NAMEN 7 . Januar Strafsache Raubes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 7 . Oktober Sitzung 7 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung 7 . Oktober Pflichtverteidiger Justizhauptsekretärin Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Dezember zugehörigen Feststellungen Fällen Anklageschrift 8 . Fällen Nachtragsanklage 19 November Strafausspruch Fall Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . Revision Staatsanwaltschaft wird vorbezeichnete Urteil Ausspruch Einzelstrafen Fällen Anklageschrift 8 . August Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebungen wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen " Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis gefährlicher Körperverletzung weiteren Fällen vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis weiteren Fällen bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt isolierte Fahrerlaubnissperre Jahr angeordnet . Hiergegen wendet Revision Angeklagten Sachrüge zuungunsten Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts Schuldspruch Fall Anklageschrift 8 . August Rechtsfolgenaussprüche angreift . Revision Angeklagten hat Teilerfolg führt Aufhebung Verurteilungen Fällen Anklageschrift 8 . August Fälle Nachtragsanklage 19 November Aufhebung Strafausspruchs Fall Anklageschrift 8 . August . Übrigen ist Revision Angeklagten unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Teilerfolg führt Aufhebung Einzelstrafen Fällen 8 . August . Übrigen ist Rechtsmittel Staatsanwaltschaft unbegründet . Erfolg Rechtsmittel entzieht Ausspruch Gesamtstrafe Grundlage . II . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Fall Anklageschrift 8 . August Angeklagte konsumierte Nacht 12 . 13 November gemeinsam gesondert verfolgten späteren Geschädigten Zeugin Aussichtsplattform Freien einvernehmlich Alkohol . geraumer Zeit kam verbalen Auseinandersetzung später Geschädigten früheren Freundin Zeugin Angeklagte gesondert verfolgte B. einmischten . ten Sicht unangemessene Verhalten Geschädigten kamen körperliche Misshandlungen " bezahlen " lassen . versetzte Geschädigten Faustschlag Gesicht Boden fiel . wieder erhoben hatte versuchte Wehr setzen stieß zuvor genossenen Alkohol Blutalkoholkonzentration maximal Promille enthemmte aggressive jedoch vollem Umfang steuerungsfähige Angeklagte flachen Händen Brust versetzte schließlich schlag Magen Geschädigte Boden fiel benommen liegen blieb . Angeklagte entschloss nunmehr auszunutzen durchsuchte Taschen Geschädigten stehlenswerten Gegenständen nahm Mobiltelefon Wohnungsschlüssel Geschädigten . gesondert verfolgte B. beobachtete stieß Geschädigten zwischenzeitlich mehrfach getreten worden war Landgericht festzustellen vermochte Beteiligten festgehalten getreten hatte Richtung Gebüschs . Dort urinierte Angeklagte Boden liegenden Geschädigten . gesondert verfolgte B. Geschädigten trat ließ erheblich Verletzten schließlich dort liegen . Anschließend fuhr Angeklagte wusste erforderliche Fahrerlaubnis verfügte Fahrzeug gemeinsam gesondert verfolgten B. Zeugin Wohnung schädigten öffnete Wohnungsschlüssel entwendete Videokamera Monitor . erheblich verletzt Tatort zurückgelassenen Geschädigten gelang Hilfe holen ; wurde Krankenhaus transportiert dort behandelt . Landgericht hat Geschehen tateinheitliches Verbrechen Raubes gefährlichen Körperverletzung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis gewürdigt . Angeklagte Hauptverhandlung Geschädigten entschuldigt Geldbetrag Höhe € gezahlt hatte hat Berücksichtigung vertypten Strafmilderungsgrundes § StGB minder schweren Fall Raubes § Abs. StGB angenommen Einzelstrafe Jahren verhängt . Fall Anklageschrift 8 . August näher bestimmbaren Zeitpunkt November beschlossen später Geschädigte Angeklagte ebenso Motorradclub hörten Anwendung körperlicher Gewalt Rede stellen ; hegten Verdacht Hinweisgeber Polizei Mitverantwortung trage Polizei Wohnung Angeklagten durchsucht hatte . Angeklagte gesondert verfolgte Geschädigten bestellten konfrontierten Verdacht schlugen Vorwurf bestritten hatte jeweils mindestens höchstens Mal Faust Gesicht ließen anschließend . Geschädigte trug blutende Wunde rechten Auge Schwellungen Gesicht litt Schwindelgefühlen . Landgericht hat Berücksichtigung Geständnisses Angeklagten erheblichen Verletzungen Geschädigten minder schweren Fall gefährlichen Körperverletzung angenommen Einzelstrafe Jahr verhängt . Fälle Anklageschrift 8 . August Fälle Nachtragsanklage 19 November Angeklagte kam Anfang November organisierten Personen arbeitsteilig betriebenen schwunghaften Handel Marihuana beteiligen dauerhafte Einnahmequelle erschließen . Zeitraum Anfang November Ende Januar wurde mindestens Mal Woche jeweils Kilogramm Marihuana mittlerer Qualität Wirkstoffanteil maximal Prozent Kaufpreis € € gewinnbringenden kauf eingeführt dort unterschiedlich großen Portionen Gramm Gramm Bunkerwohnungen verteilt Folge Bandenmitgliedern gewinnbringend weiterkauft . Angeklagte Fällen auch Transport Rauschgifts beteiligt war verkaufte jeweiligen Einfuhr gemeinsam gesondert verfolgten B. größere Portionen jeweils Gramm benannten Kunden Preis Euro gab eingenommene Geld weiter ; vereinnahmten Gewinn Höhe Euro erhielt ebenso jeweils Euro . Landgericht hat Taten angenommen jeweils bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Sinne § Abs. Nr. gewürdigt minder schwere Fälle angesehen Einzelstrafen jeweils Jahr Monaten geahndet hat . Fälle Anklageschrift 8 . August Zeitraum November Ende Januar transportierte Angeklagte Auftrag gesondert verfolgten Fällen jeweils Kilogramm Fall Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität Wirkstoffanteil maximal Prozent Abnehmer Kr . Transportfahrten . ; Entgelt erhielt Angeklagte -9- Landgericht hat Taten rechtlich jeweils bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Sinne § Abs. Nr. gewürdigt minder schwere Fälle Sinne § Abs. StGB angenommen Strafrahmen Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe nochmals gemildert Einzelstrafen jeweils Jahr Monaten verhängt . Fälle Anklageschrift 8 . August Angeklagte führte 28 November 8 . 15 . Januar 3 . 12 . Februar 31 . März 9 . April jeweils Kraftfahrzeug Straßenverkehr erforderliche Fahrerlaubnis wusste verfügte . Fall Anklageschrift 8 . August Angeklagte begab Tag Rosenmontag gemeinsam Klubmitgliedern Zeugen . sogenannte Depotwohnung " bewohnte Nacht zuvor eingebrochen Wohnung gelagerten Drogen Waffen entwendet worden waren . Angeklagte gesondert verfolgten stellten . Rede . Wortgefecht entwickelte rasch körperliche Auseinandersetzung Verlauf Zeugen . Begleiter . einschlug . Angeklagte beteiligte körperlichen Auseinandersetzung noch war " Körperverletzungen besonderer Weise körperlich präsent " . zunächst ließen Zeugen . Angeklagten entfernten . Rückkehr Beteiligten Kfz-Werkstatt begeben hatten dort erneut körperlichen Auseinandersetzung gekommen war Angeklagte beteiligt hätte wurden . Hinweis würden nunmehr Container verbracht aufgefordert Auto steigen . Geschädigte verspürte Todesangst setzte Kräften Wehr . wurde Personen auch Angeklagte zählte Fahrzeug gedrängt . verhindern packte Angeklagten fest Schulter Schmerzen verspürte . Angeklagte " trat " Geschädigten " Beine " versetzte Boden Liegenden sodann Faustschlag Gesicht . Angeklagten abgelegten Geständnisses " nur geringem Maß zwar erst ganz Ende Geschehens Tat beteiligt " zuvor " passiv-deeskalierend gewirkt " habe hat Landgericht minder schweren Fall gefährlichen Körperverletzung angenommen Einzelfreiheitsstrafe Jahr verhängt . 2 . Einzelstrafen hat Landgericht Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten zurückgeführt isolierte Fahrerlaubnissperre Jahr angeordnet . . Revision Angeklagten hat Sachrüge Tenor ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet § Abs. . 1 . Fall Anklageschrift 8 . August bisherigen Feststellungen tragen Verurteilung Raubes . § Abs. StGB wird bestraft Gewalt Person Anwendung Drohungen gegenwärtiger Gefahr Leib Leben fremde bewegliche Sache anderen Absicht wegnimmt Sache Dritten rechtswidrig zuzueignen . Gewalt Drohung müssen Täter Mittel Ermöglichung Wegnahme eingesetzt werden vgl. Senat Urteil 8 . Mai NStZ 648 ; Urteil 15 . Oktober BGHSt . Zwar genügt Erfüllung Tatbestands zunächst anderen Zwecken begonnene Gewaltanwendung fortgesetzt wird Wegnahmevorsatz gefasst ist . gilt jedoch nur finale Verknüpfung Gewaltanwendung Wegnahme besteht . Folgt Wegnahme Anwendung Gewalt anderen Zwecken nur zeitlich finale Verknüpfung besteht so scheidet Schuldspruch Raubes Urteil 26 November ; Urteil 22 . September StR BGHSt ; Urteil 20 . April BGHSt . Gemessen Maßstäben ist erforderliche finale Verknüpfung Gewaltanwendung Wegnahmehandlung hier belegt . Zeit Anwendung Gewalt handelte Angeklagte Ziel Zeugen vorangegangenes Verhalten bestrafen körperlich verletzen jedoch Zweck Wertgegenstände wegzunehmen . Auch konkludente Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben Geschädigten auch schlüssigen Verhalten liegen kann hat Landgericht festgestellt . Erforderlich ist Täter Gefahr Leib Leben deutlich Aussicht stellt also bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht Senat Urteil 8 . Mai NStZ . bloße Ausnutzung Wirkung zuvor setzten Gewalt Wegnahmehandlung Landgericht festgestellt hat genügt . Mangel führt Angeklagten Aufhebung Schuldspruchs Raubes ; Senat kann ausschließen Landgericht weitere Feststellungen treffen kann Annahme Tatbestands Raubes tragen . Aufhebung erfasst auch genommen rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldsprüche gefährlichen Körperverletzung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis . 2 . Fälle Anklageschrift 8 . August Fälle Nachtragsanklage 10 November Landgericht ist rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen Veräußerungsgeschäfte Angeklagten rechtlichen Bewertungseinheit jeweils Tat Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge verbunden werden Vertrieb kurz zuvor Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs Erwerbsvorgang bezogenen Rauschgiftmenge gerichtet waren . Urteilsgründe belegen jedoch zweifelsfrei angenommenen Taten . Landgericht ist abweichend Anklageschrift Nachtragsanklage ausgegangen Bande Führung Zeitraum Anfang November Ende Januar weils mindestens Mal Woche Kilogramm Marihuana eingeführt hat . Landgericht angenommene Tatzeitraum umfasst rund Wochen . Hintergrund vermag Senat nachzuvollziehen Landgericht Feststellungen Grundlage Geständnisses Angeklagten glaubhaft erachteten Bekundungen Zeugen . getroffen hat Annahme Taten nur Taten gelangt ist . Zeuge Cl . hatte freilich insoweit abweichend Feststellungen bekundet sei jeweils Tage Kilogramm Marihuana eingeführt weiterveräußert worden . Landgericht Berechnung Angaben Zeugen zugrunde gelegt hat Angeklagten ausgegangen ist verfahrensgegenständlichen Zeitraum Monaten mindestens Tage Kilogramm Rauschgift eingeführt worden ist erscheint möglich . Falle wäre Annahme Verhältnis Tatmehrheit stehenden Taten gerechtfertigt . Sachlage hebt Senat Schuldsprüche Angeklagten insgesamt neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen genauen Anzahl Taten ermöglichen . 3 . Fälle Anklageschrift 18 . August Verurteilung Angeklagten Bandenhandels Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Anklageschrift 8 . August wird Feststellungen getragen . Angeklagte hat genannten Fällen Auftrag Abnehmer Kr . Marihuana geliefert . Angeklagte Tätigwerden materiellen immateriellen persönlichen Vorteil versprochen hat vgl. Urteil 24 . Juni BGHSt lässt Urteilsgründen entnehmen . Dort ist vielmehr festgestellt Angeklagte Entlohnung erhalten hat . Sachlage fehlt schon tragfähigen Feststellungen Eigennützigkeit Handelns Angeklagten so Annahme mittäterschaftlichen Betäubungsmitteln bereits tragfähig begründet ist . Schuldsprüche waren Angeklagten aufzuheben . Sollte neue Tatrichter Feststellung gelangen Angeklagte eigennützig gehandelt hat wird bisher geschehen Frage befassen haben Täter lediglich Gehilfe gewesen ist Umsatzgeschäfte noch Bandenabrede bewegten . 4 . Fall Anklageschrift 8 . August Landgericht hat Nachteil Angeklagten berücksichtigt Zeugen . nichtigem bestraft " worden seien . Erwägung ist unklar lässt besorgen Landgericht Fehlen Strafmilderungsgrundes Nachteil Angeklagten gewertet haben könnte vgl. Beschluss 6 November ; Beschluss 10 November juris . Feststellungen lässt entnehmen Grund " Bestrafungsaktion " Zeugen mögliches Fehlverhalten Zusammenhang Einbruch Depotwohnung möglicher " Vertrauensbruch " Zusammenhang gelegen haben soll . Senat vermag auszuschließen Urteil fehlerhaften Strafzumessungserwägung beruht . 5 . Teilaufhebung Strafaussprüche entzieht Ausspruch Gesamtstrafe Grundlage . Maßregelausspruch kann hingegen bestehen bleiben . 6 . Übrigen erweist Revision Angeklagten offensichtlich unbegründet . IV . 1 . Staatsanwaltschaft hat zuungunsten Angeklagten eingelegte Revision konkludent Verurteilungsfälle beschränkt Teilfreispruch Rechtsmittelangriff ausgenommen . 2 . Revision Staatsanwaltschaft hat Falles Anklageschrift 8 . August bereits Aufklärungsrüge Erfolg führt insoweit Aufhebung Strafausspruchs . Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen : Zeugin hielt Tatgeschehen Fall schrift 8 . August Handy insgesamt Videodateien akustischen Inhalt Staatsanwaltschaft Revisionsbegründungsschrift Einzelnen wiedergegeben hat . Dateien wurden Beweismittel beschlagnahmt . Widerspruch Verteidigers lehnte Strafkammer Verwertung Dateien Beschluss 5 . Dezember heimlich gefertigte Aufnahme handele grundsätzlich Beweisverwertungsverbot bestehe . Verwertung Vorliegens besonderer Umstände scheide vorliegend Angeklagte Geständnis abgelegt habe . Staatsanwaltschaft beanstandet Verfahrensrüge Verletzung Aufklärungspflicht § Abs. . Audio-/Videodateien seien heimlich Kenntnis Angeklagten hergestellt worden . Verwertung scheide auch unterstellter rechtlich bedenklicher Beweiserhebung Beweismittel Aufklärung schweren Straftat handele . Zwar habe Angeklagte Teilgeständnis abgelegt anfänglichem Leugnen auch gestanden Geschädigten uriniert haben . habe Tatgeschehen eigenen Tatbeiträge jedoch bagatellisiert . Strafkammer sei Aussage-gegenAussagekonstellation ausgegangen habe Lage gesehen Angaben Angeklagten widerlegen . Beweislage habe Verwertung Beweismittels gedrängt sehen müssen . Aufklärungsrüge hat Erfolg . kann stehen Audiodateien Landgericht angenommen tatsächlich heimlich gefertigte Aufnahmen handelte . Annahme spricht Zeugin Hauptverhandlung rungsrecht berief Tatgeschehen ersichtlich nächster Nähe filmte . forderte Lager Angeklagten stehende Zeugin Angeklagten Aufnahme Geschädigten urinieren . Aufforderung folgte Angeklagte . Hintergrund erscheint Annahme Strafkammer habe heimlich gefertigte Aufnahmen gehandelt nachvollziehbar . Frage Rechtmäßigkeit Beweiserhebung bestehen Zulässigkeit Beweisverwertung Bedenken . gegebenenfalls auch Videodateien dokumentieren unmittelbar Angeklagten Last liegende Tat vollständige Aufklärung besonderen öffentlichen Interesse liegt . absolut geschützte Kernbereich Persönlichkeitsentfaltung Art . Abs. GG Verbindung Art . Abs. GG ist Verwertung berührt öffentliche Interesse umfassenden Aufklärung Straftat überwiegt vgl. Senat Urteil 22 . Dezember BGHSt . Sachlage scheidet Annahme Beweisverwertungsverbots . Senat vermag auch Berücksichtigung Angeklagten abgelegten Teilgeständnisses auszuschließen Urteil Strafausspruch Verfahrensfehler beruht . Verwertung Audiodateien könnte Staatsanwaltschaft vorgetragen Anhaltspunkte erbringen Angeklagte Geschädigten bereits festgestellten Tathandlungen Tatgeschehens massiv Tode bedrohte suggerierte weiteres Schicksal allein Gutdünken abhänge . könnte Verwertung Beweismittels ergeben Angeklagte Geschädigten einschlug gesondert verfolgte B. hinten festhielt . Sachlage vermag Senat Beruhen Strafausspruchs Aufklärungsmangel auszuschließen . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . 3 . Revision Staatsanwaltschaft hat auch Strafausspruchs Fall Anklageschrift 8 . August Erfolg . Begründung Landgericht Taten minder schwere Fälle gefährlichen Körperverletzung Sinne § Abs. 2 . Alt . StGB angesehen hat hält rechtlicher Prüfung stand . Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt Angeklagte Tatgeschehens " passiv-deeskalierend " gewirkt habe Wertung Feststellungen getragen wird . Senat vermag Beruhen Strafausspruchs Rechtsfehler auszuschließen § Abs. . 4 . Urteilsaufhebung entzieht Ausspruch Gesamtstrafe Grundlage . lässt Maßregelausspruch jedoch unberührt . 5 . Übrigen erweist Revision Staatsanwaltschaft unbegründet . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Unterschriftsleistung gehindert .