BESCHLUSS 4 . Dezember Strafsache Betruges 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . Februar Schuldspruch Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist ; ausgenommen sind Feststellungen äußeren Tatgeschehen Fällen Urteilsgründe bestehen bleiben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt übrigen freigesprochen . Angeklagte rügt Revision Verletzung formellen materiellen Rechts . Urteil ist Tenor ersichtlichen Umfang Sachrüge aufzuheben so ausschließlich Feststellungen Landgerichts subjektiven Tatseite betreffen ankommt . Feststellungen vermittelte Angeklagte Sommer Mitarbeiter GmbH " " folgenden : GmbH anderen Vermögensanlageformen auch Kapitalanlagen sogenannten Bankgarantiehandel . Anbieter angeblich hochverzinslichen Handels sogenannten " Prime " " " waren Firma " S. " " Sitz Bank Sitz kleinere Anlagebeträge Treuhandgesellschaften " S. " " gelegt werden mußten . Tatsächlich gibt Handel Banksicherheiten . Zinsen gekündigte Kapitalbeträge wurden Neueinzahlungen Anlagekapital entnommen " Schneeballsystem " . Ende wurden Zahlungen eingestellt . Angeklagte vermittelte Kapitalanlagen Art Vielzahl Anlegern . Anleger Risiken hin Kapitalverlust informierte wurde Vorwurf Betruges freigesprochen . Fällen verurteilt worden ist hat Angeklagte Anlegern Möglichkeit Kapitalverlustes ausdrücklich ausgeschlossen jedenfalls verschwiegen . Geschädigten schlossen Verträge Vertrauen Angaben Angeklagten Sicherheit Seriosität Anlage händigten Anlagekapital bar . Fällen haben Geschädigten Zinszahlungen erhalten ; Anlagekapital ist Urteilsfälle zurückgezahlt worden . Angeklagte wollte Vermittlung gezahlten Provisionsbeträgen Prozent Anlagekapitals Lebensunterhalt sichern . Landgericht konnte feststellen Provisionen unmittelbar Anlagekapital entnommen wurden Betreibergesellschaften weitergeleitet wurde erst später Zinszahlungen Betreibergesellschaften . subjektiven Tatseite hat Landgericht ausgeführt Angeklagten positiv bekannt gewesen sei Handel Banksicherheiten existierendes betrügerisches Anlagesystem gehandelt habe . Angeklagte habe aber Fehlens verläßlichen Produktinformationen ungewöhnlichen Abwicklung Transaktionen bar Warnhinweise Presse gewußt verläßliche seriöse Angaben machten konnte Anlageformen Risiken hin Verlust Anlagekapitals einschlossen Gefahr gering hielt . Unkenntnis tatsächliche Natur Anlage erkannte fernliegend eingeschätzte Möglichkeit Kapitalverlustes verbarg möglicherweise auch " Besten " Kunden – habe seriöser Beratung weit entfernt bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt . II . Verurteilung Betruges hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Tatbestand Betruges setzt Täter erstrebte Vermögensvorteil verursachte Vermögensschaden entsprechen BGHSt . Vorteil muß Kehrseite Schadens h. unmittelbare Folge täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein Täter direkt geschädigten Vermögen zufließen " gleichheit " ; vgl. Tröndle/Fischer StGB 51 . Aufl . § Rdn . w. . fehlt hier . alternativ gefaßten Feststellungen Landgerichts ist Gunsten Angeklagten auszugehen erstrebten Provisionszahlungen Zinszahlungen Betreibergesellschaften entnommen wurden also unmittelbar Täuschung übergebenen Anlagekapital Geschädigten entstammten Einzahlungen späterer Anleger . Betrug Betreibergesellschaften ist angeklagt Landgericht geprüft worden bisherigen Feststellungen drängen . liegt Angeklagte Betreibergesellschaften Anlagekapital verschaffen wollte so selbst Anspruch Provision erwerben . fremdnützigen Betrug bestünde weiteres Stoffgleichheit Schaden Anleger Form Kapitalverlustes Vorteil Betreibergesellschaften Form vereinnahmten Kapitals . Schuldspruchänderung Senat steht schon StPO . 2 . Unklar fehlerhaft sind auch Feststellungen Landgerichts Betrugsvorsatz Angeklagten . Feststellungen rechtfertigen zwar Annahme Angeklagte Anleger Urteilsfällen bewußt getäuscht hat . erfordert Verurteilung Betrugs jedoch Angeklagte auch Schädigung Anleger Vorsatz aufgenommen hätte . reicht Betrugsvorsatz bereits Täter schadensbegründenden Umstände kannte . Betrugsvorsatz wird ausgeschlossen Täter hoffte werde letzten Endes gutgehen Risiko werde realisieren vgl. StGB Abs. Vorsatz . Feststellung Angeklagte ger Verlustrisiko getäuscht hat ist geeignet Annahme Schädigungsvorsatzes Sinne Gefährdungsvorsatzes tragen . sichere Kapitalanlage vorspiegelt tatsächlich Möglichkeit Totalverlustes rechnet kann täuschungsbedingte Gefährdung eingesetzten Geldes Getäuschten billigen . steht hier aber Urteilsfeststellungen Angeklagte selbst DM Vater S. sogar DM " angelegt verloren haben . läßt ausgeschlossen erscheinen Angeklagte überzeugt war Anlagekapital werde ordnungsgemäß zurückgezahlt werden . Umstand hätte näherer Erörterung bedurft . Weiterhin glaubt Strafkammer Angeklagten Tätigkeit Wunsch guten Beratung größtenteils finanzunerfahrenen Kunden getragen war vermeintlich hochrentierlichen Anlagen empfohlen fernliegende Möglichkeit Kapitalverlustes Besten verschwiegen habe . Auch Feststellung verträgt Annahme Angeklagte habe möglichen Kapitalverlust Anleger billigend Kauf genommen . . Feststellungen äußeren Tatgeschehen Einzeltaten können Ausnahme Falles Betrug Nachteil Zeugin bestehen bleiben . Fall war Feststellungen möglicherweise bereits Zeitpunkt ersten Unterbrechung Verjährung geeigneten Handlung 28 Juli Verfolgungsverjährung eingetreten . Senat hat Verfahren selbst eingestellt auszuschließen ist neuen Hauptverhandlung genauere Feststellungen Anlagezeitpunkt getroffen werden können . Otten Rothfuß Roggenbuck