BESCHLUSS 8 November Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 November einstimmig beschlossen : 1 . Wiedereinsetzung vorigen Stand Begründung Revision Urteil Landgerichts 22 . Dezember besteht Anlaß erste Zustellung Urteils Pflichtverteidiger unwirksam war . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Detter Rothfuß