NAMEN 14 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . gefährlicher Körperverletzung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 14 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwalt Bundesgerichtshof Verhandlung Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Pflichtverteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Pflichtverteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Pflichtverteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Januar vollem Umfang Revision Nebenklägers Angeklagten betrifft jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher verletzung Tateinheit Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten jeweils versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit schwerer Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Nötigung Freiheitsstrafen Jahren Monaten Jahren verurteilt . Revisionen Angeklagten haben Sachrüge ebenso Erfolg Rechtsmittel Nebenklägers Anfechtung Urteils Angeklagten beschränkt ist . 1 . Nacht 23./24 . Juni tranken Angeklagten Wohnung Angeklagten auch Zeugin . zugegen war Morgen Alkohol mehr feststellbarer Menge konsumierten Beteiligten Kokain . Alkoholvorräte verbraucht waren gelang Angeklagten Zeugen veranlassen Auto Nebenkläger kommen . Ankunft fuhren Beteiligten Tankstelle dort Alkohol kaufen . Angeklagten erwarb Bier Schnaps Zigaretten Nachtschalter anschließend fuhr Besitz Fahrerlaubnis befindliche Nebenkläger Angeklagten Zeugin . wieder Wohnung Angeklagten . Angebot Wohnung kommen lehnte Nebenkläger fuhr Zeugen weg . Verlauf Nacht fuhren Nebenkläger Zeuge abgelegenen Grundstück Familie Nebenklägers Wohnwagen befindet Nebenkläger regelmäßig übernachtete . Zeuge begab später Hause ließ aber zeug allerdings Fahrzeugschlüssel . Nebenkläger legte Uhr schlafen . Angeklagten tranken weiter Alkohol nahmen auch weiter Kokain . Schließlich kam Angeklagte Idee benkläger " noch klären " Rede stellen . Hintergrund soll Angaben Angeklagten Konflikt Vater Nebenkläger gewesen sein konkrete Feststellungen hat Landgericht treffen können . So brachen Angeklagten frühen Morgenstunden Begleitung Zeugin . Wohnwagen klägers . Nebenkläger schlief schon wurde erst Klopfen Tür geweckt reagierte aber zunächst . Erst Beil bewaffnete drohte Tür aufzubrechen Fenster gen öffnete Nebenkläger . Angeklagten Zeugin . traten Wohnwagen . Angeklagte Sturmhaube übergezogen hatte begann sofort randalieren Gläser Flaschen Tisch werfen . schlug Nebenkläger Male Gesicht aufgefordert hatte aufzuhören . Angeklagte Tisch Platz genommen hatte setzte Nebenkläger Couch . Angeklagte ergriff Luftgewehr Wand stand forderte Nebenkläger Herausgabe Munition ablehnte . nahm Angeklagte tisch liegendes Cuttermesser drohte Nebenkläger Finger abzuschneiden Munition herausgebe . hielt Hand Nebenklägers setzte Messer . konnte jedoch Hand wegreißen Angeklagten Messer Hand schlagen . Situation schlug Angeklagte erneut Faust Gesicht Nebenklägers trat war Couch gesprungen beschuhten Fuß einmal Richtung Gesichts Bauch Schulter . Auch Angeklagte schlug mindestens Mal Faust Nebenkläger Arm Gesicht hielt so Faustschläge Tritte Gesicht abwehren konnte . Angeklagte Kopf Tisch gelegt hatte auch immer wieder hochschaute reichte Angeklagten nunmehr Tisch liegendes spitzes Küchenmesser mindestens Klingenlänge Nebenkläger Worten " Dann machen eben anders " Hals setzte . zog Messer so Hals Nebenkläger oberflächliche Schnittverletzungen erlitt leicht bluteten unerhebliche Schmerzen bereiteten . Angst weiteren Gewalthandlungen Angeklagten übergab Nebenkläger nunmehr Dose Munition . Waffen vertraute Angeklagte Gewehr schoss verschiedene Ziele Wohnwagens . Insgesamt gab Schüsse . Zeugin . verließ währenddessen immer wieder gen so aufpassen würde Person Tatort nähere . Angeklagte lief immer wieder unruhig hin her ging auch Mal draußen . entdeckte Wohnwagen stehende Kraftfahrzeug Zeugen Zeitwert mindestens Euro hatte Besitz bringen wollte Zeit lang benutzen Tatort verlassen . forderte Nebenkläger Fahrzeugschlüssel herauszugeben Fahrzeug übernächsten Tag gestohlen melden . Nebenkläger teilte Zeuge Schlüssel mitgenommen habe Angeklagten aber glaubten . Angeklagte schoss Luftgewehr Richtung Nebenklägers jedoch schnell Schutz Decke hochreißen konnte . Währenddessen schlug trat Angeklagte Nebenkläger erneut . wiederholten Forderung Übergabe Fahrzeugschlüssels . Angeklagte schoss mehrfach geringer Entfernung Kopf Nebenklägers nen Schuss konnte abwehren gerichtete Gewehr Hand wegdrückte . Schuss streifte Zeigefinger rechten Hand verletzt wurde . Angeklagten men zumindest billigend Kauf Nebenkläger Schuss Gesicht getroffen schwer verletzt werden könnte . Nebenkläger mehrfach wiederholte Fahrzeugschlüssel sei Zeugen forderte Angeklagte rufen vorbei bringe . Nebenkläger tat geheißen kam Gespräch . Zeuge rief hin Nebenkläger bat alsbald Autoschlüssel vorbei bringen . lehnte wusste so schnell Auto hin kommen könne . Nebenkläger Zeugen aufforderte doch Mutter fahren lassen unterbrach Angeklagte Verbindung steckte Mobiltelefon Tasche . Kurz schoss Angeklagte Nebenkläger wieder hingesetzt hatte Entfernung direkt Gesicht so Projektil Auge Nebenklägers traf . schrie Schmerzen rief " hast Auge getroffen " . Angeklagten nahmen ernst Angeklagte . hatte ebenso Zeugin Wohnwagen Weile verlassen hatte letzten Herausgabe Autoschlüssel gerichteten Handlungen mitbekommen eingeschlafen war . erwachte erst Nebenkläger Schmerzen schreien hörte . Angeklagten verließen Wohnwagen . Angeklagten Nebenkläger Beine traten drohten umzubringen Arzt " Bullen " rufen würde . Angeklagte nahm Telefon Luftgewehr Munition ; Hauptverhandlung behauptete Sachen später weggeworfen haben . Zeuge rief noch einmal wahrscheinlich Angeklagten Nebenkläger bereits verlassen hatten Handy Nebenklägers . Anruf nahm W. bekannte Person Zeugen erklärte Sache erledigt habe kommen müsse . Angeklagten handelten ausschließbar Zustand erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit . Nebenkläger lief sodann Felder Nachbarhaus Hilfe bekam . wurde Uniklinik gebracht später riert etwa Woche stationär behandelt werden musste . Nebenkläger verlor Schuss Auge Augenlicht Verletzung konkret lebensgefährlich war . erlitt schürfartige Oberhautdefekte Hämatome Schultern linken Achselfalte . rechten Zeigefinger entstanden einrissartige Veränderungen . Nebenkläger musste Verletzung Auge Ausbildung Metallfachwerker abbrechen muss beruflich völlig neu orientieren . 2 . Landgericht hat Angeklagten termesser zugefügten Schnittverletzungen Kehlkopfbereich Halses Angeklagten gefährliche Körperverletzung § StGB gesehen . Herausgabeverlangen Munition stellt Ansicht Strafkammer tateinheitlich Rahmen natürlichen Handlungseinheit verwirklichte Nötigung § StGB allerdings Angeklagten anschließenden Vorgänge Zeugen mehr mitbekam eingeschlafen war noch versuchte besonders schwere räuberische Erpressung schwere Körperverletzung -9- zukommt . Rücktritt § StGB hat Landgericht abgelehnt . Umstände hätten Angeklagten Tatbeendigung unmöglich gemacht freiwilliger Rücktritt läge Angeklagten Tatrisiko neuer Tatumstände mehr vertretbar gehalten hätten . Verurteilung versuchten Totschlags hat Strafkammer abgesehen Angeklagten Tod Nebenklägers angestrebt billigend Kauf genommen haben hätten einmal Erwägung gezogen . II . Revisionen Angeklagten haben Erfolg . Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . revisionsrechtliche Prüfung beschränkt Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist etwa dann Fall Erwägungen widersprüchlich unklar lückenhaft sind Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstoßen . . ; vgl. Nachweise Meyer-Goßner/Schmitt 58 . Aufl . . . Rechtsfehler liegen hier . 2 . Rechtsfehler Nachteil Angeklagten liegt zwar schon Landgericht Vorliegen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen ist Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat gegeben ist . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Fall ergebenden Darstellungsund Begründungsanforderungen gehen gewöhnlich anzustellende Beweiswürdigung ; Tatrichter strengeren Maßstab Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat kann Angeklagten regelmäßig belasten . Angeklagten belastender Mangel ist aber sehen Landgericht aufdrängenden näheren Erläuterung Angaben Nebenklägers verschlossen hat angefochtene Entscheidung lückenhaft ist vgl. KK 7 . Aufl . . . Bestreiten hier Angeklagten wesentlichen Tatteilen erhobenen Vorwurf genügt Rahmen Beweiswürdigung allgemein hinzuweisen einzige Tatzeuge Vernehmung Hauptverhandlung polizeilichen Aussagesituation gemachten Angaben Kern widerspruchsfrei wiederholt habe genaue Abfolge Geschehnisse Hauptverhandlung Einzelnen erinnern konnte . gilt umso Nebenkläger Angaben Kammer wesentliche Details angefügt hat polizeilichen Angaben enthalten waren Landgericht offensichtlich Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat . Überprüfung Tatgericht glaubhaft angesehenen Aussage Revisionsgericht ist Fall erforderlich Inhalt Angeklagten belastenden Aussagen Polizei Hauptverhandlung Einzelnen darzustellen vgl. . Nur so lässt auch nachvollziehen Angaben Strafkammer getroffenen Feststellungen gelangt ist Rechtsfehler geschehen ist . Ebenso ist ausreichend festzustellen Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen Angeklagten seien geeignet Angaben Nebenklägers Erfolg Zweifel ziehen anschließend lediglich beispielhaft einen anderen Erwägung Urteilsgründen auseinander setzen . Hier ist Einzelne gehende Darlegung vonnöten jeweiligen konkreten Einlassungen Angeklagten Angaben Nebenklägers Frage stellen können . gilt umso Urteil Wortlaut wiedergegebenen Erklärungen Angeklagten Angaben Nebenklägers gerade aber Landgericht meint grundsätzlich bestätigt haben wesentliche Abweichungen festgestellten Sachverhalt enthalten . Beweiswürdigung weist weitere Lücke . Urteilsgründen ist entnehmen Zeugin . Angaben gemacht hat nen Kammer Eindruck aufgedrängt habe sei bemüht gewesen Angeklagten möglich schien entlasten . Grund habe Angaben zugrunde gelegt andere Beweismittel Indizien bestätigt worden seien . Angaben sind wird mitgeteilt ; beispielhaft wird etwa angeführt Kammer Zeugin gefolgt sei angegeben habe Angeklagte habe Verlassen Wohnwagens Pullover getragene Luftgewehr getragen . lediglich exemplarische Erläuterung Beweisumständen genügt kann insbesondere auch Hintergrund Angeklagten belastenden Umstand handelt gebotene Darlegung Auseinandersetzung Angeklagten entlastenden Umständen ersetzen . gilt umso Strafkammer mögliche Entlastungstendenzen angeführter Umstand unrichtige Angaben Angeklagten habe auch möglichen eigenen Tatbeitrag milder erscheinen lassen können spekulativ ist ; auch Berücksichtigung Angaben haben Tatbeiträge Zeugin offensichtlich feststellen lassen . Mangel beruht Beweiswürdigung . Senat kann ausschließen Landgericht rechtsfehlerfreier Würdigung Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre . . Auch Revision Nebenklägers hat Erfolg . 1 . Revision ist Revisionsantrag Begründung ergibt wirksam Angeklagten schränkt . 2 . Umfang ist Revision auch begründet . Rechtsmittel führt Urteilsaufhebung Landgericht Kognitionspflicht gebotenen Umfang nachgekommen ist . hat Tat auch Gesichtspunkt erpresserischen Menschenraubs nebenklagefähigen Delikts geprüft Feststellungen drängten . Ausführungen Strafkammer drangen Angeklagten Wohnwagen Nebenklägers hielten dort längeren Zeitraum misshandelten . Verwendung Küchenmessers zwangen zunächst Herausgabe Dose Munition ; gerichteten Schüssen versuchten sodann Schlüssel Wohnwagen abgestelltes Kraftfahrzeug erlangen behalten . Feststellungen hätte Landgericht erörtern müssen Angeklagten Eindringen Wohnwagen gewaltsamen Übergriffen physische Herrschaft Opfer erlangt hatten so geschaffene stabile Bemächtigungslage vgl. 22 November BGHSt ; Beschluss 3 . August StGB § Abs. Sichbemächtigen ; Urteil 8 . März NStZ 448 ; Urteil 31 . August StGB § Abs. Sichbemächtigen besonders schweren räuberischen Erpressung ausnutzten Nebenkläger zwangen Dose Munition übergeben . Annahme Strafbarkeit Abs. 2 . Halbs . StGB stünde insoweit Landgericht Zusammenhang angenommenen Strafbarkeit besonders schwerer räuberischer Erpressung ausgeführt hat geringe Wert Munition Tatbestandsmäßigkeit Bedeutung ist noch fehlende Bereicherungsabsicht auch Verbrauch Munition Verschießen Ausdruck finden kann vgl. Fischer 62 . Aufl . . . Ergänzend hätte Strafkammer Veranlassung gehabt Strafbarkeit § StGB auch Blick spätere versuchte Erlangung Kraftfahrzeugs erörtern selbst versuchte besonders schwere räuberische Erpressung verurteilt hat . 3 . Auch Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes Angeklagten hält schon walt Zuschrift zutreffend hingewiesen hat rechtlicher Nachprüfung stand . Allerdings liegt Angeklagten Schmerzen schreienden Augenverletzung hinweisenden Nebenkläger ernst nahmen Weggehen noch bedrohten bringen Hilfe herbeirufen würde freiwillig möglichen Tötungsversuch Abstand genommen haben strafbefreiend zurückgetreten sind vgl. Fischer aaO § . . Krehl