BESCHLUSS StR 8 . August Strafsache Brandstiftung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ausführungen Urteilsgründen S. ist Angeklagte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Detter Otten