NAMEN 23 . März Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 21 . März Sitzung 23 . März teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Detter Dr. Rothfuß Prof. Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Verhandlung Bundesanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Verhandlung Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Gießen 27 . Januar wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Mitangeklagte wurden ebenfalls Freiheitsstrafen . . . Mitangeklagte Jugendstrafen verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . macht insbesondere geltend Urteil liege unzulässige Absprache . Rechtsmittel hat Erfolg . Verfahrensrügen Verfahrensrügen greifen . beruhen folgenden Verfahrensvorgängen : Hauptverhandlungstermin war 27 . Januar Uhr weitere Tage bestimmt worden . Hauptverhandlung begann jedoch erst Uhr endete Urteilsverkündung Uhr . Vormittag fand Initiative Gerichts Uhr Beratungszimmer Gespräch Verteidigern Staatsanwalt Geständnissen Angeklagten rechnen sei Strafen erwarten seien . Gespräch waren dienstlichen Erklärungen Berufsrichter Staatsanwalts belegen auch Schöffen anwesend . geklärt war Geständnissen Angeklagten rechnen sei teilte Staatsanwalt zunächst Strafen Umständen beantragen werde . Verteidiger hatten Gelegenheit Vorstellungen darzulegen . äußerte auch Gericht Vorstellungen Strafmaß . entstand Diskussion Strafen Strafzumessungskriterien Schuldumfang Rechtsfragen einzelnen Angeklagten . ermäßigte Staatsanwalt zunächst genannte Strafmaß deutlich . Vorstellungen Verteidiger noch immer Angeklagten abwichen kam regelrechten Feilschen " Höhe Strafen . nahm Gericht vermittelnde Position Verteidigern Staatsanwalt . Angeklagten . Heroingeschäft Stilett mitgeführt hatte auch noch zweiten Heroinverkaufs angeklagt war wurde Begründung gesucht bewaffnetes Handeltreiben § Abs. Nr. angeklagten Fall minder schwer § Abs. werten angestrebte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren ermöglichen . Gericht zog Vorberatung . Verteidiger konnten inzwischen Angeklagten bisherigen Sachstand erörtern . Vorberatung teilte Vorsitzende Fall Geständnissen erwartenden Strafen : Angeklagten . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten . weils Jahre Angeklagten . Jahre Monate Freiheitsstrafe jeweils Jahre Jugendstrafe Angeklagten . Strafe Angeklagten . wurde Staatsanwalts noch Monate heraufgesetzt . Verteidigerin Angeklagten war auch erneuter Diskussion gesehenen Verfahrensausgang einverstanden . übrigen Verteidiger billigten Aussicht gestellte Ergebnis sagten Rechtsmittelverzicht . Hauptverhandlung begann Aufruf Sache Uhr . Vorgespräch Beratungszimmer wurde Hauptverhandlung erwähnt . Angeklagten wurden Person Sache vernommen . Angeklagten . trugen Einlassungen persönlich übrigen Angeklagten ließen Einlassung Verteidiger vortragen . Beschwerdeführer legte Teilgeständnis . räumte zwar Kurier g Heroinzubereitung Weiterverkauf Gießen gebracht haben bestritt jedoch Wohnung Angeklagten . Strecken Portionieren Rauschgifts mitgewirkt Teilmenge Wohnung versteckt haben . übrigen Angeklagten räumten Anklagevorwurf . Angeklagten äußerten Fragen ergänzend Sache . wurde Beweis erhoben u.a. Verlesen Behördengutachten Berichts Justizvollzugsanstalt . Jugendgerichtshilfe wurde gehört . Staatsanwalt beantragte Vorgespräch zuletzt genannten Strafen . Verteidigerin Beschwerdeführers beantragte abweichend niedrigere Freiheitsstrafe Jahren . Verteidiger Angeklagten . beantragte ebenfalls Antrag Staatsanwalts geringere Strafe Jahren Monaten . übrigen schlossen Verteidiger Antrag stellten ausdrücklichen Antrag . Landgericht verhängte Staatsanwaltschaft beantragten Strafen . Ausnahme Beschwerdeführers verzichteten Angeklagten Rechtsmittel . 1 . Rüge § Verstoß Grundsätze Unmittelbarkeit Mündlichkeit Hauptverhandlung fairen rechtsstaatlichen Verfahrens . Revision macht geltend liege unzulässige Absprache . Gericht sei untersagt " Vergleich Gewand Urteils " " Handel Gerechtigkeit " einzulassen . Insbesondere hätte Rahmen Absprache verhängende Strafe fest zugesagt werden dürfen . sei hier aber geschehen . informelle Vorgespräch habe zuletzt Länge eigentliche Hauptverhandlung vorweggenommen . Nachmittag " nachgeholte " Hauptverhandlung sei Absprache bereits festgelegte Ergebnis geprägt gewesen . Angeklagten Verteidigerin habe Möglichkeit mehr bestanden Einfluß Ergebnis Verfahrens nehmen . Beweisaufnahme habe nur noch Form eigentlichen Urteilsfindung gedient . Verurteilung Angeklagten beruhe unzulässigen sprache liegenden Verletzung genannten Prozeßmaximen . Revision beanstandet zwar Recht dienstlichen Äußerungen bestätigten Verlauf Vorgesprächs Intensität Dauer insbesondere " " Höhe Strafen durchaus " Handel Gerechtigkeit " denken läßt . Unzulässig war auch Verteidigern bestimmte Strafen nur Strafobergrenze Aussicht stellen . Seiten Verteidiger Mitangeklagten war unzulässig voraus Rechtsmittelverzicht zuzusagen vgl. BGHSt . Strafkammer auch Staatsanwalt wären verpflichtet gewesen Ausufern Gesprächs verhindern gegebenenfalls abzubrechen . unbedenklichen Gesprächsverlaufs ist Rüge Ergebnis insgesamt unbegründet . Zustandekommen Absprache Verfahrensausgang folgender Verfahrensfehler sind nachgewiesen . Landgericht hat Grundsätze Unmittelbarkeit Mündlichkeit Hauptverhandlung verstoßen noch hat Prinzipien fairen rechtsstaatlichen Verfahrens mißachtet . Angeklagten Verteidigerin ist schon eigenen Vorbringen Revision Absprache gekommen . Verteidigerin war bereits Vorgespräch " Aussicht gestellten Verfahrensergebnis einverstanden Mandanten noch geringere Strafe erreichen wollte . Grundlage Gesprächs war Angeklagte Tatvorwurf umfassend einräumt . hat Hauptverhandlung jedoch getan . angefochtenen Urteil ergibt hat lediglich Teilgeständnis abgelegt . Mitangeklagten Beschwerdeführers ist Zustandekommen Absprache erwiesen . Verständigung war zwar bereits ausgeschlossen Beschwerdeführer Angeklagten weigerte beteiligen vgl. BGHSt . Landgericht hat aber Verlauf " " gewertet Verständigung Verfahrensausgang gekommen war . hat Hauptverhandlung unabhängig Gespräch durchgeführt . ergibt dienstlichen Erklärungen beteiligten Berufsrichter insbesondere Richterin Landgericht . Richters Amtsgericht Dr. Verbindung Verlauf Hauptverhandlung . Hauptverhandlungsprotokoll ergibt vierstündige Hauptverhandlung stattfand Angeklagten vernommen Beweise erhoben Jugendgerichtshilfe gehört wurden . fehlt Anhalt strafprozessualen Grundsätze Mündlichkeit Unmittelbarkeit mißachtet wurden Verstoß § Verfahrensstoff Urteilsfindung verwendet wurde Gegenstand Hauptverhandlung war . Allerdings war Hauptverhandlung ursprünglichen Terminplan Landgerichts erheblich erleichtert Mitangeklagten nunmehr Anklagevorwurf durchweg einräumten Tatbeteiligung Ausnahme Mitangeklagten . bestritten hatten . Angeklagte räumte schon Zwischenverfahren Heroin eingeführt haben bestritt aber Wohnung Mitangeklagten . Strecken Portionieren mitgewirkt haben . Mitangeklagten zunächst Verteidiger Erklärung Sache abgeben ließen erst ergänzend befragt wurden war unzulässig . Erklärungen Verteidigers anwesenden Angeklagten Angeklagte widerspricht können Angeklagten selbst zugerechnet werden vgl. NStZ . Hauptverhandlung hatten Beschwerdeführer Verteidigerin Gelegenheit Mitangeklagten befragen Beweisanträge stellen . Beweisanträge wurden Hauptverhandlung jedoch auch Angeklagten Verteidigerin gestellt . Fragen Mitangeklagten lassen Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen werden auch Revision behauptet . Angeklagten Verteidigerin Umständen Möglichkeit mehr bestanden haben soll Ergebnis Einfluß nehmen Beweisaufnahme nur noch Form eigentlichen Urteilsfindung gedient habe ist unbewiesene Behauptung auch Revisionsbegründung näher -9- kretisiert wird . Teilgeständnis Angeklagten lung entsprach wesentlichen Einlassung Verteidigerin bereits Zwischenverfahren gegeben hatte . bestritt Strecken Portionieren Heroins Wohnung Mitangeklagten . gewirkt haben widersprach Einlassung Mitangeklagte bereits unmittelbar Festnahme polizeilichen Vernehmung 10 . Juni gegeben hatte auch Hauptverhandlung bestätigte . angefochtene Urteil setzt hinreichend abweichenden Einlassungen Angeklagten . auseinander begründet Einlassung Mitangeklagten . folgt . besteht Anlaß anzunehmen Beweisaufnahme habe nur Form eigentlichen Urteilsfindung gedient . Hauptverhandlung Vorgespräch Vorberatung neuen Angeklagten günstigen Umstände ergaben war Vorgehen Landgerichts auch Nachhinein bedenklich schließlich gefundene Ergebnis Urteils Prognose entsprach vgl. BGHSt 50 ; Mitangeklagten Rechtsmittel verzichteten . Absprache gekommen war erübrigte auch Ergebnis informellen Vorgesprächs " Hauptverhandlung einzuführen Protokoll aufzunehmen Zustandekommen Verständigung geboten gewesen wäre vgl. BGHSt . 2 . § Nr. § § . Rügen sind gegenstandslos Zustandekommen Absprache Verfahrensausgang erwiesen ist . II . Sachrüge näher ausgeführten Sachrüge gebotene Prüfung angefochtenen Urteils läßt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erkennen . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch . Begründung Landgericht Glaubhaftigkeit Angeklagten . belastenden Einlassung Mitangeklagten . bejaht hat ist Rechtsgründen beanstanden . gilt auch Bemessung festgestellten Schuldgehalt milden Freiheitsstrafe . ist auszuschließen Nachteil Angeklagten Hauptverhandlung geführten Gespräch beeinflußt wurde . RiBGH Detter ist Urlaubs verhindert Unterschrift beizufügen . Rothfuß