NAMEN StR 20 . August Strafsache Bestechlichkeit 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. h. Detter Dr. Rothfuß Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Bundesanwalt Staatsanwältin Verhandlung Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil 2 . August wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird Maßgabe verworfen Tagessatzhöhe verhängten Einzelgeldstrafen   3 . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bestechlichkeit Tateinheit siebenfacher Untreue Untreue weiteren Fällen Vorteilsannahme Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . übrigen hat Angeklagten freigesprochen . Staatsanwaltschaft rügt Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel Verletzung formellen materiellen Rechts wendet Teilfreispruch Angeklagten . Angeklagte rügt ebenfalls Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet . II . Rechtsmittel Angeklagten hat ebenfalls Erfolg . Verfahrensrügen sind Anforderungen § Abs. Satz StPO entsprechend ausgeführt sind offensichtlich unbegründet . näheren Erörterung bedürfen Sachrüge lediglich Beurteilung Konkurrenzverhältnisse Komplexen 1 . Strafzumessung 2 . . ist Tagessatzhöhe Einzelgeldstrafen ergänzen 3 . . 1 . Schuldspruch Bestechlichkeit Fall läßt Rechtsfehler erkennen . Beschwerdeführer wird auch geltend gemacht . Angeklagte hat zwar insgesamt mindestens Bestechungszahlungen entgegengenommen . Gleichwohl hat Landgericht hier Recht nur Fall Bestechlichkeit angenommen . Vorteilsannahmen stehen zwar grundsätzlich untereinander Verhältnis Tatmehrheit . gilt jedoch dann Landgericht hier festgestellt hat Unrechtsvereinbarung leistende Vorteil Angeklagten Anfang genau bestimmt war . Fällen liegt Annahme Teilleistungen Unrechtsvereinbarung tatbestandliche Handlungseinheit vgl. BGHSt NStZ 481 NStZ ; ; StGB § Abs. Konkurrenzen ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . einzelnen Luftrechnungen Angeklagten zahlende Betrag war zwar Luftrechnung einzeln konkret festgelegt worden . Höhe jeweils vereinbarten Vorteils konnte jedoch festgestellt werden S. . Landgericht konnte ausschließen Unrechtsvereinbarung Zahlungen erfolgten noch konnte ausschließen Zahlung jeweils Absprache Luftrechnungen getroffenen Unrechtsvereinbarungen geleistet hat . Möglichkeiten liegen schon ständigen finanziellen Bedrängnis gleichermaßen nahe Zahlungen teilweise kurz aufeinander erfolgten eindeutiger zeitlicher Zusammenhang Luftrechnungen Vorteilszahlungen erkennbar ist . hat Folge zumindest teilweise Überschneidung tatbestandsrelevanten Handlungen jeweiligen Einzelfälle Bestechlichkeit ausschließen läßt . läßt bestimmte Mehrzahl Fällen Bestechlichkeit feststellen nur zumindest Fall Bestechlichkeit gegeben ist . Annahme nur Falls Bestechlichkeit ist Angeklagte auch beschwert Tatzeit Bestechlichkeit Entgegennahme letzten Bestechungszahlung 13 . Februar andauerte Geltungsbereich Korruptionsbekämpfungsgesetz 20 . August verschärften Strafdrohung § § StGB erstreckt . Landgericht Recht Voraussetzungen besonders schweren Falls Bestechlichkeit § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB angenommen hat erhöht Strafrahmen 20 . August angenommenen Bestechungszahlungen Monaten bis zu Jahren Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe bis zu Jahren . Andererseits wären Anwendung Tatzeitrechts aber Taten verurteilen letzten ohnehin verschärften Gesetzesfassung beurteilen waren . ständen wirkt Annahme Falls Bestechlichkeit Nachteil Angeklagten Landgericht Bemessung Einsatzstrafe Jahren Monaten ausdrücklich Gunsten Angeklagten berücksichtigt hat nur Zahlungen Angeklagten 19 . August erfolgten . Annahme Tateinheit Bestechlichkeit Fällen Untreue Komplex ist rechtlich zutreffend Landgericht S. feststellt jeweilige Absprache Angeklagten pflichtwidrig Anweisung Luftrechnungen veranlassen Beginn Treubruchs auch Abschluß Unrechtsvereinbarung darstellt vgl. BGHSt . übrigen ist Angeklagte Annahme Tateinheit beschwert . 2 . Überprüfung Strafzumessung ergibt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Ansicht Verteidigung durfte lange Tatzeitraum Angeklagte erheblichem Umfang wiederholt strafbar gemacht hat Bewertung Vielzahl Taten erheblichen kriminellen Energie § Abs. StGB Lasten Angeklagten berücksichtigt werden . schloß notwendigerweise Taten teilweise schon länger zurücklagen so anfänglichen Taten angefochtenen Urteil erheblicher zeitlicher Abstand besteht . Umständen vorliegenden Falls mußte aber bestimmender Strafzumessungsgrund sein Angeklagte gesamten Tatzeitraums immer wieder erhebliche Straftaten begangen Jahre hinweg kriminelle Energie entwickelt hat . Urteil eigenen Abschnitt dargestellte Prozeßgeschichte S. läßt überlange Verfahrensdauer Sinne Art . Abs. GG Art . Abs. erkennen Verfahrensrüge ist insoweit erhoben . Anzeigeerstattung 20 . März angefochtenen Urteil 2 . August vergingen zwar Jahre fast Monate . Ermittlungen tatbeteiligte Beschuldigte waren Schwierigkeit Komplexität Tatvorwürfe jedoch umfangreich langwierig . Auch Strafkammer benötigte Zwischenverfahren Zeit Vorbereitung Eröffnungsbeschlusses . Anbetracht Höhe verhängten Einzelstrafen jeweils unteren Bereich Verfügung stehenden Strafrahmen liegen mäßigen Gesamtfreiheitsstrafe ist auszuschließen Strafkammer Verfahrensdauer Darstellung Prozeßgeschichte Strafzumessung übersehen hat erneuter ausdrücklicher Erörterung Rahmen Strafzumessung milderen Bestrafung gelangt wäre . 3 . Landgericht unterlassene Bemessung Tagessatzhöhe Einzelgeldstrafen Fällen hat Senat nachgeholt Tagessatz Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts Mindestbetrag  Abs. . Detter Rothfuß Roggenbuck