BESCHLUSS 19 . September Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 19 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . März wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird Anordnung Vorwegvollzugs entfällt . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl Grube ECLI : : BGH:2018:190918B2STR302.18.0