BESCHLUSS 3 . September Strafsache 1 . 2 . 3 . bzgl. Angekl . 1 . : Totschlags bzgl. Angekl . 2 . 3 . : Beihilfe versuchten Totschlag 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 3 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Dezember werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Zwar hat Tatrichter Angeklagten S. nung Voraussetzungen § Abs. StGB Entscheidung Bundesverfassungsgerichts . unzutreffenden Maßstab angelegt . Sachzusammenhang Urteilsgründe ergibt jedoch Angeklagten hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolges besteht . Angeklagten S. haben Kosten Rechtsmittel Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . wird abgesehen Angeklagten Kosten Auslagen Revisionsverfahrens aufzuerlegen . Rothfuß Roggenbuck