BESCHLUSS 12 November Strafsache 1 . 2 . Beihilfe bandenmäßigen Fälschen Zahlungskarten Garantiefunktion u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 12 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 November Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe bandenmäßigen Fälschen Zahlungskarten Garantiefunktion Fällen Verabredung Beihilfe bandenmäßigen Fälschen Zahlungskarten Garantiefunktion Tateinheit bandenmäßigem Computerbetrug Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ; Angeklagten erlittene Auslieferungshaft hat Verhältnis angerechnet . Angeklagten hat Landgericht Freisprechung Übrigen Beihilfe bandenmäßigen Fälschen Zahlungskarten Garantiefunktion Verabredung Beihilfe bandenmäßigen Fälschen Zahlungskarten Garantiefunktion Tateinheit bandenmäßigem Computerbetrug Vorbereitung Fälschung Fahrzeugpapieren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revisionen Angeklagten jeweils Verletzung sachlichen Rechts rügen haben Erfolg ; unzulässige Verfahrensrüge Angeklagten kommt . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Frühjahr überredete Sohn Angeklagten gesondert Verfolgte Angeklagten Sparkassen Skimming-Technik installieren so Kartendaten jeweiligen Kunden auszulesen speichern . Angeklagten war bewusst ausgespähten Daten ßend weitergeleitet werden sollten falsche Zahlungskarten herzustellen Hilfe gefälschter Zahlungskarten unberechtigt Geld Konten ausgespähten Kunden abzuheben . Genauere Einzelheiten waren Angenicht bekannt ; war aber bewusst gegebenenfalls klagten alleine handeln würde Mitglied Gruppe zumindest Mitglieder hatte nämlich gesondert Verfolgten mindestens unbekannten Dritten Kartendubletten herstellen Geld abheben sollte . vollendete Arbeit also Installation Deinstallation sollte Angeklagte € erhalten . angekommen bemerkte Angeklagte auch Angeklagte Gruppe gehörte Logistik kümmerte etwa Unterkunft beschaffte Fahrdienste leistete . 15 . 20 . 23 . März brachte gesondert Verfolgte jeweils Geldautomaten Skimming-Technik Angeklagte abschirmte Umfeld beobachtete . gezeit wurden Karten Bankkunden ausgespäht Daten wurden übermittelt falsche Karten hergestellt anschließend unberechtigt Geld Konten abgehoben Geldabhebungen ganz überwiegend stattfanden Fälle . II . Urteilsgründe . Angeklagte gesondert Verfolgten fuhr Angeklagten Kenntnis beabsichtigten ming-Angriffe Fälle Pkw Geldautomaten holte auch wieder . Ende Mai reisten Angeklagte folgte gesondert erneut Skimming-Technik setzen . Angeklagte Angeklagten hatte zuvor Sohn Unterkunft besorgt . 31 . Mai Uhr brachte gesondert Verfolgte automaten . Skimming-Technik Angeklagte abschirmte Umfeld beobachtete . Uhr fuhr Angeklagte Angeklagten Sohn Abbau Skimming-Technik . zwischenzeitlich entdeckt abgebaut worden war . gesondert Verfolgte Angeklagte feststellten fluchtartig Bankfiliale fuhren Angeklagten zurück Fall . Urteilsgründe . 30 . Januar bewahrte Angeklagte Schlafzimmer Wohnung wusste gefälschten Prüfstempel Aufdruck nächste . . . gefälschten Stempel hatte entweder konkret bestimmbaren Zeitpunkt 30 . Januar Kenntnis Fälschung verschafft aber selbst hergestellt . gefälschte Stempel war Angeklagte wusste Fälschung Fahrzeugpapieren namentlich Zulassungsbescheinigungen Fahrzeugen Straßenverkehr geeignet Fall . Urteilsgründe . Reihe Indizien hat Strafkammer Fälle II . II . Urteilsgründe gefolgert Angeklagte äußere Tatgeschehen eingeräumt hat Bandenmitglied SkimmingTechnik anbringenden gesondert Verfolgten abgeschirmt Umfeld beobachtet hat schließlich unbekannter Dritter Kartendubletten hergestellt anschließend Geld Geldautomaten abgehoben hat . 2 . Schuldsprüche halten mehrfacher Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand . Beweiswürdigung Fällen II . II . Urteilsgründe ist wesentlichen Teilen lückenhaft . Rechtsfehler Sinne § Abs. darstellende Lücke liegt insbesondere Beweiswürdigung wesentliche Feststellungen erörtert nur gleich naheliegenden Möglichkeiten prüft vgl. Urteil 11 . Januar 147 ; Urteil 14 . Januar ; 7 . Aufl . . . Tatgericht muss theoretisch denkbaren nur naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen Sachlage Beweistatsache weniger gut vereinbaren sind angenommene Möglichkeit vgl. Beschluss 29 . August BGHSt ; : aaO . Landgericht hat Fällen II . II . Urteilsgründe schon naheliegenden Möglichkeit befasst Angeklagten ausgespähten Daten Bankkunden lediglich gesammelt sodann andere Personen weiterverkauft haben zugleich unberechtigten Geldabhebungen gefälschten Zahlungskarten beteiligt sein . Erörterung Möglichkeit hätte hier schon nahe gelegen Strafkammer Feststellungen treffen konnte Kartendubletten hergestellt worden sind Feststellungen getroffen hat ausgespähten Daten weitergeleitetet Hilfe gefälschten Zahlungskarten unberechtigt Gelder ausgespähten Kunden abgehoben worden sind . Auch ist Einlassung Angeklagten gesondert Verfolgte klärt habe Skimming Geld verdienen könne vollendete Arbeit also Installation Deinstallation jeweils € erhalten sollte zwanglos Möglichkeit vereinbar Angeklagten hätten allein Weiterverkauf Daten beschränkt . Landgericht allein Betracht gezogenen Erwägung Feststellungen belegten unbekannten Dritten u.a. Herstellung Kartendubletten verantwortlich gewesen muss Bandenabrede gegeben habe hat Blick verstellt Angeklagten Tätigkeiten allein Sammeln gewinnbringenden Weiterverkauf ausgespähten Kundendaten beschränkt haben könnten . Sollte neue Tatrichter Ergebnis kommen Angeklagten Mitglieder Bande Sinne § Abs. StGB sind wäre Strafbarkeit § § Abs. StGB gemäß § Abs. Nr. § Abs. StGB prüfen vgl. auch Urteil 17 . Februar StR BGHSt f. ; Beschluss 11 . August NStZ-RR ; Beschluss 29 . Januar . Fall . Urteilsgründe hat Verurteilung Angeklagten Verabredung Beihilfe Verbrechen Bestand Zusage Verbrechensbeihilfe ist strafbare Verabredung . . StGB vgl. Urteil 27 . Januar NStZ ; : Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . § . ; StGB 29 . Aufl . § . ; Feldmann . Auch tateinheitliche Verurteilung vollendeten bandenmäßigen Computerbetruges hält rechtlicher Nachprüfung stand . fehlt bereits erforderlichen Vermögensminderung unmittelbar heißt weitere Handlung Täters Opfers Dritten selbst eintritt vgl. auch Beschluss 22 . Januar NStZ 526 ; Wohlers/Mühlbauer : Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . . Abgesehen wird Ergebnis Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst offensichtlich hier abweichendes Ergebnis herbeigeführt wird vgl. Wohlers/Mühlbauer : Münchener Kommentar aaO . . Sofern neue Tatrichter Ergebnis kommt Angeklagten Rahmen bandenmäßig eingespielten Systems ausgespähten Daten Bandenstruktur baldigen Verwendung Herstellen falscher Zahlungskarten weitergeben sollten vgl. oben . käme Verurteilung Verabredung bandenmäßigen Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion § Abs. § Abs. § Abs. StGB Betracht vgl. auch Beschluss 14 . September ; Beschluss 15 . März . Urteilsgründen ergibt Originalkartendaten Speichermedium Angeklagten installierten Kartenlesegeräts gespeichert worden sind . liegt auch insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können . neue Tatrichter wird sollte Ergebnis kommen Angeklagten Mitglieder Bande Sinne § Abs. StGB sind Fall verwendeten Skimmer tatsächlich Kartendaten eingelesen gespeichert worden sind Strafbarkeit Angeklagten Beihilfe Vorbereitung Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion gemäß § Abs. § Abs. Nr. § StGB prüfen haben vgl. auch : Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . § . 13 ; Puppe : Kindhäuser/ StGB 4 . Aufl . . 9 ; Sternberg-Lieben : StGB 29 . Aufl . . 4 ; : Beck'scher Online Kommentar StGB 29 . Edition . 6 ; Maier : . jeweils ; vgl. auch noch offengelassen Urteil 16 . Dezember § Abs. Nr. StGB ; Urteil 17 . Februar StR BGHSt f. ; Beschluss 11 . August NStZ-RR ; Beschluss 29 . Januar ; . Beweiswürdigung Fall . Urteilsgründe ist auch eingedenk revisionsrechtlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabes rechtsfehlerhaft . -9- § Abs. Nr. § StGB macht u.a. strafbar Fälschung Fahrzeugpapieren vorbereitet Platten Formen Drucksätze ähnliche Vorrichtungen Art Begehung Tat geeignet sind verschafft verwahrt . Wortlaut Strafnorm wird Handlung Vorfeld Fälschung Fahrzeugpapieren Strafe gestellt . Zweck Tathandlung muss Vorbereitung Fälschung sein . muss Vorsatz Täters erstrecken bedingter Vorsatz genügt . konkrete Vorstellung hierbei erforderlich ist vgl. auch NStZ-RR ; : Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . so erfordert Schuldspruch insoweit aber jedenfalls Feststellung Täter überhaupt Fälschung Fahrzeugpapieren beabsichtigt . verhält angefochtene Urteil . fehlen Feststellungen Angeklagte Tat vorbereitete Fälschung Fahrzeugpapieren vorstellte . Landgericht geht lediglich überdies zirkulär Vorstellung Angeklagten Besitz befindliche gefälschte Prüfstempel Fälschung Fahrzeugpapieren benutzt werden sollte Angeklagte Besitz Stempels gewesen ist . Unbeschadet benennt Strafkammer einzigen positiven Umstand Angeklagte Stempel aufbewahrte Fälschung eingesetzt wird . Strafkammer Unglaubhaftigkeit Schilderung Angeklagten Erwerb Stempels Aufbewahrungszweck Anhalt Annahme gesehen hat hat verkannt widerlegten Einlassung Angeklagten Beweisbedeutung zukommt anderweitige Verwendung Stempels Angeklagten spricht . Ausführung Landgerichts sei völlig lebensfremd gefälschte Stempel nur ideellen Gründen Schlafzimmer Angeklagten aufbewahrt worden sei lässt schließlich besorgen Strafkammer habe schon Vorrätighalten Stempels unabhängig Täter überhaupt Fälschung beabsichtigt strafbar erachtet . Mag Regelfall Tathandlung Angeklagten verwirklichte Vorliegen entsprechenden subjektiven Tatbestands nämlich Fälschungsabsicht hindeuten so ergeben indes vorliegend Zweifel Angeklagte Stempel unwiderlegt Jahre lang Besitz hatte entsprechenden Fälschungen gekommen wäre . landgerichtlichen Feststellungen sind lückenhaft können Schuldspruch Vorbereitung Fälschung Fahrzeugpapieren begründen . 3 . dargelegten Rechtsfehler nötigen Aufhebung Schuldsprüche . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist tatsächlichen Gründen Unterschrift gehindert