BESCHLUSS 5 November Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Rahmen Strafzumessung Lasten Angeklagten dargestellte Erwägung Angeklagte habe eigener Überlegung entschieden Drogenkurier tätig werden auch Feststellung habe Alternative erwartenden Verdienst Schweizer Franken finanziellen Probleme längeren Zeitraum lösen letztlich ernstlich Erwägung gezogen habe vielmehr schnellen lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb Drogenkurier entschieden erweisen rechtlich unbedenklich . wird Angeklagten Verstoß § Abs. StGB bloße Tatbegehung vorgeworfen . Senat kann jedoch milden Strafe ausschließen Strafausspruch Rechtsfehler beruht . Krehl