NAMEN 27 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Dezember Adhäsionsausspruch aufgehoben . Entscheidung Adhäsionsanträge wird abgesehen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren entstandenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs nen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen . weiteren Tatvorwurf hat freigesprochen . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat nur Adhäsionsausspruch Erfolg ; Übrigen ist unbegründet . Feststellungen Landgerichts lebte Angeklagte Ende neunziger Jahre S. späteren Ehefrau Jahr geborenen Tochter . Stieftochter verband alsbald sehr enges Verhältnis großer emotionaler auch körperlicher Nähe geprägt war . Angeklagten waren weitgehende Mitspracherechte Erziehung eingeräumt . beruflich bedingten Abwesenheit Mutter kam Juni sexuellen Übergriffen Angeklagten Tatbeginn knapp Jahre alte Nebenklägerin . Kurz 13 . Geburtstag hielten Angeklagte Nebenklägerin Schlafzimmer Eheleute gemeinsames Mittagsschläfchen . Dort streichelte Angeklagte Absicht sexuell erregen nur bekleidete Stieftochter ganzen Körper Ausnahme Genitalbereichs Brust . Bemerkung Angeklagten tat allerdings ausgezogen war Fall . Wochen später rieb Angeklagte unbekleidete Nebenklägerin Massageöl Brüste auch äußeren Schamlippen berührte Fall . Wochen später spätestens August kam ähnlichen Vorfall Angeklagte nun auch Klitoris Mädchens streichelte Finger Scheide eindrang Fall . Zeitraum September März kam regelmäßig zeitweise Mal Woche weiteren Übergriffen geschilderten Art . kam mindestens einmal Monat Angeklagte Finger Scheide Nebenklägerin eindrang Fälle . weiterer Übergriff ereignete April Familienbesuch . Nebenklägerin begab kurze Zeit Schlafzimmer Angeklagten auszog Angeklagte streichelte erneut Finger Scheide eindrang Fall . Mai kam Schlafzimmer ehelichen Wohnung weiteren Übergriff Angeklagte Klitoris Mädchens streichelte Finger Scheide eindrang Fall . 14 . Geburtstag Nebenklägerin setzten Geschehnisse beschriebenen Weise Angeklagte mindestens einmal Monat Finger Scheide Nebenklägerin eindrang . 16 . Geburtstag Juni kam insoweit insgesamt Vorfällen Fälle . letzte Übergriff erfolgte 2 . Januar . streichelte Angeklagte Geschlechtsteil Nebenklägerin Höhepunkt kam . weiteren Juni begangenen Taten hat Kammer § Abs. eingestellt . Geheiß Angeklagten befriedigte Mädchen Angeklagten auch mehrmals manuell Samenerguss . übte Weiteren wiederholt Oralverkehr verlangte auch aber kam auch Wunsch Geschlechtsverkehr ablehnte . Verurteilung Fälle sah Landgericht außerstande auszuschließen war eingestellte Vorfälle Juni handelte . weiteren Vorfalls hat Angeklagten tatsächlichen Gründen freigesprochen Nebenklägerin Hauptverhandlung lediglich noch einziges Geschehen dort erinnern konnte . II . Revision Angeklagten führt lediglich Aufhebung angefochtenen Entscheidung Adhäsionsausspruch ; insoweit war Entscheidung Adhäsionsanträge abzusehen . 1 . Verfahrensrügen greifen Generalbundesanwalt Antragsschrift genannten Gründen . 2 . Überprüfung Strafausspruchs hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Insbesondere hält Beweiswürdigung Strafkammer Überzeugung Täterschaft Angeklagten verschafft hat revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Insoweit sind durchgreifende Rechtsfehler erkennen . Beweiswürdigung entspricht Anforderungen vorliegenden Beweiskonstellation Einlassung Angeklagten allein Aussage Nebenklägerin gegenübersteht erfüllen sind . Landgericht hat Angaben besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen erkennen lassen Umstände Entscheidung einflussen können gesehen Überlegungen einbezogen hat . genügt hypothesengestützten Glaubhaftigkeitsprüfung methodischen Qualitätsanforderungen Bundesgerichtshof insoweit Tatgerichten abverlangt . Strafkammer Rahmen Prüfung Aussagekonstanz immer wieder allgemein natürliche Verschmelzungsprozesse irreführend Inkadenzphänomen abgestellt hat lässt vorliegend noch besorgen Bedeutung Prüfungskriteriums Aussagekonstanz rechtlich bedenklicher Weise Blick geraten sein könnte . 3 . Adhäsionsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht Nebenklägerin zuerkannt hat ist Entscheidung schon rechtsfehlerhaft Strafkammer regelmäßig erforderlich ist vgl. Beschluss 7 Juli StR NStZ-RR persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten Nebenklägerin erörtert hat . Hinblick getroffene Feststellung Strafkammer Angeklagte habe Nebenklägerin materiellen immateriellen Schäden Zukunft abgeurteilten Taten entstehen würden ersetzen Sozialversicherungsträger übergegangen seien übergehen würden sind Verletzungen Nebenklägerin Zukunftsschaden wahrscheinlich machen Urteilsgründen entnehmen . Insoweit ist Feststellungsurteil Raum vgl. Beschluss 29 Juli . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Entscheidung § Abs. kam nur geringfügigen Erfolges Rechtsmittels Betracht . Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Ri'inBGH Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Krehl