BESCHLUSS StR 9 Juli Strafsache schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Mühlhausen 3 . Dezember Schuldspruch geändert Verurteilung tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt Ausspruch Gesamtstrafe Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubs Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Computerbetrugs Einbeziehung Strafen Strafbefehl Amtsgerichts Mühlhausen 20 Juli Geldstrafe Tagessätzen Strafen Urteil Amtsgerichts Mühlhausen 25 . September Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monate Einzelfreiheitsstrafen zweimal Monaten Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Entscheidung gerichtete Verletzung formellen sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg . übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch bedarf Änderung . Insoweit schließt Senat Stellungnahme Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt hat : " bestehen bleiben kann hingegen Schuldspruch tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB Delikt Konkurrenzebene § Abs. Ziff . StGB verdrängt wird . Merkmal körperlich schweren Mißhandlung Abs. Nr. auch Qualifikationen § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB enthalten ist ist Anlehnung frühere Regelbeispiel § Abs. Nr. StGB . auszulegen . Unrechtsgehalt Körperverletzungsdelikts wird Tatbestandsalternative vollständig abgedeckt Tröndle/Fischer § . ; StGB 26 . Aufl . . ; . . Ebenso geht potentielle Gefährdungsdelikt § Abs. Nr. StGB vgl. Tröndle/Fischer § . m.w . ständig konkretes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Norm § Abs. Nr. StGB . " 2 . Änderung Schuldspruchs führt Änderung verhängten Einzelstrafe Jahren Monaten . Senat kann ausschließen Landgericht noch Tat sehr maßvolle Strafe verhängt hätte . 3 . Bestand haben kann aber Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . Auch insoweit schließt Senat Stellungnahme Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführt hat : " Gegenstand Gesamtstrafenbildung waren schweren Raubes verhängten Einsatzstrafe Jahren Monaten lediglich ausgesprochene weitere Einzelstrafe Monaten vormals Amtsgericht Mühlhausen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten zurückgeführte Vorbelastungen . erfolgte Erhöhung Einsatzstrafe Jahr Monate entspricht Summe früheren Amtsgericht Mühlhausen festgesetzten Gesamtstrafe weiteren Einzelstrafe . ist rechtsfehlerhaft . hat Kammer Übernahme aufgelösten Gesamtstrafe Einzelstrafe Monaten Computerbetruges Höhe Festsetzung Gesamtstrafe berücksichtigt . hätte allerdings näherer Begründung bedurft engen zeitlichen Zusammenhangs Raubtat begangenem Vergehen Charakter Nachtat zukam . aber Kammer hat nunmehr frühere Gesamtstrafe erhöht . Gelangt Tatrichter aber nachträglichen dung Verschärfung aufgelösten Gesamtstrafe Zahl Höhe neu hinzutretenden Einzelstrafen sonstigen Bildung Gesamtstrafe bestimmenden Faktoren ausreichende Erklärung findet so hat Änderung Bewertungsmaßstabes anzusprechen nachvollziehbare Gründe nennen StGB § Einbeziehung obiter . sind jedoch auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen einbezogenen Taten abgeurteilten Geschehen lagen gänzlich anders gelagertes Delikt umweltgefährdende Abfallbeseitigung betrafen . Vielmehr spricht ausdrückliche Erwägung vorliegend sei langen Zeitablaufs straffer Zusammenzug geboten S. gerade Kammer vormalige Strafmaß Amtsgerichts Mühlhausen hinausgehen wollte . Gesamtstrafenausspruch zugrunde liegenden Feststellungen können zumindest aufrechterhalten bleiben bereits Sommer Angeklagten vollzogenen Vollstreckung einbezogenen Strafen vgl. Bd. Bl . . zwischenzeitliche Erledigung gegebenenfalls Gewährung neuerlich prüfen sein wird . " Frage neuerlichen Gesamtstrafenbildung weist Senat aber auch folgendes : Grundsätzlich hat Aufhebung Gesamtstrafe erneuten Verhandlung Gesamtstrafenbildung § Abs. Satz StGB Maßgabe Vollstreckungssituation Zeitpunkt ersten Verhandlung erfolgen . gilt nur Urteilsaufhebung gerade fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist . Vielmehr ist so regelmäßig auch anderen Fällen Gesamtstrafenaufhebung verfahren Revisionsführer erlangter Rechtsvorteil nachträgliche Gesamtstrafenbildung Rechtsmittel genommen wird NStZ . Detter Rothfuß Otten Ri'inBGH Roggenbuck ist Urlaub Unterschrift gehindert .