NAMEN 5 . Dezember Strafsache erpresserischen Menschenraubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 5 . Dezember teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Verkündung Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Februar wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten erpresserischen Menschenraubs Tateinheit räuberischer Erpressung Körperverletzung Einzelstrafe Jahren Einbeziehung Bewährung ausgesetzten Einzelstrafe Jahr Monate Verurteilung Landgerichts 22 . Februar Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat weiteren erpresserischen Menschenraubs Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verhängt . wendet Strafausspruch beschränkte Revision Angeklagten Verfahrensrüge Sachrüge . Rechtsmittel hat Erfolg . Urteilsfeststellungen brachte Angeklagte zweiten Fall gemeinsam Mitangeklagten 31 . März 23 . Juni Tatopfer eher zurückhaltenden ängstlichen jungen Mann jeweils über Stunden Gewalt nötigte Chauffeurdiensten Geld Tatopfers kommen zwang Drohungen Schlägen Bargeld herauszugeben Geldautomaten Sparbuch Geld abzuheben Fall Abhebung Täter dulden Fall . ersten Fall wurden DM zweiten Fall DM erlangt . Versuch weitere DM Konto Tatopfers abzuheben mißlang . Strafzumessungserwägungen Landgerichts Taten minder schweren Fall erpresserischen Menschenraubs Fall auch schweren räuberischen Erpressung gefährlichen Körperverletzung bejaht hat lassen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten erkennen . erörtern ist lediglich folgendes : Beschwerdeführer beanstandet Landgericht treffenden ausländerrechtlichen Folgen erörtert hat läßt nur bestimmenden Strafzumessungsgründe Urteil anzugeben sind Schweigen Urteilsgründe regelmäßig gefolgert werden kann Strafzumessung möglicherweise bedeutsame Umstände übersehen wurden . Ausländerrechtliche Folgen Tat sind Regel bestimmenden Strafzumessungsgründe . Nur besondere Umstände können Einzelfall andere Beurteilung rechtfertigen NStZ-RR ; StGB Abs. Ausländer ; StGB Abs. Schuldausgleich ; NStZ 77 ; . gilt auch dann zwingender Ausweisungsgrund § Abs. AuslG Betracht kommt . Ist Ausweisung zwingend geboten ist ohnehin auszugehen Ausländerbehörden etwaige Härten Rahmen gerichtlich überprüfbaren Ermessens bedenken haben . Urteilsgründe legen bereits Ausweisung hier zwingende Rechtsfolge eingreift . Zwar ist Angeklagte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe Jahren verurteilt worden so Voraussetzungen § Abs. vorliegen . Angeklagten türkischer Staatsbürger schon Säuglingsalter Familie kam hier aufwuchs ist aber grundsätzlich auszugehen besondere Ausweisungsschutz § Abs. Ziff . AuslG zugute kommt . Vorschrift kann Ausländer unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt Minderjähriger Bundesgebiet eingereist ist nur schwerwiegenden Gründen öffentlichen Sicherheit Ordnung ausgewiesen werden . Aufenthaltserlaubnis Angeklagten Revision vorgetragen schon Verurteilung Monate befristetet war Voraussetzungen erfüllt sind läßt Urteilsgründen entnehmen . Versagung Befristung Aufenthaltserlaubnis Personen Angeklagte § Abs. Anspruch Erteilung unbefristeten Aufenthaltserlaubnis haben zwar § Abs. Nr. AuslG strafrechtlichen Verurteilungen möglich ist pflichtgemäßem Ermessen Ausländerbehörde steht mußte Tatrichter Möglichkeit Verurteilungen Jugendstrafe Monaten Freiheitsstrafe Jahr Monaten jeweils Bewährung ausgesetzt weitere Anhaltspunkte auch auseinandersetzen . Umständen kann auch Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge Erfolg haben Aufklärung Hinblick Befristung Aufenthaltserlaubnis aufdrängte . 2 . Auffassung Generalbundesanwalts Revision begegnet auch durchgreifenden Bedenken Landgericht ausdrücklich Gesamtstrafübel auseinandergesetzt hat . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Nachteil auszugleichen Angeklagten möglicherweise ergibt Zäsurwirkung früherer Urteile Bildung Gesamtstrafe möglich ist Gesamtstrafübel Schuldgehalt Taten mehr gerecht wird . wird insbesondere dann Betracht kommen Zäsurwirkung erzwungene Bildung Strafen Gesamtstrafe Summe außergewöhnlich hohen Strafe voraussichtlichen Gesamtvollstreckungsdauer führt lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht überschreitet NStZ . . derartigen Fallgestaltungen hat Tatrichter Urteilsgründen darzulegen Verpflichtung bewußt ist hohes Gesamtstrafübel ausgleichen müssen . Fall liegt hier jedoch . besonders nachteilige Auswirkung Zäsur dann eintreten kann Zäsur begründende Strafe nur ganz geringfügig ist ist hier schon gegeben einbezogene Strafe Jahr Monaten Verurteilung Landgerichts Verhältnis Sache verhängten Freiheitsstrafen keineswegs geringfügig war ihrerseits Angeklagten günstigen Gesamtstrafenbildung erste Tat verhängten Freiheitsstrafe Jahren führte . einbezogene Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt war Einbeziehung entfiel kann bleiben andernfalls neuen Straftat Bewährungswiderruf gekommen wäre . Zwar hinderte Gesamtstrafenbildung sonst mögliche andere Gesamtstrafenbildung Sache verhängten Freiheitsstrafen . Selbst Angeklagten noch günstigeren Gesamtstrafenbildung hätte führen können begründete allein aber auszugleichenden Nachteil . wäre erst dann gegeben Summe tatsächlich verhängten Gesamtstrafe weiteren Freiheitsstrafe Jahren begangenen Taten mehr schuldangemessen angesehen werden könnte . kann jedoch Rede sein . ist auch bedenken Angeklagte zweite Tat Zäsur bewirkenden Verurteilung begangen hat . Umständen bedurfte aber auch Erörterung Schuldangemessenheit Gesamtstrafübels Urteilsgründen . Otten Rothfuß