BESCHLUSS 7 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts hatte Nebenkläger Freund Angeklagten Zeugen Oktober gestattet Wohnung Eigentum Zeugen stehenden früheren Marihuanaplantage betreiben . hatte Räumlichkeiten Nebenklägers Zelte aufgestellt Cannabispflanzen aufgezogen . Eigen-)Interesse Angeklagte Betrieb Marihuanaplantage hatte vermochte Schwurgericht festzustellen . Jedenfalls waren Dezember Meinungsverschiedenheiten Frage entstanden Betrieb Plantage angefallenen Stromkosten tragen habe . Treffen Abend 20 . Dezember Angeklagte Nebenkläger Zeuge Nachbar Nebenklägers Zeuge genommen hatten war aggressiv geführten Auseinandersetzung gekommen Verlauf Nebenkläger Drohungen ausgesprochen Holzknüppel unterstrichen hatte ; hatte gedroht Polizei verständigen Plantage abgebaut würde . Beteiligten hatten Vereinbarung weitere Vorgehen getroffen Einzelheiten festzustellen waren ; jedenfalls war übereingekommen folgenden Morgen erneut treffen ; sollte Marihuanaplantage abgebaut werden . Vermutlich war auch Vereinbarung Bezahlung Stromkosten Sicherheitsleistung getroffen worden Einzelheiten unbekannt geblieben sind . Vereinbarungsgemäß begaben Tattag 21 . Dezember Angeklagte Zeugen S. weitere Personen Pizzeria . dort Uhr eintrafen befand Nebenkläger Ort . hatte Zeugen Arbeitsstelle fahren lassen Nachbarn Zeugen Androhung anderenfalls ficken beauftragt Einhaltung Vereinbarungen sorgen . Angeklagte rief Nebenkläger teilte nunmehr Ort seien . Zeuge rückgekehrt war öffnete Wortführer auftretenden Angeklagten Verbleib Nebenklägers erkundigte Begleitern Räumlichkeiten schloss Gebäude . Uhr schrieb Zeuge Nebenkläger Kurznachricht bat eindringlich sofort kommen ; teilte hier Leute seien machen könne . Zeuge Nebenkläger Arbeitsstelle abholte wies Zeuge Beteiligten Weg Räumlichkeiten Freie . Angeklagte Zeugen S. standen Begriff Teile Marihuanaplantage Fahrzeuge einzuladen Nebenkläger erschien . lief aggressiv Zeugen S. rief bringe ; stach Teppichmesser Hand hielt S. gerade noch Seite springen konnte Boden fiel . Nebenkläger schrie fluchte drohte weiter umzubringen . Angeklagte wahrgenommen hatte Nebenkläger Zeugen S. ser nur knapp verfehlt hatte nahm Drohung Wut Stärke Nebenklägers ernst geriet Todesangst . Nebenkläger lief nunmehr weiterhin Messer Hand Angeklagten ; floh Hof abgestellte Kraftfahrzeuge zog mitgeführte Messer Hosentasche . Nebenkläger wandte Zeugen S. abgelenkt inzwischen Boden erhoben hatte Nebenkläger gefolgt war etwas zugerufen hatte ; Moment stach Angeklagte Nebenkläger Messer Wucht oberen Rücken Angriff S. . erkannte Stich lebensgefährlich war nahm jedoch billigend Kauf . Nebenkläger hielt kurz ließ Teppichmesser fallen . Sodann rannte Zeugen . Angeklagte folgte versetzte Messerstich Bein . floh Nebenkläger Innere Gebäudes suchte dort Hilfe Angeklagte Begleitern Tatort verließ . Nebenkläger erlitt Messerstich Rücken akut lebensgefährliche knöchernen Brustkorb reichende Stichverletzung Verletzung Rippenfells Lunge führte ; hohen Blutverlustes Ausbildung Pneumothoraxes war sofortige Notoperation Nebenklägers erforderlich Leben gerettet werden konnte . 2 . Landgericht ist ausgegangen Angeklagte zwar Nothilfelage Nebenkläger Teppichmesser angegriffenen Zeugen S. befand gungswillen handelte . hat jedoch angenommen Verteidigungshandlung Angeklagten lebensgefährliche Stich Rücken Angreifers erforderlich gewesen sei . Fraglich sei bereits Notwehrrecht Angeklagten eingeschränkt gewesen sei Geschehnisse Nebenkläger ausgesprochenen heftigen Drohungen Vorabend bewusst gewesen sei Eintreffen Nebenklägers körperlichen Auseinandersetzung kommen könne . sei Angeklagten bewusst gewesen getroffene Absprache verstoßen hatte . aggressiv-impulsive Art Nebenklägers gekannt habe habe sofortigen Angriff Nebenklägers rechnen müssen . trete Angeklagte Tatzeitpunkt Begleitung zweier Freunde befunden habe Nebenkläger alleine gewesen sei . Auch habe Angeklagte gewusst mindestens weitere Helfer befanden entsprechende Rufe hätten herbeieilen können . Situation sei Angeklagte verpflichtet gewesen Messereinsatz anzudrohen . Zwar sei Nebenkläger Art Teppichmesser bewaffnet gewesen . Gesamtumstände Überzahl Angegriffenen Nebenkläger Angeklagten Rücken zukehrte erforderten Situation Messereinsatz anzudrohen S. . Jedenfalls aber sei Angeklagte berechtigt gewesen Nebenkläger Rücken stechen hätte Stich messerführenden Arm Beine Gesäß Nebenklägers setzen müssen . sei erkennbar möglich gewesen sein sollte . Nebenkläger habe Zeitpunkt Stichführung aufrecht Rücken Angeklagten gestanden so Ausweichbewegung Angreifers habe rechnen müssen bewussten Platzierung Lage gewesen sei . II . Erwägungen Landgericht Rechtfertigung Angeklagten Nothilfe § StGB abgelehnt hat halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . objektiven Nothilfelage verübte Tat ist § Abs. StGB gerechtfertigt sofortigen endgültigen Abwehr Angriffs führt mildeste Abwehrmittel handelt konkreten Situation Verfügung steht . . ; vgl. Senat Beschluss 21 November StR NStZ-RR ; Urteil 27 . September NStZ-RR . Fall ist muss Grundlage umfassenden objektiven Betrachtung tatsächlichen Verhältnisse Zeitpunkt Verteidigungshandlung beurteilt werden Urteil 19 . Dezember NStZ 148 ; Urteil 24 . Juni StGB Abs. Erforderlichkeit . Erforderlichkeit Verteidigungshandlung kann nur Berücksichtigung Umstände objektiven Kampflage bestimmt werden ; kommt maßgeblich konkreten Ablauf Angriff Abwehr Stärke Gefährlichkeit Angreifers Verteidigungsmöglichkeiten Angegriffenen Nothilfe Leistenden Beschluss 13 . April NStZ-RR ; Urteile 8 . Juni NStZ 1 . Dezember StGB Abs. Angriff ; Beschluss 29 . Januar NStZ . gefährliche Verteidigungsmittel muss nur zurückgegriffen werden Abwehrwirkung gegebenen Umständen unzweifelhaft ist Zeit Abschätzung Lage Verfügung steht vgl. Senat Urteil 2 November NStZ 274 ; Urteil 8 . Juni NStZ . Auch sofortige Leben Angreifers gefährdende Einsatz Messers kann sonach Notwehr gerechtfertigt sein . Verpflichtung Gebrauch Messers vorher anzudrohen besteht grundsätzlich nur unbewaffneten Angreifer vgl. Senat Beschluss 12 . April StR NStZ 527 ; Beschluss 12 . Dezember BGHSt 258 Beschluss 24 Juli . Verteidigung ist Sinne § Abs. StGB geboten Angegriffenen Rechtsgründen Hinnahme Rechtsgutsverletzung eingeschränkte risikoreichere Verteidigung fordern ist Urteil 1 . Juni NStZ-RR ; vgl. Fischer StGB 65 . Aufl . . . Angegriffene muss insbesondere Wahl lebensgefährlichen Verteidigungsmittels besondere Zurückhaltung auferlegen Auseinandersetzung schuldhaft provoziert hat Notwehrprovokation vgl. Urteil 21 . März BGHSt . rechtswidriges pflichtwidriges sozialethisch eindeutig missbilligendes Vorverhalten Angriff schuldhaft provoziert hat auch Rechnung gestellt haben sollte gar beabsichtigt hat darf bedenkenlos Notwehrrecht Gebrauch machen sofort lebensgefährliches Mittel einsetzen vgl. Senat Urteil 3 . Juni NStZ 84 85 ; Urteil 2 Juli NStZ-RR ; vgl. auch Urteil 12 . Februar . insoweit BGHSt abgedruckt . Angegriffene ist Fällen Notwehrprovokation verpflichtet Angriff gegebenenfalls auszuweichen Risiko hinzunehmen Wahl weniger gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist Senat Urteil 14 . Juni BGHSt ; Urteil 26 . Oktober . Allerdings ist Notwehrrecht auch Fällen rechtswidrigen sozialethisch missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt ; vollständiger zeitlich unbegrenzte Ausdehnung Beschränkungen Notwehrrechts ist verbunden . . ; vgl. Senat Urteil 14 . Juni BGHSt ; Urteile 2 Juli NStZ-RR 12 . Februar . . insoweit BGHSt abgedruckt . -9- 2 . Gemessen hat Landgericht Annahme Erforderlichkeit Verteidigung fehlte tragfähig belegt . Auffassung Landgerichts war Angeklagte Androhung Messereinsatzes seinerseits bewaffneten Nebenkläger verpflichtet . Annahme Angeklagte Messereinsatz weniger sensible Körperregion Angreifers verpflichtet gewesen wäre ist tragfähig belegt . Insoweit fehlt Ausführungen Annahme Einbeziehung konkreten Tatsituation Gemütsverfassung Angeklagten Todesangst verspürte tragen . Landgericht Übrigen Einschränkung Notwehrbzw . erwogen hat Angeklagte aggressiven Verhaltens Nebenklägers Vorabend Angriff rechnen musste bleibt unklar inwiefern Erwägung Einschränkung Notwehrrechts tragen könnte . bloße Neigung Angreifers aggressivem Verhalten Kenntnis Angegriffenen vermag Einschränkung Notwehrrechts begründen . Anhaltspunkte Nebenkläger akuter Alkoholisierung sonstigen Gründen Verhalten voll verantwortlich gewesen sein könnte sind festgestellt noch liegen nahe Einschränkung Notwehrrechts schuldlos handelnden Angreifer vgl. Senat Beschluss 12 . April StR NStZ 527 Urteil 12 . Februar . insoweit BGHSt abgedruckt . Landgericht Möglichkeit Einschränkung Notwehrrechts Begründung Raum gestellt hat Angeklagte Nebenkläger getroffenen Absprache zuwidergehandelt Angriff Zeugen S. provoziert haben könnte erschließt auch Berücksichtigung Gesamtzusammenhangs Urteilsgründe Landgericht Zuwiderhandlung erblickt . Feststellungen Inhalt Beteiligten Vorabend getroffenen Abreden vermochte Landgericht treffen ; hat auch festzustellen vermocht Grund Nebenkläger Tatzeit Arbeitsstelle Hals Kopf weggefahren Tatort erschienen ist . Insoweit hielt zwar möglich Anwesenheit weiterer Personen vollständige Abbau Plantage Mitnahme gesamten Ernte Absprache verstoßen haben könnte S. . nachvollziehbar sei inwiefern Anwesenheit weiterer Personen gestört ersichtlich verabredete vollständige Abbau Marihuanaplantage veranlasst haben konnte Arbeitsstelle überstürzt verlassen sei wahrscheinlichsten befürchtete absprachewidrig auch Dinge mitgenommen werden sollten eigentlich Ort bleiben sollten . Sorge Nebenklägers berechtigt erwiesen hat ist festgestellt . ist mögliche Einschränkung Notwehrrechts schuldhaftes Vorverhalten Angeklagten tragfähig belegt . . Senat hebt Urteil Feststellungen neu Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt neue widerspruchsfreie Feststellungen ermöglichen . Krehl Grube