BESCHLUSS 17 . Mai Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Mai beschlossen : Nebenklägerin wird Revisionsinstanz Beistand bestellt . Gründe : Nebenklägerin hat beantragt auch Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligen Rechtsanwältin beizuordnen . Antrag ist dann weitestgehende Wirkung zukommt Rechtsgedanke § Antrag Bestellung Beistands auszulegen ; erweist Auslegung auch begründet gesetzlichen Voraussetzungen Bestellung Beistands erfüllt sind § § Abs. Nr. . beantragte Entscheidung würde zwar erübrigen bereits Landgericht Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte . ist jedoch Fall ; Landgericht hat benklägerin vielmehr Beschluß 5 . Oktober nur Prozeßkostenhilfe erste Instanz bewilligt vgl. . 10 . Januar . Detter Otten Rothfuß