Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Abs. Nr. Verweigert Tatzeugin Hauptverhandlung Zeugnis dürfen Angaben Exploration Glaubhaftigkeitsprüfung Tatgeschehen gemacht hat Zusatztatsachen Feststellungen Tathergang verwertet werden Sachverständige Zeugin gehört wird ; gilt auch erneute Hauptverhandlung Wiederaufnahme Verfahrens . . 3 November Landgericht NAMEN 3 November Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 3 November teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Detter Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Otten beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Justizhauptsekretärin Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . März Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Urteil 20 . April rechtskräftig 24 November sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen Fall Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Feststellungen hatte Angeklagte Taten Jahren 15 Juli geborenen Enkelin begangen . Verurteilung beruhte wesentlichen belastenden Angaben Zeugin . 13 . Februar beantragte Angeklagte Wiederaufnahme Verfahrens Angeklagten belastende Aussage Schreiben Staatsanwaltschaft 17 . Dezember falsch widerrufen hatte . Probationsverfahren wurde Widerruf 16 . Mai richterlich vernommen . 8 . Februar verwarf Landgericht Wiederaufnahmeantrag unbegründet . sofortige Beschwerde Angeklagten ordnete Oberlandesgericht 7 . Mai Wiederaufnahme Verfahrens Erneuerung Hauptverhandlung . Urteil 21 . März hat Landgericht Urteil Landgerichts aufgehoben Angeklagten Fortfall fortgesetzten Handlung wesentlichen Tatgeschehens sexuellen Mißbrauchs Kindes Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . II . Revision hat Verfahrensrüge Erfolg Landgericht habe Angaben Enkelin Angeklagten verwerten dürfen früheren Sachverständigen jetzigen Zeugin Glaubwürdigkeitsprüfung gemacht hat neuen verhandlung Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe . 1 . Verfahrensrüge genügt Anforderungen § Abs. Satz Grund zulässig erhobenen Sachrüge Urteilsinhalt ergänzend Vorbringen Revisionsbegründung herangezogen werden kann . 2 . Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge Grunde : Ermittlungsverfahren hatte Staatsanwaltschaft Sachverständige ben Gutachten Glaubhaftigkeit belastenden beauftragt . Exploration äußerte Zeugin 14 . September ausführlich Tatgeschehen . Auch Hauptverhandlung Landgericht machte ausführliche stende Angaben Tatgeschehen Landgericht Übereinstimmung damaligen Sachverständigen glaubhaft erachtete Feststellungen Grunde legte . Vorbereitung Entscheidung Probationsverfahren beauftragte Landgericht Sachverständige ergänzenden ten Glaubhaftigkeit Aussagewiderrufs . Auch erfolgten Exploration äußerte 8 . Dezember . Bedenken Verteidigung Unbefangenheit Sachverständigen beauftragte Landgericht Vorbereitung erneuten Hauptverhandlung Wiederaufnahmeverfahren Sachverständige Erstattung weiteren tens . Sachverständige wurde Hauptverhandlung gehört . stand Zeugin jedoch mehr Exploration Verfügung . abgebrochenen Hauptverhandlung 7 . Oktober machte Belehrung Zeugnisverweigerungsrecht zunächst Angaben persönlichen Verhältnissen Vernehmungsfähigkeit verweigerte schließlich weitere Angaben . Auch neu anberaumten Hauptverhandlung 14 . März machte Belehrung Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch . Strafkammer hat fochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung u.a. Vorsitzenden Berichterstatter Strafkammer Landgerichts Belehrung Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte frühere Sachverständige Zeugen vernommen Tatgeschehen ausgesagt hat Sachverständige gehört . Beweiswürdigung S. . stützt Landgericht weiten Teilen Angaben Zeugin Exploration Hauptverhandlung Zeugin Landgericht Tatgeschehen ausgesagt hat . Angaben stimmten Zeugen gehörten Richter damals erkennenden Strafkammer Inhalt Aussage Hauptverhandlung berichtet haben . Landgericht hat Glaubhaftigkeitsbeurteilung aber maßgeblich hohe Konstanz Aussage gestützt wesentliches gewertet . Beleg nennt Urteil Details Tatgeschehen Zeugin Exploration auch Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert habe . Konstanz konnte nur Heranziehung Angaben Zeugin Ergebnis Exploration gestellt werden . 3 . angefochtene Urteil stützt somit Beweiswürdigung Ausführungen Zeugin früheren Sachverständigen Angaben Exploration 14 . tember insbesondere Tatgeschehen gemacht hat . liegt Verstoß § Verbindung § Abs. Nr. . Entscheidung BGHSt ist ständige Rechtsprechung einhellige Meinung Schrifttum § nur Verwertungsverbot enthält berechtigten Zeugnisverweigerung auch andere Verwertung nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage insbesondere Vernehmung Verhörspersonen ausschließt vgl. BGHSt m.w . . gemäß § Verweigerung Zeugnisses berechtigten Zeugen Sachverständigen Zusatztatsachen vgl. BGHSt regelmäßig auch Tatschilderung Glaubwürdigkeit begutachtenden Zeugen gehört NStZ stehen Aussage Sinn § StPO gleich . Rechtsprechung ausnahmsweise Vernehmung Richter zuläßt früheren Vernehmung mitgewirkt haben BGHSt 99 ; kann Ausnahme Befragung Sachverständigen richterlichen Vernehmung gleich gesetzt werden kann Anwendung finden BGHSt 1 . Macht Zeuge später Zeugnisverweigerungsrecht geltend dürfen Mitteilungen Zusatztatsachen Sachverständigengutachten Vernehmung Sachverständigen Zeugen Hauptverhandlung eingeführt richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden BGHSt 1 3 ; ; 109 ; 219 ; f. ; 206 ; 453 ; NStZ ; Verwertungsverbot NStZ ] ; 44 . Aufl . Rdn . 10 ; Diemer KK Rdn . 18 ; Gollwitzer 24 . Aufl . Rdn . jeweils m.w . . Enkelin Angeklagten neuen Hauptverhandlung berechtigt Zeugnisverweigerungsrecht § Abs. Nr. berief -9- waren Angaben Tatgeschehen früheren Sachverständigen gemacht hat verwertbar . Urteil Bundesgerichtshofs 10 . Oktober BGHSt rechtfertigt andere Beurteilung . Entscheidung hatte 4 . Strafsenat unverbindlichen Hinweis neuen Tatrichter Äußerungen richterlich Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Zeugen Sachverständigen inzwischen erklärter Zeugnisverweigerung Erstattung Glaubwürdigkeitsgutachtens auch Bezug " Anklagetatsachen " verwertbar erachtet . 4 . Strafsenat hat jedoch bereits genannten späteren Urteil BGHSt erstmals Vernehmung Gutachters Zusatztatsachen Zeugnisverweigerung Untersuchten Sachverständiger noch Zeuge zulässig erachtete selbst hingewiesen zugrundeliegenden Fragestellungen unterschieden : BGHSt sei Frage gegangen Aussageverweigerungsrecht belehrten Zeugen Sachverständigen gemachten Angaben auch dann Begutachtung Glaubwürdigkeit zugrundegelegt werden dürften Zeuge nachträglich Aussage verweigert . sei BGHSt entschiedene Frage unterscheiden Sachverständige Zeuge Untersuchten erfahrene Belastungstatsachen gleichen Voraussetzungen Hauptverhandlung einführen dürfe . kann dahinstehen Abgrenzung folgen ist vielmehr Aufgabe Hinweises BGHSt sehen ist ist kaum vorstellbar Sachverständigengutachten Tatsachen Äußerungen zugrundegelegt werden dürfen auch sonst Verfahrensstoff Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen . Selbst aber unterstellt früheren Angaben Erstattung gutachtens begrenzt verwertbar seien könnte auch 4 . Strafsenat vertretenen Ansicht allenfalls führen fraglichen Angaben Glaubwürdigkeitsgutachten verwertet werden dürfen . vorliegenden Fall wurden Angaben jedoch Feststellungen Landgerichts Tatgeschehen verwendet . wurde Gutachten Hauptverhandlung Landgericht Zeugin Sachverständigen erstattet . läßt auch Beschluß 1 . Strafsenats 20 Juli krit . Anm . 192 ; Eisenberg/Kopatsch NStZ ; Schmidt-Ricla BGHSt beruft angefochtene Urteil Verwertbarkeit Äußerungen Zeugin rechtfertigen versucht Verwertbarkeit Angaben Tatgeschehen begründen . ging Entscheidung 1 . Strafsenats Verwertung Zusatztatsachen Tatgeschehen Angaben Vaters Persönlichkeit Lebenslauf Beschuldigten Gutachten Schuldfähigkeit verwendet wurden . Senat hat ferner erwogen besonderen Verfahrenskonstellation Wiederaufnahmeverfahren Einschränkung Verwertungsverbots Zeugin berichteten Zusatztatsachen Tatgeschehen gerechtfertigt ist . könnte sprechen Grund belastenden Angaben Enkelin Angeklagten Tatgeschehen bereits rechtskräftiges Urteil Landgerichts bestand erst Wiederaufnahmeverfahren beseitigt wurde Tatzeugin belastenden Angaben inzwischen widerrufen hatte . Erst neuen Hauptverhandlung hat Zeugin sodann Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht . Verfahrensgangs kommt aber Einschränkung ständiger Rechtsprechung anerkannten Verwertungsverbots Betracht . Bundesgerichtshof hat BGHSt festgehalten Ausnahme Verwertungsverbot § nur Angaben gerechtfertigt ist Belehrung Zeugnisverweigerungsrecht Richter gemacht wurden . Nur Richter selbst kann dann Falle Zeugnisverweigerung Zeuge Aussageinhalt vernommen werden . Recht hat Landgericht erneuten Hauptverhandlung Ermittlungsrichter Amtsgerichts Richter erkennnenden Strafkammer Landgerichts Zeugen vernommen . Vernehmung Sachverständigen Zeugen Zusatztatsachen ist hingegen BGHSt ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen erachtet worden vgl. oben . wesentliche Grund unterschiedliche Behandlung richterlichen nichtrichterlichen Vernehmungen wird neueren Rechtsprechung gesehen schon Gesetz § Abs. entnehmen richterlichen Vernehmungen ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt . Grund ist auch Einführung Belehrungspflicht Polizeibeamte Staatsanwälte § § entfallen BGHSt f. ; ; . Unterscheidung ist aber Bedeutung Verfahren ersten Instanz Wiederaufnahmeverfahren befindet . übrigen wird Umfang Verwertungsverbots § Sinn Zweck Norm Abwägung gegenläufigen Belangen einerseits Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Interessen Nichtverwertung andererseits gehende Verwertung sprechenden Pflicht Wahrheitsermittlung Strafverfahren bestimmt BGHSt ; . sind aber durchgreifenden Gründe erkennbar Belange anders gewichten Interessen Wahrheitsfindung Strafverfahren größere Bedeutung beizumessen wiederaufgenommenes Verfahren handelt zuvor rechtskräftiges Urteil bestand . Wiederaufnahme wurde Verfahren Lage zurückversetzt Eröffnungsbeschluß erreicht hatte BGHSt . neuen Hauptverhandlung war Bindung frühere Urteil Hinsicht neu selbständig verhandeln entscheiden a.a . Rdn . m.w . . spricht Interesse Strafverfolgung Wahrheitsfindung neuen Hauptverhandlung Wiederaufnahmeverfahren größeres Gewicht geben früheren Hauptverhandlung . Situation unterscheidet grundlegend neuen Hauptverhandlung zurückverwiesenen Sache Berufungshauptverhandlung Zeuge erstmals Zeugnisverweigerungsrecht Anspruch nimmt . Schließlich lassen Urteilsgründen auch hinreichenden Anzeichen entnehmen Aussageverhalten Zeugin Manipulationsabsicht zugrundeliegen könnte vgl. BGHSt . . 3 . angefochtene Urteil schon dargelegten Verfahrensfehlers Bestand hat kommt übrigen Verfahrensrügen Sachrüge mehr . Senat verweist Sache neuen Verhandlung Entscheidung . Auch Angaben Zeugin gebnisse Tatgeschehen ist erneute Verurteilung Angeklagten unwahrscheinlich . Zeugen Feststellungen Tatgeschehen stehen insbesondere Richter Verfügung wiederholt späteren Widerruf Beschuldigung vernommen haben . Detter Otten