BESCHLUSS 7 . August Strafsache 1 . 2 . Mordes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 7 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Dezember werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Strafausspruch wird jedoch berichtigt lebenslange Freiheitsstrafe jeweils Gesamtstrafe verhängt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Detter Otten