BESCHLUSS 6 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . schweren Bandendiebstahls 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 6 . Oktober gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts Gießen 19 . Januar werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : informellen Vereinbarung mögliche Rechtsfolgen ist insoweit erhobenen Verfahrensrügen Bindung § noch fair-trial-Gebot geschützter Vertrauenstatbestand entstanden . 1 . übereinstimmenden Darstellungen Urteilsgründe Revisionsführer bot Strafkammer Beginn Hauptverhandlung Gegenleistung Geständnisse Angeklagten milde Strafobergrenzen . Angebot " traten Angeklagten näher S. . Verhandlungstagen wurde Gericht neues Angebot unterbreitet : sollten Geständnissen schon früher angebotenen Strafobergrenzen gelten ; zusätzlich sollte rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung " Kompensation Vollstreckungsmodell Höhe Monaten erfolgen ; überdies sollte Staatsanwaltschaft Fall üblich Halbstrafenmaßnahme befürwortet " werden S. . Angeklagten " traten allerdings auch Angebot näher S. . Durchführung Beweisaufnahme legten Angeklagten später Geständnisse . Tatgericht stellte Verständigung gekommen sei ; teilte aber könne " Gericht vertrauen " . Landgericht festgesetzten Gesamtstrafen liegen mäßig angebotenen Obergrenzen ; rechtsstaatswidrige Verzögerung ist festgestellt . 2 . Verletzung § ist schon gegeben Verständigung Vorschrift ausdrücklich gekommen ist . Auch Vertrauenstatbestand ist geschaffen worden . Sachlage war " Angebot " rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen Vollstreckungserklärung Höhe Monaten " kompensieren " wollen erkennbar fern liegend § Abs. gedeckt ; lag Hand Art . Abs. widersprechende Menschenrechtsverletzung vorlag Bandentaten unterschiedlicher Beteiligung August : Anklage Dezember ; Eröffnungsbeschluss März ; Hauptverhandlung Angeklagten Verteidigern 4 . August ; Urteil Hauptverhandlungstagen 12 . Januar . ist schon zweifelhaft Beteiligung § widersprechenden Absprache überhaupt Vertrauenstatbestand geschaffen werden könnte . gilt erst recht " Angebote " Absprachen Zusagen beziehen § Abs. schon Art gar Gegenstand Absprachen sein dürfen hier also " Aussetzung gemäß § Abs. StGB Befürwortung Beantragung . kam vorliegend Ergebnis allerdings schon Bedingung rechtswidrigen " Angebots " Landgerichts offenkundig eingetreten war : Angeklagten " traten Angebot näher " ; ist fern liegend gleichwohl Ansprüche bestimmte Rechtsfolgen ableiten lassen sollten . Tatgericht Verfahrensbeteiligten gesprochen wurde Gericht " vertrauen " solle waren Gegenstand Hinweises schon Revisionsvorbringen etwa früheren " Angebote " allgemeines Vertrauen Fairness Unvoreingenommenheit Gerichts selbstverständliche Pflichten sind " Zusage " bedürfen noch Ansprüche Einhaltung rechtswidriger Absprachen begründen . Übrigen erscheint Hinweis angezeigt Vorlage gegebenenfalls mehrfach " nachgebesserter Angebote Seiten Gerichts Erlangung verfahrensabkürzenden Geständnissen regelmäßig tunlich ist . Erfolgen Angebote hier Weise immer günstigerer Verfahrensausgang angeboten wird je länger Beschuldigte früheren Angeboten " näher treten " so führt Darstellung Verfahrensbeteiligten auch öffentlichen Wahrnehmung leicht Eindruck " Aushandelns " staatlichen Strafausspruchs Würde Gerichts kaum vereinbar ist .