BESCHLUSS 3 November Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . Mai Schuldspruch Strafausspruch Ziffer dahingehend klargestellt Angeklagte 1 . Mai begangenen Taten Betäubungsmitteln Einbeziehung Verurteilung Amtsgerichts 26 November Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt ist Einzelgeldstrafen Verurteilungen Amtsgerichts 2 . Mai 1 . Oktober gebildete Gesamtgeldstrafe Tagessätzen € bestehen bleibt Ziffer dahingehend klargestellt Angeklagte Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln Fall Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt ist dahingehend ergänzt g Haschisch eingezogen werden . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fall geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafen Höhe Jahr Jahr Monaten verurteilt . Gesamtfreiheitsstrafe Jahr hat Vorverurteilung Amtsgerichts 26 November uneidlicher Falschaussage Freiheitsstrafe Monaten einbezogen . hat Verurteilungen Angeklagten Gesamtgeldstrafen Urteilen Amtsgerichts 2 . Mai 1.Oktober Gesamtgeldstrafe zusammengezogen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr bestehen lassen . Weiterhin hat " sichergestellten Betäubungsmittel " eingezogen Betäubungsmittelgeschäften Angeklagten stammenden Geldbetrag Höhe € verfallen erklärt . Urteil gerichtete allgemeinen Sachrüge begründete Revision Angeklagten führt Klarstellung Urteilsformel übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Senat hat Antrag Generalbundesanwalts mißverständliche Urteilsformel Ziffern klargestellt . Desweiteren hat Gründen ergebende Art Menge sichergestellten Einziehung unterliegenden Rauschgifts Tenor aufgenommen . Rauschgift sichergestellt wurde Gegenstand Anklage umfaßten Gericht festgestellten Tat geworden ist kam ziehung Betracht vgl. u.a. NStZ 439 ; Beschluß Senats 28 Juli . Korrektur Urteils bedeutet Erfolg Rechtsmittels Sinne § Abs. . Detter Otten Roggenbuck