StR BESCHLUSS 19 Juli Strafsache schweren Raubs u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 19 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . März Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubs Tateinheit versuchter schwerer räuberischer Erpressung Einzelstrafe Jahre Einbeziehung Geldstrafe Tagessätzen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Woche verurteilt . Urteil gerichtete Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügt führt Aufhebung Strafausspruchs übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Strafausspruch hat Bestand Landgericht Vorliegen minder schweren Falles § Abs. StGB hafter Begründung verneint hat . Entscheidung minder schwerer Fall vorliegt erfordert Gesamtbetrachtung Umstände heranzuziehen würdigen sind Wertung Tat Täters Betracht kommen gleichgültig Tat selbst innewohnen begleiten vorausgehen nachfolgen . sind wesentlichen entlastenden belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen . Erst Gesamteindruck kann entschieden werden außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist . . vgl. BGHSt 98 ; StGB § schwerer Fall Prüfungspflicht ; NStZ 254 ; . . StR . Ausführungen Landgerichts Strafrahmenwahl lassen besorgen Gericht pflichtgemäßen Ermessen obliegende Gesamtwürdigung rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen hat . hat nämlich ausschließlich Angeklagten belastende Tatumstände abgestellt Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte Täterpersönlichkeit betreffen Unbestraftheit Zeit Tat schwierige persönliche Situation hat nur eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt . Zwar müssen Urteilsgründe nur bestimmenden Strafzumessungsumstände mitteilen § Abs. Satz . Tatrichter Gunsten Lasten Angeklagten sprechende Umstand ausdrücklich angesprochen wird so läßt noch annehmen habe übersehen . Rechtsfehler liegt erst wesentlicher Tat Gesichtspunkt erkennbar berücksichtigt wurde vgl. . ist hier aber besorgen Strafkammer nur Tatumstände aber wesentliche Umstände Täterpersönlichkeit betreffen Abwägung einbezogen hat . Senat kann Höhe Strafe ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht . Strafausspruch bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . VRi'inBGH Dr. sind Urlaubs Unterschrift gehindert . Dr. Rothfuß Dr. Dr.