BESCHLUSS 8 . August Sicherungsverfahren 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . August gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Beschuldigten wird Urteil Landgerichts 8 . Februar Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Sicherungsverfahren Unterbringung schuldigten psychiatrischen Krankenhaus Hinblick rechtswidrige Taten exhibitionistischen Handlung § StGB angeordnet . Revision Beschuldigten führt Sachrüge Aufhebung Urteils . 1 . Grundlage Feststellungen Landgerichts steht schon Annahme natürlichem Vorsatz begangener rechtswidriger Anlasstaten gemäß § StGB Zweifel . Fall Urteilsgründe hielt Beschuldigte unbekleidet Fenster Wohnung schaute weiblichen Jugendlichen liegenden Balkon saßen . Fenster geöffnet war hat Landgericht festgestellt . Mädchen konnten Geschlechtsteil Beschuldigten sehen ; begaben dann Balkon Wohnung Beschuldigten fotografieren . Mädchen Balkon verlassen hatten beobachtete Angeklagte onanierende Bewegungen ausführte . Mädchen fühlten belästigt . Hier ist zumindest natürlicher Tatvorsatz Beschuldigten hinreichend sicher festgestellt : Täter § Abs. StGB muss Wahrnehmung andere Person direktem Vorsatz handeln Tröndle/Fischer StGB 54 . Aufl . § Rdn . 7 ; Rdn . 9 ; . . . Feststellungen enthält Urteil ; ergibt Hinblick Möglichkeit Beschuldigte geschlossenen Fenster Wohnung stand auch Weiteres . Auch erforderlichen zumindest bedingten Vorsatz Belästigung enthält angefochtene Urteil Feststellung . Fall Urteilsgründe hielt Beschuldigte unbekleidetem Zustand Uhr Uhr Wohnungstür Erdgeschoss Hauses selbst Schwester gehörende Wohnung bewohnt ; wurde Wohnung anwesenden Wohnungsinhaberin gesehen erheblich belästigt fühlte . Landgericht hat insoweit Anschluss Sachverständigen festgestellt Beschuldigte habe Grund vorliegenden schizophrenen Psychose sexueller Motivation Fall Steuerungsfähigkeit Motivation " Protestes " wahnhaft erlebte angebliche Verfolgung Wohnungsnachbarin Fall Einsichtsfähigkeit gehandelt . Auch Feststellungen ergibt Landgericht angenommene Verwirklichung Straftat § Abs. StGB . exhibitionistische Handlung Sinne § Abs. StGB ist allein äußerer Vorgang Handlung sexueller Motivation vgl. Tröndle/Fischer aaO . . Motivation Beschuldigten konnte offen bleiben ; sicher festgestellt werden konnte war Zweifelssatz anzuwenden . Übrigen fehlen auch insoweit Feststellungen Tatvorsatz . 2 . Unabhängig sind Ergebnis auch Generalbundesanwalt zutreffend angenommen hat Voraussetzungen Maßregelanordnung § StGB rechtsfehlerfrei festgestellt . Anordnung Betroffenen außerordentlich belastenden Maßregel setzt sorgfältige kritische Prüfung insbesondere auch Gefährlichkeitsprognose Beachtung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes § StGB ; Fall ausreichend ist Feststellung " Behandlungs-Bedürftigkeit " vage Prognosen gemeinlästigen Verhaltens . Vorliegend mangelt Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat schon hinreichend nachvollziehbaren Feststellung " Zustands " Sinne § StGB Zusammenhang Prognose . Gefährlichkeits-Prognose Landgerichts wohl eher Sachverständigen möglich gehaltene " zweite Deutungsmöglichkeit anknüpft S. konnten Möglichkeiten " Deutung " h. Feststellung Beschuldigten gegebenen psychischen Erkrankung offen nebeneinander stehen bleiben jeweils unterschiedliche prognostische Bedeutung erörtern . Übrigen wird Annahme Landgerichts Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten erwarten Feststellungen getragen . Zeuge Dr. Beschuldigten Ansicht " unberechenbar " bezeichnet hat S. war Gewicht konkrete Anhaltspunkte hat Zeuge genannt . Bekundung Aggressionsbereitschaft Beschuldigten ergebe gelegentlich gereiztem Tonfall " Rahmen Willen angeordneten Unterbringung landesrechtlichen Unterbringungsgesetz deutet Zeuge § StGB geltenden Maßstäben vertraut ist . Landgericht durfte Bewertungen Zeugen Beurteilung Feststellungen zugrunde legen Begriffe " " ; " unberechenbar " ungeprüft übernahm . 67-jährige Beschuldigte ist Vergangenheit vielfach hibitionistischen Handlungen aufgefallen . Jahr griff Kind Kleidung Geschlechtsteil S. . Aggressionshandlung beging Jahr Festnahme Polizeibeamte körperlich widersetzte S. . Jahr wurde näher beschriebenen Körperverletzung Geldstrafe Tagessätzen verurteilt . Sonstige Vortaten Annahme Landgerichts stützen könnten Beschuldigten gehe Hinblick gravierenden Vortaten " " erhebliche Gefahr S. sind festgestellt . Annahme sei " Gewalttaten rechnen S. ist belegt . Gefahr zukünftiger exhibitionistischer Handlungen begründet Landgericht zutreffend gesehen hat allein Maßregelanordnung rechtfertigende Prognose . Sollte neue Tatrichter erneut grundsätzlichen Annahme Voraussetzungen § StGB gelangen wird schließlich Gelegenheit ben Rahmen Prüfung Verhältnismäßigkeit Stand betreuungsrechtlichen Verfahrens Unterbringung Beschuldigten berücksichtigen . Otten Roggenbuck