BESCHLUSS StR 11 . August Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 11 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . März Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Einbeziehung Einzelstrafen früheren Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . gerichtete Rüge Verletzung prozessualen materiellen Rechts gestützte Revision hat Sachrüge Strafausspruch Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen Landgerichts befand 18 . April geborener Sohn ansonsten Kinderheim lebt men Beurlaubung 18 . 31 . August Angeklagten . Tage begab Junge Schlafzimmer Angeklagten auch Lebensgefährtin B. aufhielt . Bett kuschelte zunächst Angeklagten Dildo vorfand . Angeklagte erklärte Bedienungsweise Dildo . entblößte zunächst Unterleib führte Gegenwart Kindes Dildo . Dann gab Jungen Dildo Hand ließ Geschlechtsteil einführen befriedigen . saß hierbei Bettrand . II . 1 . Verfahrensrüge bleibt Gründen Zuschrift Generalbundesanwalts Erfolg . 2 . Sachrüge veranlasste Überprüfung Urteils hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten aufgedeckt ; jedoch hat Strafausspruch Bestand . minder schweren Fall schweren sexuellen Missbrauchs Kindern § Abs. StGB hat Landgericht Erwägung ausgeschlossen Angeklagte habe angelastete sexuelle Handlung nur Geschädigten vorgenommen auch Geschädigten durchführen lassen . stellt jedoch Merkmale gesetzlichen Tatbestands § Abs. Nr. StGB . Angeklagte Tatbestand milderen Abs. Nr. StGB verwirklicht hat konnte Strafzumessung Lasten Gewicht fallen . Senat kann ausschließen Strafkammer Rechtsfehler Annahme minder schweren Falles gelangt wäre niedrigere Strafe verhängt hätte . insoweit nur Wertungsfehler handelt können getroffenen Feststellungen bestehen bleiben . Neue widersprechende Feststellungen sind möglich . Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert .