BESCHLUSS 16 . Februar Strafsache versuchten Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Nebenklägers Urteil Landgerichts 2 . April wird verworfen . Nebenkläger hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Nebenklägers Urteil ist unzulässig . Nebenkläger hat zwar beantragt angefochtene Urteil aufzuheben Verletzung materiellen Rechts gerügt . hat jedoch Hinblick Regelung § Abs. unerläßlich ist klargestellt Urteil Ziel Änderung Schuldspruchs Gesetzesverletzung angefochten wird Anschluß Nebenkläger berechtigt § Abs. Zulässigkeit . Somit wird deutlich Nebenkläger auch Schuldspruch wenden lediglich § Abs. Strafzumessung beanstanden will . spricht Vertreter Nebenklägers Hauptverhandlung Schlußantrag Staatsanwalts angeschlossen hat versuchten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren beantragt hat . Rothfuß Otten Roggenbuck