NAMEN 14 . Dezember Strafsache Betrugs ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 14 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Verhandlung Staatsanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 31 . März aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. trugs Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . richtet Verfahrensbeanstandungen Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Überprüfung Urteils Sachrüge hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Rechtsmittel hat jedoch Verfahrensrüge Erfolg . Feststellungen gründete Angeklagte entsprechend gemeinsam inzwischen verstorbenen Vater fassten Tatplan verschiedene Firmen Versicherungsnehmer Bausparer entsprechend geschulte gutgläubige Vertriebsmitarbeiter veranlassen Kapitallebensversicherungen Rentenversicherungen Bausparverträge kündigen freigewordenen Geldern Vermögensanlage/Versicherung Firmen Angeklagten erwerben . Kunden akquirierten Versicherungsnehmern Bausparern wurde wahrheitswidrig vorgespiegelt eingezahlten Gelder vollständig hochpreisige Immobilien investiert vereinnahmte Rückkaufswert Immobiliengeschäfte erwirtschafteten hohen Rendite Ende vertraglich vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt würde . Vertrauen Angaben erwarben verfahrensgegenständlichen Zeitraum März Ende insgesamt Personen Vermögensanlagen . Angeklagte Finanzen Zahlungsflüsse zuständig war Kontovollmacht besaß Verträge zeichnete wesentlichen Geschäftsentscheidungen eingebunden war vereinnahmte verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mittlerweile verstorbenen Vater revidierenden Mitangeklagten Hilfe provisionsbasierten Vertriebssystems Kundengelder Höhe insgesamt Euro vorgefasster Absicht gemäß Wesentlichen Deckung Vertriebskosten Firmengeflechts insbesondere Ausschüttung zugesagter Provisionen Gehälter Finanzierung Call-Centers sonstiger Geschäftskosten eigenen Lebensbedarf Auszahlung Ruhigstellung anderer Kunden verwendete . Investitionen Immobilien erfolgten tatplangemäß lediglich geringem Umfang dienten Kunden Vertriebsmitarbeiter tatsächliche Verwendung vereinnahmten Gelder täuschen . Landgericht hat Taten Nachteil Geschädigten uneigentliches Organisationsdelikt zusammengefasst Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . II . Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Verletzung § Nr. Erfolg . 1 . Rüge liegt Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde : Verfügung 5 . Februar bestimmte Vorsitzende Termin Hauptverhandlung Donnerstag 5 . März Fortsetzung 10 . 16 . 19 . 25 . 26 . März . Schöffenliste 5 . März Mitwirkung berufene Hauptschöffe Schöffengeschäftsstelle 10 . Februar 25 . März Urlaub verhindert sei . fernmündliche Bitte Mitarbeiterin Schöffengeschäftsstelle Buchungsbestätigung vorzulegen teilte Schöffe eigenen Ferienhaus aufhalte kommende Saison hergerichtet werden müsse . entband Vorsitzende Hauptschöffen Schöffendienst veranlasste Ladung Hilfsschöffin nahm . Hauptverhandlung Mitteilung Gerichtsbesetzung § erfolgte Beginn Hauptverhandlung . ersten Hauptverhandlungstag stellte Angeklagte erfolgter Belehrung § Abs. Satz Antrag Hauptverhandlung § Abs. Dauer Woche unterbrechen Verteidigung Gelegenheit Prüfung Gerichtsbesetzung Einsichtnahme entsprechenden Unterlagen geben . Beratung wies Strafkammer Unterbrechungsantrag Begründung sei ordnungsgemäß besetzt Hauptschöffen seien Ortsabwesenheit verhindert Anzeige Verhinderung rangnächsten Sitzung anwesenden Hilfsschöffen geladen worden seien . Revision rügt Strafkammer Person Hilfsschöffin vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei dungsentscheidung Vorsitzenden Hauptschöffen S. unzureichender Tatsachengrundlage erfolgt grundrechtsgleiche Recht Angeklagten gesetzlichen Richter verletzt worden sei . Hinblick Verfahrensrüge hielt Vorsitzende 27 Juli Aktenvermerk Schöffe S. Zeit 20 . 28 . März rund km entfernt aufgehalten habe ; Urlaubsreise Ferienbeginn habe Herrichtung Ferienhauses gedient 28 . März Gäste habe vermietet werden solle . habe 21 . März jährliche Eigentümerversammlung Ferienanlage stattgefunden . 2 . auch Sinne § Nr. Buchst . zulässige Verfahrensrüge hat Erfolg . erkennende Gericht war Person Hilfsschöffin vorschriftswidrig besetzt § Nr. . Entbindung Hauptschöffen S. Grundlage unzureichend deutet grundsätzliche Verkennung grundrechtsgleichen Rechts Angeklagten gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG hin erweist unvertretbar . Grundlage § Abs. Verbindung § Abs. erfolgte Entscheidung Entbindung Hauptschöffen S. ist ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Abs. Satz § Satz Alt . Revisionsgericht Richtigkeit nur hin überprüfen Berücksichtigung Grundgedankens § unvertretbar objektiv willkürlich erweist Beschluss 5 . August NStZ 714 ; Urteil 22 November StR BGHSt 75 ; Senat Urteil 3 . März BGHSt 3 . Willkür Sinne liegt freilich erst bewussten Fehlentscheidung bereits dann Entbindung Schöffen verbundene Bestimmung gesetzlichen Richters grob fehlerhaft ist Senat aaO BGHSt 3 so weit Grundsatz gesetzlichen Richters entfernt mehr gerechtfertigt werden kann ; Senat Urteil 27 . Oktober BGHSt 71 ; 7 . Aufl . § . . Schöffe Antrag hin Dienstleistung entbunden werden kann Dienstleistung unzumutbar ist vgl. § Abs. Satz kann nur Berücksichtigung Umstände Einzelfalls entschieden werden . Wahrung Rechts Angeklagten gesetzlichen Richter ist jedoch strenger Maßstab anzulegen . Bedeutung Gewicht Schöffenamts verlangen Schöffe berufliche private Interessen zurückstellt möglich zumutbar ist Urteil 8 . Dezember . Insoweit bestehen gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bedeutsame Unterschiede beruflichen Abhaltungsgründen beabsichtigten Urlaub Schöffen aaO . . Berufliche Hinderungsgründe sind Regel geeignet Verhinderung Schöffen Dienstleistung begründen Wahrnehmung beruflichen Aufgaben häufig wird vertreten lassen können Regel eher verhältnismäßig kurzfristige Verhinderungen handelt Möglichkeit Unterbrechung Hauptverhandlung § angemessen Rechnung getragen werden kann aaO . Möglichkeiten bestehen Falle Verhinderung jedenfalls nur selten aaO . Gründen rechtfertigen berufliche Gründe nur ausnahmsweise Annahme Schöffen Dienstleistung zumutbar ist Urlaub Regel Unzumutbarkeit Schöffendienstleistung begründet . Anerkennung Unzumutbarkeit Schöffendienstleistung beruflichen Gründen Urlaubs hat Entscheidung berufene Richter Abwägung Umstände Einzelfalls insbesondere Berücksichtigung Belange Schöffen Verfahrensstands voraussichtlichen Dauer Verfahrens pflichtgemäßem Ermessen entscheiden Senat Urteil 4 . Februar NStZ ; Beschluss 21 . Juni BGHSt . -9- Erkundigungen angegebenen Hinderungsgrundes ist Vorsitzende verpflichtet Angaben Schöffen glaubhaft hält Urteil 22 . Juni NStZ . Vorsitzenden treffende Ermessensentscheidung ist aktenkundig machen § Abs. Satz . sind zumindest gedrängter Form Umstände dokumentieren Annahme Unzumutbarkeit Schöffendienstleistung tragen . Nur ausreichende Dokumentation tragenden Erwägungen Zeitpunkt Entscheidung Entbindung ist Rechtsmittelgericht Fällen Unzumutbarkeit Schöffendienstleistung Hand liegt Überprüfung Ermessenentscheidung Maßstab Willkür möglich . Gemessen ist Entscheidung Vorsitzenden Erwägungen aktenkundig gemacht worden sind nachvollziehbar . erscheint bereits zweifelhaft Entscheidung zureichenden Tatsachengrundlage erfolgt ist . deutet Verkennung grundrechtsgleichen Rechts Angeklagten gesetzlichen Richter . Grundlage Mitteilung Schöffen S. 25 . März Urlaub eigenen Ferienhaus befinde kommende Urlaubssaison hergerichtet werden müsse sah Vorsitzende Dienstleistung Schöffen unzumutbar . blieb insoweit maßgeblichen Zeitpunkt Antragstellung Schöffen Zeitpunkt Zurückweisung Besetzungseinwands späteren Ergänzung erhobener Besetzungsrüge dienstliche Erklärung Vorsitzenden mehr zugänglich ist vgl. insoweit vergleichbare Rechtslage Ergänzung Präsidiumsbeschlusses Urteil 9 . April BGHSt bereits Dauer Ortsabwesenheit Schöffen unklar . Nachfrage Mitarbeiterin Schöffengeschäftsstelle erfolgende fernmündliche Hinweis Schöffen werde Ferienhaus kommende Saison instand setzen hätte Vorsitzenden näheren Prüfung Frage drängen müssen Schöffen kurzfristige Unterbrechung Urlaubs Verschiebung Reise Delegation Instandsetzungsarbeiten Ferienhaus andere Person zuzumuten war . Hintergrund unzureichend aufgeklärten Lebenssachverhalts erschließt Ermangelung insoweit gänzlich fehlenden Dokumentation Ermessenserwägungen Vorsitzenden überhaupt Gesetzes geboten geprüft hat Schöffen Verschiebung ersichtlich nur Erholungszwecken dienenden Urlaubsreise Ende 26 . März vorgesehenen Hauptverhandlung Unterbrechung Urlaubs zuzumuten war kurzen Abwesenheit Schöffen fünften insgesamt Hauptverhandlungstagen andere Weise etwa Unterbrechung Hauptverhandlung hätte Rechnung getragen werden können . Gründen Verschiebung Hauptverhandlungstermine vornherein ausscheiden sollte versteht vorliegend auch Berücksichtigung weiten Terminierungsermessens Vorsitzenden selbst . Ladungsverfügung Vorsitzenden waren Zeugen 16 . März geladen . Verlegung Fortsetzungstermine hier selten komplexen Entwicklung nur schwer prognostizierbaren Hauptverhandlungen Reserve erfolgt sein konnten erscheint Aktenlage jedenfalls vornherein ausgeschlossen . Entbindung Schöffen Dienstleistung ersichtlich unzureichenden Tatsachengrundlage erscheint mehr verständlich deutet auch eingedenk Belastungen Vorsitzenden Vorbereitung umfangreicher Hauptverhandlungen zahlreichen Verfahrensbeteiligten vgl. Arnoldi NStZ grundsätzlich unrichtige Anschauung Schutzbereich Grundrechts Art . Abs. Satz GG . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Prof. Dr. ist krankheitsbedingt Unterschrift gehindert . Grube