BESCHLUSS 7 . März Strafsache Bestechung geschäftlichen Verkehr ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März gemäß § 356a beschlossen : Anhörungsrüge Nebenbeteiligten 2 . 1 . März Senatsbeschluss 14 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat beanstandeten Beschluss Revision Nebenbeteiligten 2 . Urteil Landgerichts 24 November gemäß § Abs. unbegründet verworfen . hiergegen erhobene Anhörungsrüge Verurteilten 1 . März hat Erfolg . 1 . zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet ; liegt Verletzung rechtlichen Gehörs 356a . Senat hat Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Verurteilte zuvor gehört worden wäre . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör verletzt . Umstand Senat Rechtsansicht Verteidigung Verurteilten zwar Kenntnis genommen hat aber Ergebnis gefolgt ist stellt Verletzung rechtlichen Gehörs . ist schon grundsätzlich auszugehen Gericht Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat vgl. BVerfG Kammer Beschluss 30 . Juni Art . Abs. GG verpflichtet ist auch Antragsschrift Generalbundesanwalts Akte gereichtes Vorbringen Beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl. Beschluss 4 . April NStZ-RR 252 ; Beschluss 4 . Juni Abs. Verwerfung jeweils . Jedenfalls wurde hier gesamte schriftliche Vortrag Verurteilten Entscheidungsfindung Senats berücksichtigt . 2 . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. vgl. u.a. Beschluss 5 . Mai . Grube