BESCHLUSS StR 11 November Strafsache 1 . 2 . 3 . Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 11 November gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . März werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Strafkammer hat unterlassen entscheiden Angeklagte Strafbefehl 9 . Oktober verhängten Geldstrafe nachträgliche Gesamtstrafe bilden ist § Abs. StGB ; beschwert Angeklagte jedoch . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Roggenbuck Krehl