BESCHLUSS 13 . Februar Strafsache Betruges 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Zwar ist Verfahren Justiz anzulastenden Weise verzögert worden . Ansicht Revision rechtfertigt jedoch Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffender Begründung ausgeführt hat Einstellung Verfahrens Gründen Verhältnismäßigkeit vgl. BVerfG f. ; m.w . . Landgericht Rahmen Strafzumessung vorgenommene Kompensation Verfahrensverzögerung hält Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . Zwar hat Landgericht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geboten gewesen wäre Ausmaß Art . Abs. verletzenden Verfahrensverzögerung ausdrücklich festgestellt noch hat Maß vorgenommenen Kompensation Vergleich verwirkten tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich konkret bestimmt vgl. BVerfG NStZ ; NStZ f. ; NStZ 52 ; Rdn . m.w . . Verfahrensrüge Verstoßes Art . Abs. rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich erhoben . wäre Erhebung Verfahrensrüge genauer Angabe beanstandeten Verfahrensverstoßes erforderlich gewesen Kuckein KK 5 . Auflage § Rdn . m.w . . Rüge Revisionsvorbringen enthalten ist Justiz anzulastenden Verzögerung Verfahrens sei Verfahrenshindernis Verletzung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeben ist jedenfalls zweifelhaft . Übrigen fehlt aber § Abs. Satz genügenden Bezeichnung Tatsachen Verfahrensfehler ergeben soll . Revision stellt Verlauf Angeklagten geführten Strafverfahrens so umfassend Revisionsgericht allein Revisionsbegründung Lage wäre Vorliegen Verfahrensverstoßes überprüfen . So fehlen insbesondere Angaben Ermittlungsverfahren gerichtlichen Verfahren ersten Revisionsentscheidung Senats so Gesamtbeurteilung Art . Abs. verletzenden Verfahrensverzögerung Bestimmung Maßes gebotenen Kompensation möglich ist . Verfahrensrüge zulässige Erhebung unterstellt wäre auch Ergebnis begründet . Zwar kann Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beruhen Urteils Fehlen ausdrücklichen Quantifizierung Kompensation nur Ausnahmefällen ausgeschlossen vgl. 35 ; aaO Rdn . . Fall liegt hier aber . Landgericht hat angefochtenen Urteil ersten Hauptverhandlung verhängte Freiheitsstrafe Jahren Monaten nunmehr Jahr Monate Strafaussetzung Bewährung reduziert allein Verzögerung Verfahrens gestützt vgl. S. . Senat kann sicher ausschließen Landgericht zutreffenden Darstellung Kompensation noch niedrigeren Strafe gekommen wäre . Landgericht Kompensation Grundsatz Entscheidung Großen Senats Strafsachen 17 . Januar anzuwendenden sogenannten Strafzumessungslösung gefolgt ist ist Angeklagte hier beschwert . Rothfuß Roggenbuck