BESCHLUSS StR 11 Juli Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Gießen 12 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird Tenor vorgenannten Urteils klargestellt Angeklagte bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Besitz halbautomatischen Kurzwaffen Besitz Munition Freiheitsstrafe Jahren verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl ECLI : : Grube