NAMEN 20 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. Nachschlagewerk : BGHSt : : Veröffentlichung : ja ja ja ja StGB § ; Abs. freiwilligem Rücktritt Versuch ist schulderhöhende Berücksichtigung zunächst gegebenen Vollendungsvorsatzes Rahmen Prüfung " Schwere Schuld Sinne § jedenfalls dann rechtsfehlerhaft Umstand freiwilligen Abkehr Vorsatz gleichermaßen berücksichtigt wird . Erst Gesichtspunkte gemeinsam ergeben Tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung Schuldschwere bewerten ist . Urteil 20 . April ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Pflichtverteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . März Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Sachbeschädigung Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Strafausspruch Erfolg . Übrigen ist unbegründet . 1 . Urteilsfeststellungen geriet Tatzeit Jahre Monate alte Angeklagte 28 . Dezember Uhr Diskothek näher feststellbarem Grund Geschädigten Streit Verlauf wechselseitigen Beleidigungen Handgreiflichkeiten kam . Etwa Stunden später folgte Angeklagte Diskothek verlassenden Geschädigten Begleiterin Fahrzeug trat Wut Scheibe Fensterrahmen Beifahrertür Fahrzeugs beschädigt wurde . Geschädigte Fahrzeug ausgestiegen war erneut verbalen Auseinandersetzung gekommen war Angeklagte Parkplatz Diskothek so genannten Neckknife Messer Zentimeter langen feststehenden Klinge wuchtig Richtung Brustkorbs Geschädigten töten . Geschädigten gelang Angriff abzuwehren Schnittverletzung linken Unterarm erlitt . weiteren Stichbewegung Ausklang abgelenkten Ursprungsbewegung " fügte Angeklagte Geschädigten tiefe Schnittverletzungen Rücken führte weitere ungezielte Bewegungen Messer Richtung Geschädigten . erlitt weitere Schnittverletzungen Kopf Hals sank heftig blutend Boden . Angeklagte erkannte Geschädigten noch tödlich verletzt hatte gab weitere Tatausführung Bewusstsein tödlichen Erfolg noch hätte herbeiführen können . Geschädigte erlitt Blutverlusts Schock wurde Krankenhaus eingeliefert . befand Wochen stationärer Behandlung leidet physisch psychisch noch immer Tatfolgen . Jugendkammer ist Angeklagten ausgegangen Tatzeit alkoholisierte Geschädigte Fahrzeug ausgestiegen war Angeklagten Rede stellen Rahmen standenen erneuten Auseinandersetzung beleidigt hatte Angeklagte sehr erbost war . Landgericht hat freiwilligen Rücktritt Totschlagsversuch angenommen hat Tat tateinheitliche Vergehen Sachbeschädigung § StGB gefährlichen Körperverletzung Sinne § Abs. Nr. StGB gewürdigt ; Rahmen rechtlichen Würdigung Liste angewendeten Vorschriften § Abs. Nr. StGB angeführt ist handelt offensichtliches Schreibversehen . Jugendkammer hat gemäß § Abs. Nr. Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet Jugendstrafe Schwere Schuld verhängt Angeklagte Tatopfer jedenfalls Verhältnis Ausmaß Tat nichtigem bedingtem Tötungsvorsatz erhebliche potentiell lebensgefährliche Verletzungen beigebracht habe . 2 . Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken Jugendkammer Schwere Schuld auch begründet hat Angeklagte bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe zugleich berücksichtigen Angeklagte Versuch Tötungsdelikts freiwillig zurückgetreten ist . Ist erwachsene Täter Versuch Straftat strafbefreiend zurückgetreten gleichwohl aber zugleich verwirklichten vollendeten anderen Delikts bestrafen so darf versuchte Straftat gerichtete Vorsatz strafschärfend berücksichtigt werden Senat Beschluss 4 . April NStZ 158 ; Beschluss 7 . April NStZ-RR ; Beschluss 14 . Mai NStZ 533 ; Beschluss 13 . Mai StGB § Abs. Wertungsfehler ; Beschluss 8 . Januar ; Beschluss 20 . August 218 ; Urteil 14 . Februar BGHSt . ; Beschluss 14 November ; Beschluss 16 . April ; . . . trägt Grundgedanken § StGB Rechnung Interesse Opferschutzes persönlichen Strafaufhebungsgrund Fälle vorsieht Täter freiwillig weitere Tatausführung aufgibt Vollendung aktiv verhindert . Gesetzeszweck würde unterlaufen Verwirklichung weitergehenden Delikts gerichtete Vorsatz strafschärfend berücksichtigt würde . Zwar ist Schuldgehalt Tat Deliktsbegehung jugendliche heranwachsende Täter jugendspezifisch bestimmen MüKo/Radtke 2 . Aufl . § . . Schwere Schuld Sinne § Abs. wird vorrangig äußeren Tat Einordnung allgemeinen Strafrecht bestimmt . erster Linie ist vielmehr innere Tatseite abzustellen Senat Urteil 19 . Februar NStZ . äußere Unrechtsgehalt Tat Tatbild sind jedoch insofern Belang hieraus Schlüsse charakterliche Haltung Persönlichkeit Tatmotivation Jugendlichen Heranwachsenden gezogen werden können Beschluss 17 . Dezember NStZ-RR ; Beschluss 6 . Mai NStZ 659 ; Beschluss 14 . August . Entscheidend ist Umfang charakterliche Haltung Persönlichkeit Tatmotivation Täters vorwerfbar Tat festiert haben Urteil 11 November BGHSt . Auch Berücksichtigung Besonderheiten kann aber Umstand jugendliche heranwachsende Täter zunächst bedingtem Tötungsvorsatz handelte Falle freiwilligen Rücktritts Versuch Tötungsdelikts Weiteres Begründung Schwere Schuld Sinne § Abs. herangezogen werden . Schuld jugendlichen heranwachsenden Täters wird § StGB Ausdruck kommenden Erwachsenenstrafrecht beschränkten auch Jugendstrafrecht beachtenden gesetzgeberischen Wertung Umstand erhöht zunächst Tötungsvorsatz handelte Erreichen tatbestandlichen weitere Tatausführung autonomen Gründen freiwillig aufgegeben Tatvollendung aktiv verhindert hat . freiwilligen Rücktritt Versuch hat vielmehr dokumentiert verbrecherischer Wille ausgeprägt genug gewesen ist deliktisches Ziel verwirklichen vgl. Urteil 28 . Februar BGHSt . Versuch zunächst Ausdruck gekommene Gefährlichkeit jugendlichen heranwachsenden Täters erweist nachträglich wesentlich geringer aaO ; Strafrecht Allgemeiner Teil S. . Tatbestandsebene auch Jugendstrafrecht uneingeschränkt geltende Regelung § Abs. StGB zwingt Umstand strafbefreienden Rücktritts Versuch jugendstrafrechtlichem Blickwinkel erfolgende Berücksichtigung Tatbilds einzustellen weitergehenden Erfolg gerichtete Tatvorsatz schulderhöhend berücksichtigt werden soll . Erst Gesichtspunkte gemeinsam ergeben Tatbild spezifisch jugendstrafrechtlichen Beurteilung Schuldschwere bewerten ist . einseitig schulderhöhende Berücksichtigung allein zunächst vorliegenden Vollendungsvorsatzes Beurteilung Schwere Schuld erweist rechtsfehlerhaft . Frage Annahme erheblicher Erziehungsmängel vgl. Beschluss 8 . Januar NStZ-RR Sinne § Abs. auch Umstand gestützt werden könnte jugendlicher heranwachsender Täter zunächst Angriff Leben anderen bereit gewesen ist bedarf vorliegend Entscheidung Jugendkammer Vorliegen schädlicher Neigungen verneint Jugendstrafe allein Schwere Schuld verhängt hat . Senat neigt jedoch Ansicht Bewertung insoweit anderen Grundsätzen folgen kann . 3 . Senat kann Beruhen Strafausspruchs festgestellten Rechtsfehler ausschließen Jugendkammer auch Rahmen Strafzumessung engeren Sinne strafschärfend Tatbeginn bestehenden bedingten Tötungsvorsatz abgestellt hat . -9- Sache bedarf Strafausspruch neuer Verhandlung Entscheidung .