NAMEN 12 Juli Strafsache schwerer Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 Juli teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil 27 . Januar wird verworfen . wird abgesehen Angeklagten Kosten gerichtlichen Auslagen Rechtsmittels aufzuerlegen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer Körperverletzung Jugendstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechtes gerügt wird . Beschwerdeführer wendet Ausführungen insbesondere Rechtsfolgenausspruch . Erörterung bedarf nur Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage einzelne strafschärfende Erwägungen Tatrichters durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen . ist Ergebnis Fall . Revision hat Erfolg . II . Feststellungen Landgerichts wurde 26 . Mai geborene Sohn Angeklagten Juli Krankenhaus fert blauen Flecken Bauch Kindes auch kleine Blutungen Augenhintergrund rechts links festgestellt wurden . Ursache derartige Netzhautblutungen liegen kann Säugling geschüttelt worden ist suchte Sozialarbeiter Angeklagten Kindesmutter wies ausdrücklich Kopf Säuglings immer fixiert sein müsse Kind keinesfalls geschüttelt werden dürfe anderenfalls könnten lebensgefährliche Blutungen Gehirn entstehen . 10 . August versorgte Angeklagte Kind allein . Kind wurde unruhig begann schreien hörte mehr . Angeklagte Kind beruhigen konnte mehr wußte tun sollte wurde sehr wütend . nahm Säugling Händen Armen hielt senkrecht schüttelte heftig sagte aufgebracht : " Nun sei doch endlich ! " . Schüttelns hielt Kopf Sohnes vielmehr schleuderte Köpfchen heftig her . Wut Hilflosigkeit dachte Angeklagte Moment mehr möglichen Folgen Mißhandlung Sozialarbeiter klargemacht hatte . Zeit später eintretender Auffälligkeiten Kindes wurde ärztlichen Behandlung gebracht . Atmung Kindes aussetzte wurde intubiert fiel tiefes Koma . Nacht vorgenommene computertomographische Untersuchung ergab Grund Koma Hirnblutungen waren erhebliches Hirnödem somit Gehirn hervorgerufen hatten . Auch waren jetzt ausgeprägte Netzhautblutungen erkennbar . Ferner stellte Röntgenuntersuchungen Säugling insgesamt Rippenbrüche hatte bereits Stadium Abheilung somit älteren Datums waren frische . Auch gezieltes Nachfragen Ärzte lieferten jedoch Angeklagte Lebensgefährtin zunächst Erklärung Zustand 13 . August Krankenhaus Zeugen Dr. Verdacht geäußert wurde habe Kind heftig geschüttelt reagierte Familie Angeklagten Angeklagte selbst ungehalten . Rahmen Gespräches wurde Angeklagte ausfallend Arzt Unterredung abbrach . Verdachts Kindesmißhandlung Ermittlungsverfahren Unbekannt eröffnet worden war entzog Angeklagte Angst zukommenden Schwierigkeiten ca. Tage lang Versuchen Polizei vernehmen mehr Hause unbekannten Ort aufhielt . stellte schließlich 14 . August Polizei berichtete Nachmittag 10 . August vorgefallen war . Säugling wurde noch 23 . August maschinell beatmet . zeigte zunehmende Auflösung Hirnsubstanz . resultiert schwere Schädigung motorischer Funktionen Hirnrinde gesteuert werden . Bereits September stellten Ärzte Entwicklung Tetraspastik Folgezeit manifestiert hat führen wird kaum motorische intellektuelle Fähigkeiten entwickeln wird . wird irreparablen schweren mehr sehen hören können . Hirnblutungen schweren Hirnödem letzten Endes schweren Schäden Gehirn führten frischen penbrüche wurden heftige Schütteln Säuglings Angeklagten Nachmittag 10 . August verursacht . ist auszuschließen Fähigkeit Angeklagten Verhalten Nachmittag 10 . August entsprechend vorhandenen Einsicht Unrecht Tat steuern erheblich vermindert war . Landgericht ist ausgegangen Angeklagte Körperverletzung vorsätzlich schweren Folgen Tat grob fahrlässig verursacht hat hat § Abs. Nr. Nr. StGB schweren Körperverletzung schuldig gesprochen . hat Tatzeit Jahre Monate alten Angeklagten Jugendrecht angewandt Schwere Schuld Jugendstrafe verhängt . Tatrichter hat Parallelwertung Erwachsenenrecht minder schweren Fall Abs. StGB verneint festgestellt " Erwachsenenstrafrecht Milderung § § StGB erfolgt wäre . Maßgebend Bemessung Strafe war Tatrichter Dauer erzieherische Einwirkung unbedingt erfordert . Generalbundesanwalt beanstandeten Erwägungen Rechtsfolgenentscheidung lauten : " Strafschärfend war ferner Verhalten Angeklagten Tagen Tat berücksichtigen . Zwar hat noch Tatabend festgestellt Kind gut geht entsprechenden Maßnahmen unternommen Ehepaar Lebensgefährtin unmittelbar unterrichtete . Jedoch hat Krankenhaus auch gezielte Nachfrage Vorfall berichtet . Selbst behauptet hat zunächst vorstellen konnte Ursache Koma Kindes Tat war hätte Handlung berichten müssen Ärzte nur Frage kommenden Vorfälle Ursachen überprüfen wollten . hätte Vorgeschichte schon ahnen können Schütteln Verletzungen hervorgerufen hat . aber Vorkommnissen Nachmittag Tattages berichten auch noch ausfällig Zeugen Dr. geworden ist legte Strafkammer ebenso Tatsache ersten Tage Ermittlungsverfahrens Opfer Koma lag untergetaucht ist Angeklagten Last . " . Revision Angeklagten war verwerfen . Schuldspruch läßt Rechtsfehler erkennen . Auch Anwendung Jugendstrafrecht Erforderlichkeit Verhängung Jugendstrafe Schwere Schuld § Abs. weisen Rechtsfehler . Senat läßt Generalbundesanwalt beanstandeten Erwägungen Tatrichters rechtsfehlerhaft sind . könnte entgegenstehen Angeklagte Garantenstellung Vater Kindes auch Ingerenz verpflichtet war verbundenen Selbstbelastung Ärzten umfassend Vorgeschichte Verletzungen berichten optimale Hilfe Kind ermöglichen . Ausfälligkeit Arzt ging zulässiges Verteidigungsverhalten . Generalbundesanwalt Verhandlung Senat angesprochene Gedanke dürfe Täter angelastet werden Vorhaben strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist greift hier . schweren Folgen Tat waren Angeklagten beabsichtigt wurden nur fahrlässig verursacht . Schon darf angelastet werden Zumutbare möglichen Verhinderung schweren Folgen getan haben . Untertauchens wird Verteidigungsverhalten Hauptverhandlung vollem Umfang geständigen Angeklagten abgestellt . wird vielmehr Hinblick Erziehungsgedanken maßgeblichen Umstand ausgeprägten Tendenz Konflikten entziehen zurückgegriffen . Senat braucht Fragen hier jedoch entscheiden . schließt Rechtsfolgenausspruch Ergebnis rechtlich möglicherweise bedenklichen Erwägungen beruht . noch niedrigeren Strafe wäre vorliegenden Täterbild erforderliche erzieherische Einwirkung mehr möglich vgl. § Abs. . Auch ansonsten ist Rechtsfehler Rechtsfolgenausspruch erkennen . Annahme minder schweren Falles § Abs. StGB lag hier Hinblick grobe Fahrlässigkeit Angeklagten besonders schweren Folgen Tat so fern Tatrichter Parallelwertung Erwachsenenrecht gehalten war auch noch ausdrücklich erörtern vertypte Milderungsgrund § StGB Annahme minder schweren Falles führen könnte . Versagung Strafaussetzung Bewährung wurde Tatrichter rechtsfehlerfrei begründet . -9- Auslagenentscheidung beruht § § Abs. . Rothfuß Otten