BESCHLUSS 31 Juli Strafsache 1 . 2 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 31 Juli gemäß § Abs. Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . März werden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 20 . Juni Maßgabe unbegründet verworfen Verurteilung tateinheitlich begangener versuchter Durchfuhr Betäubungsmitteln entfällt . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat weiteren Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . wird abgesehen Angeklagten Kosten Auslagen Revisionsverfahrens aufzuerlegen . Beschwerdeführer tragen . hat Kosten Rechtsmittels Detter Otten