BESCHLUSS StR 30 . Juni Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Januar wird Maßgabe Angeklagte besonders schweren Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl