BESCHLUSS StR 24 . Mai Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . Mai § § Abs. Abs. beschlossen : Antrag Angeklagten Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 1 . Oktober Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren Revision vorbezeichnete Urteil werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Urteil Landgerichts 1 . Oktober wurde Anwesenheit Angeklagten verkündet . wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt entsprechende Vordruck ausgehändigt . 3 . Januar legte Verteidigerin Angeklagten Revision beantragte gleichzeitig Mandanten Hinblick versäumte Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . beantragte ferner " Vorbereitung Begründung Akteneinsicht " kündigte Begründung Anträge gewährter Akteneinsicht . Akteneinsicht erfolgte spätestens Februar . Anfrage Revision Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben wurde Anwaltschreiben 8 . März bejaht Begründung Wiedereinsetzungsantrages angekündigt . liegt . Wiedereinsetzungsantrag Revision Angeklagten sind unzulässig . Antrag § muß Angaben nur versäumte Frist auch Hinderungsgrund Zeitpunkt Wegfalls Hindernisses enthalten . Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen Antrag ; müssen Wochenfrist § Abs. Satz StPO gemacht werden . Angeklagte hat Antrag Begründung vorgetragen . ist unzulässig . Verteidigerin eingelegte Revision ist verspätet vgl. Abs. ebenfalls unzulässig verwerfen § Abs. . Otten Detter Rothfuß