habe widerlegte Einlassung Indiz Täterschaft relativieren verstärke Gewissheit Täterschaft . II . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg so Verfahrensrügen ankommt . Beweiswürdigung Landgerichts ist rechtsfehlerhaft . Tatsache Geschädigte Angeklagten Täter wiedererkannt Vorverfahren sogar andere Person Täter bezeichnet hat ist entscheidend ausgeschlossen werden kann anderer Verursacher DNA-Spur Tatmesser Tatbegehung Spurenverursachung Frage kommt . wird Urteilsgründen belegt . lassen erkennen Wohnungsinhaber Angeklagten auch schlüssel besaß Dritter Tat Zugriff Messer hatte . Aussagen Strafkammer vernommenen Zeugen besagen Benutzung Messers Zerkleinern Drogenportionen gesehen haben . Zeugen waren nur Personen häufigsten Umgang Zeugen hatten einzigen Wohnung Zeugen . ist ausgeschlossen auch anderen Besuchern Zugriff Messer möglich war . Ferner ist Urteilsgründen entnehmen DNA-Spuren Messer finden waren Dritten stammen konnten . hat Strafkammer geklärt Tatbegehung Dritten möglich war DNA-Spur Messer hinterließ erwogen Spurenverursachung Angeklagten erklären ist zeitweise Zeugen gewohnt hatte . Insoweit bestehen Lücken gründen Folge haben Überzeugung Strafkammer Tatbegehung Angeklagten tragfähig begründet ist . Urteil Widerlegung Teils Einlassung Angeklagten ausschlaggebendes Indiz verwendet ist rechtsfehlerhaft . Auch Unschuldiger kann falsche Angaben verteidigen suchen . Widerlegung Entlastungsvorbringens liefert Regel zuverlässiges Indiz Täterschaft Angeklagten Senat Urteil 5 Juli BGHSt .