BESCHLUSS 24 Juli Strafsache Untreue u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 24 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Januar zugehörigen Feststellungen aufgehoben Fällen Urteilsgründe gesamten Rechtsfolgenausspruch . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Verstoßes Waffengesetz vorsätzlicher unerlaubter Besitz Munition Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hat Angeklagten Dauer Jahren verboten Beruf Rechtsanwaltes auszuüben . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen befand Rechtsanwalt tätig gewesene Angeklagte Jahr finanziellen Schwierigkeiten . Spätestens März fasste treuhänderisch überwiesene Gelder Vermögen einzuverleiben fortlaufende Einnahmequelle verschaffen . Fällen ließ Angeklagte Rechtsanwalts-Anderkonto verfügte Gelder Mandanten Geschäftskonto überweisen verwendete Kosten Kanzlei begleichen private Verbindlichkeiten erfüllen . Juli kam Geschäftskonto Pfändungsmaßnahmen Deckung Rücklastschriften . Angeklagte weitere Einkünfte beratenden Tätigkeit Guthaben Privatkonto verfügte beabsichtigte Geld Befriedigung Sicherung Ansprüche Mandanten einzusetzen . anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zustehenden Honoraransprüche erstellte Abrechnungen gab auch Aufrechnungserklärungen . Fall veranlasste Angeklagte Mandanten Weiterleitung bestimmten Gerichtskostenvorschuss Geschäftskonto einzuzahlen verwendete Geldbetrag vollständig eigene Zwecke . Fällen war Angeklagte jeweils Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen insbesondere Verkehrsunfallsachen beauftragt worden . Haftpflichtversicherung Anspruchsgegnern Klienten gab jeweils Geschäftskonto Referenzkonto Ausgleichszahlungen . Zahlungen wurden Konto geleistet . Fällen gingen unterschiedlichen Zeitpunkten Teilzahlungen . Teil eingegangenen Geldbeträge hob Angeklagte gleich verschwieg Geldeingänge Höhe Mandanten ; teilweise zahlte Gelder möglich erst mehrfache Aufforderung . Tatvorwürfe wurde Angeklagte Jahr Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen . Fall getroffenen Feststellungen erwarb Angeklagte Jahr Patronen Kalibers Special Eintrag Waffe Kalibers Waffenbesitzkarte noch Munitionserwerbschein verfügte . Munition konnte Rahmen Durchsuchung Wohnung Angeklagten sichergestellt werden . II . 1 . Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand . Landgericht Angeklagten Fall Urteilsgründe unerlaubten Besitzes Munition verurteilt hat § Abs. Nr. WaffG ist Schuldspruch rechtsfehlerfrei . Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat kam tateinheitliche Verurteilung unerlaubten Erwerbs Munition Betracht insoweit Zeitpunkt Verfahrenseinleitung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war Abs. Nr. StGB . Auch Schuldspruch Fällen Urteilsgründe ist beanstanden . Angeklagte hat kostenvorschuss Mandanten Empfang genommenen Gelder weiterleitete anderweitig verwendete jeweils Tatbestand Untreue erfüllt . So begeht Rechtsanwalt Rahmen bestehenden Anwaltsvertrages Weiterleitung bestimmte Fremdgelder sein einzahlen lässt uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist entsprechenden Betrag eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren Untreue vgl. Urteil 27 . Januar StGB § Abs. Nachteil 8 ; Beschluss 30 . Oktober NStZ-RR . Hier war Geschäftskonto häufig überzogen permanent Pfändungsmaßnahmen unterworfen so eingehende Mandantengelder insoweit unmittelbar Eingang Konto Ausgleich Solls dienten . Angeklagten Einzelfällen möglicherweise Honoraransprüche Zahlungseingänge übersteigenden Höhe zustanden hindert Annahme Vermögensnachteils . Zwar fehlt Vermögensnachteil Täter fälligen Geldanspruch treuhänderisch verwaltete Vermögen hat entsprechender Höhe eigenen Gunsten verfügt so Treugeber bestehenden Verbindlichkeit befreit wird vgl. Urteil 13 Juli StGB § Abs. Nachteil . setzt aber Verwendung Mandantengelder Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt tatsächlich Zweck dient bestehende Honoraransprüche befriedigen vgl. Urteil 7 . Mai NStZ-RR 299 ; Beschluss 5 Juli NStZ-RR ; NStZ . fehlt hier . Honoraransprüche hat Angeklagte abgeurteilten Fälle beziffert geltend gemacht so schon möglicherweise Betracht kommenden Aufrechnungslage fehlt . Vielmehr diente Verwendung Fremdgelder Angeklagten einzig Zusammenhang Betrieb Kanzlei anfallenden Kosten begleichen private Verbindlichkeiten erfüllen können . tragen Feststellungen Fällen Urteilsgründe Verurteilung tatmehrheitlich begangener Untreuetaten . Feststellungen lag Fällen Fällen Fällen jeweils nur Mandatsauftrag zugrunde Rahmen Angeklagte Gegenseite Fall Miterben Fällen jeweils Haftpflichtversicherung Zahlung Geschäftskonto aufgefordert hatte . Urteilsgründen ist indes entnehmen Zahlungen jeweils Tranchen erfolgten unterschiedlichen Zeitpunkten Geschäftskonto eingingen Anspruchsschreiben Angeklagten zurückgehen . Sollte Tathandlung Angeklagten einmaligen Anspruchsschreiben Angabe Geschäftskontos leistende Zahlungen erschöpfen würde auch Gegenseite Teilzahlungen erbracht hätte Annahme Tatmehrheit rechtfertigen vgl. 25 Juli NStZ-RR . 2 . Einzelstrafaussprüche Fällen Urteilsgründe haben Bestand . Landgericht hat Fällen Rahmen Strafzumessung erkennbar berücksichtigt Angeklagte verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist . Anwaltsrechtliche Sanktionen § Abs. sind Nebenwirkungen strafrechtlichen Verurteilung § Abs. Satz StGB aber bereits Bemessung Einzelstrafen berücksichtigen Rechtsanwalt berufliche liche Basis verliert vgl. Beschluss 13 . Februar StGB § Abs. Rechtssache ; Beschluss 2 . Februar . Strafausspruch erweist schließlich auch Fall frei Rechtsfehlern . So hätte Landgericht Umstand Munition anlässlich Durchsuchung Wohnung Angeklagten sichergestellt werden konnte erkennbar Angeklagten berücksichtigen müssen Sicherstellung Gefahr mehr öffentliche Sicherheit bestand . 3 . Aufhebung Schuldsprüche Fällen Urteilsgründe Einzelstrafaussprüche Fällen Urteilsgründe hat Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs Folge . 4 . Auch Maßregelausspruch hat Bestand . Landgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Angeklagte Untreuetaten jeweils Missbrauch Berufes begangen hat vgl. Athing/Bockemühl Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . 9 ; StGB 29 . Aufl . . . Erwägungen Gefährlichkeitsprognose Sinne § Abs. StGB gestützt hat halten jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Rahmen Bewährungsentscheidung hat Landgericht ausgeführt " Rücksicht erstmalige Erleben Haft auch Hauptverhandlung Angeklagter " sei auszugehen " Angeklagte schon Verurteilung Warnung dienen lassen künftig Straftaten mehr begehen " werde . widersprechend hat Begründung Anordnung Berufsverbots abgestellt " Anbetracht Vielzahl Fälle " " regelmäßigen Vorgehens Angeklagten größerem Umfang " rechnen sei " Weiterführung beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen " werde . Zwar kann Berufsverbot grundsätzlich auch Bewährungsstrafe verhängt werden etwa dann Gefahr weiterer Straftaten gerade Berufsverbot entgegengesteuert werden kann vgl. Beschluss 30 . Oktober NStZ-RR 54 ; LK-Hanack 12 . Aufl . . ; erfordert aber Gesamtwürdigung Umstände Einzelfalls vgl. Beschluss 5 . August NStZ Rahmen hier auch berücksichtigen gewesen wäre Verhängung Berufsverbots dann ausscheidet erwarten ist Angeklagte bereits Verurteilung verhängten Strafe jedenfalls Verbüßung weiteren Taten abgehalten werden kann Beschluss 12 . September NStZ . Gesamtwürdigung fehlt hier . 5 . neue Hauptverhandlung weist Senat nachträgliche Bildung Gesamtstrafe § StGB Strafen Strafbefehl Amtsgerichts 2 . September zwar zutreffend -9- unterblieben ist verhängte Gesamtgeldstrafe bereits Wege Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist ; jedoch wäre insoweit Härteausgleich erwägen gewesen vgl. Beschluss 30 . Januar 587/00 ; Urteil 5 November .