BESCHLUSS 7 . September Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . März Einzelstrafaussprüchen Fällen II.1 Gesamtstrafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern weiteren Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil eingelegten Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . 1 . Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Rahmen Strafzumessung Ausführungen Wahl anzuwendenden Strafrahmens gemacht . Allein Liste angewendeten Vorschriften ist entnehmen Landgericht Fällen Verurteilung Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Strafrahmen Vorschrift § Abs. StGB herangezogen hat Angabe Gesetzesfassung angeführt wird . lässt besorgen Landgericht rechtsfehlerhaft Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Wirkung 1 . April eingeführten Strafrahmen § Abs. StGB ausgegangen ist Freiheitsstrafe Jahren vorsieht . Bemessung Einzelstrafen 1 . April begangenen Straftaten Fällen II.1 ist jedoch 31 . März geltende Strafrahmen § Abs. StGB Fassung 13 November zugrunde legen Freiheitsstrafe Jahr vorsah § Abs. StGB . Weiter hat Kammer rechtsfehlerhaft Fällen II.1 Lasten Angeklagten berücksichtigt " Taten jeweils auch gekennzeichnet waren Eindringen Körper Kindes verbunden waren regelmäßig Kind besonders belastende Behandlung darstellt S. . Strafkammer hat Verstoß Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB Tatumstand strafschärfend herangezogen Qualifikationstatbestand § Abs. StGB aktuellen Fassung 27 . Dezember Abs. Nr. StGB früheren Fassung 13 November insoweit zugrunde legenden Strafrahmen begründet . 2 . Senat kann ausschließen aufgezeigten Rechtsfehler Bemessung Einzelstrafen ausgewirkt haben . Aufhebung Einzelstrafen führt auch Aufhebung Gesamtstrafe . getroffenen Feststellungen werden aufgezeigten Rechtsfehler berührt können bestehen bleiben § Abs. . Rahmen neuen Strafzumessung sind ergänzende Feststellungen möglich bisherigen widersprechen . Krehl