BESCHLUSS StR 14 . Mai Strafsache 1 . 2 . Mordes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 14 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . Dezember werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Umstand Angeklagte ermittlungsrichterlichen Vernehmung Benachrichtigung türkischen Auslandsvertretung ersucht hat zeigt Gelegenheit Art . Abs. lit . Satz hätte hingewiesen werden müssen bekannt war . Rothfuß