BESCHLUSS StR 9 November Strafsache Strafvereitelung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Angeklagte ist beschwert Stelle Beihilfe Betrug Strafvereitelung verurteilt wurde . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Detter Rothfuß