BESCHLUSS StR 10 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . März zugehörigen Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist . 2 . Umfang wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln Besitzes Betäubungsmitteln Unterschlagung Urkundenfälschung Betäubungsmitteln Fällen Fällen Tateinheit Erwerb Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . wendet Angeklagte allgemeine Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg . Übrigen erweist unbegründet Sinne § Abs. . Urteilsfeststellungen begann Angeklagte 10 . Schuljahr Drogen nehmen . rauchte Haschisch Marihuana probierte nach verschiedensten Drogen . unterbrochen Inhaftierung September Juni konsumiert Methamphetamin nimmt Alkohol . Fällen vorliegend tateinheitlichen Erwerbs Betäubungsmitteln verurteilt worden ist hatte Angeklagte erworbenen Drogen Teilmengen abgezweigt selbst konsumiert war Tätigkeit Drogen Eigenkonsum entlohnt worden . Ausführungen Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen liegt Abhängigkeitssyndrom multiplem Gebrauch psychotroper Substanzen gemäß F19.2 ICD-10 Polytoxikomanie aber noch starken überdauernden Persönlichkeitsveränderung geführt hat . Kammer hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgelehnt Tendenz Betäubungsmittelmissbrauch Depravation erhebliche Persönlichkeitsstörung ausreichend sei Hang anzunehmen . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Zwar findet Landgericht verwendete Formulierung auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs NStZ ; StGB Nichtanordnung . Depravation erhebliche Persönlichkeitsstörung dürfen jedoch Zusammenhang Frage Vorliegens Hanges übermäßigen Konsum Betäubungsmitteln gleichgesetzt werden Anforderungen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Annahme erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit telabhängigkeit stellt . begründet Abhängigkeit Betäubungsmitteln erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit nur ausnahmsweise Beispiel langjähriger Betäubungsmittelgenuss schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat vgl. StGB § jeweils m.w . . schwersten Persönlichkeitsstörungen müssen Bejahung Hanges übermäßigen Konsum Betäubungsmitteln vorliegen . Formulierungen angefochtenen Urteil lassen besorgen Strafkammer insoweit hohe Anforderungen gestellt hat . Hang Sinne § StGB verlangt chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit zumindest eingewurzelte psychischer Disposition beruhende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Alkohol andere Rauschmittel nehmen . . ; vgl. u.a. StGB Abs. Hang . Verhalten legen Urteilsfeststellungen zumindest . festgestellten Umstände legen auch Angeklagte Betäubungsmittel Übermaß konsumiert . ausreichend Annahme Hangs übermäßigen Genuss Rauschmitteln ist jedenfalls Betroffene Abhängigkeit sozial gefährdet gefährlich erscheint vgl. NStZ ; . 10 . September m.w . . kommt nur dann Betracht Betroffene Rauschmittel Umfang nimmt Gesundheit Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden vgl. NStZ ; NStZ-RR f. . . insbesondere auch Beschaffungskriminalität . Annahme Angeklagte Handelstätigkeit zumindest auch Zweck durchgeführt hat eigenen Konsum finanzieren drängt Urteilsfeststellungen . Angeklagte selbst Unterbringung Entziehungsanstalt angestrebt hat dürfte auch konkrete Erfolgsaussicht bestehen . Senat hat Fall Maßregelausspruch aufgehoben Sache insoweit erneuten Prüfung zurückverwiesen letztlich auszuschließen ist neue Tatrichter Vorliegen Voraussetzungen Anordnung Änderung § Abs. StGB Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli . S. zustehende Ermessen Sinne Angeklagten ausübt . Fall wäre § Abs. StGB n. auch Anordnung Vorwegvollzugs Teils Freiheitsstrafe prüfen . etwaigen Nachholung Unterbringung steht ausschließlich Angeklagte Revision eingelegt hat § Abs. Satz ; BGHSt . Senat schließt Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre Landgericht zugleich Unterbringung Angeklagten angeordnet hätte . RiinBGH Dr. Otten ist urlaubsbedingt Unterschrift gehindert . Roggenbuck