BESCHLUSS 7 . August Strafsache sexueller Nötigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . wird klargestellt Angeklagte Vergewaltigung sexueller Nötigung verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Detter Otten