BESCHLUSS 9 November Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Februar wird Maßgabe Angeklagte Fall Urteilsgründe schweren Raubs Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung schweren räuberischen Erpressung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl ECLI : : Grube